Todesart

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Die Todesart eines Menschen kann natürlich, nicht natürlich oder ungeklärt sein.

Definition

Die entsprechenden Definitionsansätze zu den Begriffen „natürlicher Tod“ und „nicht natürlicher Tod“ werden in juristischer und medizinischer Fachliteratur verschieden dargestellt, unterschieden wird jedoch zwischen:

  • natürlich (meist definiert als Tod aus innerer - körperlicher - Ursache, z. B. infolge von Krankheiten, Missbildungen oder Lebensschwäche, ohne schädliche Fremdeinwirkung in der Krankheitsentwicklung; in der Regel zu finden bei Todesfällen im Krankenhaus, soweit kein Behandlungsfehler oder Fremdverschulden angenommen werden muss),
  • nicht natürlich (auch länger zurückliegende Fremdeinwirkung / ggf. Unterlassung oder äußere Eigeneinwirkung, z. B. Suizidhandlung oder Spättod nach jahrzehntelanger unfallbedingter Bettlägerigkeit) und
  • ungeklärt.

Schwierig einzuordnen sind oft Todesfälle bei psychiatrischen Erkrankungen wie der Depression, der Manie oder der Borderline-Persönlichkeitsstörung, da hier ohne die psychiatrische Grunderkrankung (eigentlich meist innere Ursache) kaum selbstgefährdendes Verhalten (die konkrete äußere Ursache) anzunehmen wäre (meist dennoch Zuordnung zur nicht-natürlichen Todesart), oder auch Unfallgeschehen (erst tödlicher Herzinfarkt und dann Verkehrsunfall, folglich natürliche Todesart, oder umgekehrt, folglich nicht-natürliches Geschehen?).

Feststellung und Folgen

Die Feststellung der Todesart eines Menschen (nicht zu verwechseln mit der Todesursache) erfolgt im Rahmen der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 Strafprozessordnung) durch einen Staatsanwalt oder Richter unter Hinzuziehung eines Arztes. Auf dem Totenschein kreuzt der Arzt, der die Leichenschau durchführt, die Todesart an. Aus Sicht des Arztes, der die Leichenschau durchführt, insbesondere bei unerwarteten Todesfällen, ist oft nicht klar erkennbar, welche Todesart und welche Todesursache vorlag. Dann ist es sinnvoll, dies auch so zu dokumentieren und zum Beispiel durch eine Obduktion und eine Befragung des letztbehandelnden Arztes die Todesart und -ursache zweifelsfrei zu klären.

In den Fällen einer nicht natürlichen oder ungeklärten Todesart wird für gewöhnlich auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft eine Obduktion (§ 87 Abs. 2 StPO) durch Rechtsmediziner durchgeführt, um die genaue Todesursache zu ermitteln. Die Kosten für so eine weitergehende Klärung trägt die Staatskasse.

Wird eine Leiche staatsanwaltlich beschlagnahmt und eine rechtsmedizinische Obduktion durchgeführt, erfahren behandelnde Ärzte oder Angehörige zunächst oft nicht das Ergebnis, da ihre Mitverantwortung für den Tod nicht auszuschließen ist. Es handelt sich um ein schwebendes Todesermittlungsverfahren. Wenn sich keine Hinweise auf Fremdverschulden haben finden lassen, geben Staatsanwaltschaften nach Abschluss ihrer Ermittlungen teilweise die Informationen an berechtigterweise Interessierte weiter.

Statistik

Statistische Auswertungen von tatsächlich erfolgten Sektionen legen nahe, dass jedes Jahr in Deutschland fast 1.300 Tötungsdelikte unbemerkt bleiben und die Todesursachenstatistik mit annähernd 11.000 fälschlich als natürlich klassifizierten Todesfällen behaftet ist.[1]

Weblinks

  • www.aerzteblatt.de - Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung: Kompetente Durchführung trotz unterschiedlicher Gesetzgebung der Länder
  • www.aerzteblatt.de - Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung: Ursachen beleuchten
  • www.aerzteblatt.de - Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung: Schlusswort

Einzelnachweise

  1. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, elektronische Version 2002, Stichwort „Todesart“