Diskussion:Aktivvermerk

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"Wert" des Dinglichen Rechts für das herrschende Grundstück[Quelltext bearbeiten]

Ich muss hier nochmal darauf hinweisen, dass die Betrachtung des Wertes des dinglichen Rechtes für das herrschende Grundstück zu einseitig ist. Das Gesetz spricht von "Vorteil für die Benutzung" des herrschenden Grundstücks (§ 1019 BGB). Dieser Vorteil ist letztlich zwar immer auch werthaltig und als solcher wohl auch messbar, dennoch sollte der einseitigen Betrachtung unter wertermittlerischer Sicht nicht Vorschub geleistet werden, da dadurch der Blick auf das Wesentliche u.U. verstellt wird: Es geht nämlich z.B. auch darum, dass in den beiden Deutschen Ländern ohne Baulastenverzeichnis (Bayern und Brandenburg) durch Löschung einer Grunddienstbarkeit als Wege- und Leitungsrecht ein Bauwerk in die Illegalität gedrängt werden kann. --Hamiglo (Diskussion) (10:01, 16. Jan. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten