Richtlinie 2006/54/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie)

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Richtlinie 2006/54/EG
Titel: Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 200 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Gleichbehandlungsrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Veröffentlichung: ABl. EG L 204/23 vom 26. Juli 2006
Inkrafttreten: 15. August 2006 (Art.35)
In nationales Recht
umzusetzen bis:
15. August 2008 (Art. 33)
Umgesetzt durch: in Deutschland u.a.:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz,
Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die europäische Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist eine Vorschrift der europäischen Gemeinschaft, zur Geschlechtergleichstellung innerhalb der Europäischen Union.

Die Richtlinie 2006/54/EG ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie 2006/54/EG fasst die nachfolgend genannten Richtlinien bzw. deren spätere Änderungsrichtlinien (2002/73/EG, 96/97/EG, 98/52/EG) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH in einer einzigen Richtlinie zusammen und hebt jene zum 15. August 2009 auf:

  • 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen,
  • 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen,
  • 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
  • 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Weblinks