Diskussion:Aktivierungsverbot

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Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 139.11.6.204
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"Darüber hinaus gilt der Grundsatz, daß für Fälle, in denen das Handelsrecht Aktivierungswahlrechte vorsieht, dies bei der Steuerbilanz zu Aktivierungsgeboten führt. Dies gilt etwa für erworbenen, sogenannten derivativen Firmen- oder Geschäftswert. Er darf in der Handelsbilanz und muss in der Steuerbilanz aktiviert werden."

Wird wie folgenden Satz dann richtig geschrieben in der ESTG zur Aktivierungspflicht....Nicht zum Verbot???

gebote falsch gelesen als verbote*Sorry*


Zitat aus dem Artikel: "Für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (§ 248 Abs. 2). Dies schließt den Ansatz von selbstgeschaffenem Geschäfts- oder Firmenwert mit ein. Das Verbot erstreckt sich ausdrücklich nur auf das Anlagevermögen; Umlaufvermögen wie z. B. selbst entwickelte, für den Verkauf bestimmte Software, ist zu aktivieren."

Zitat aus dem Gesetz: §248 Abs. 2 HGB - "Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens."

Irgendwie deckt sich das nicht so richtig mit dem Artikel oder? (nicht signierter Beitrag von 139.11.6.204 (Diskussion | Beiträge) 16:15, 8. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten