Benutzer:Erzer/Rückwirkungsverbot (Strafrecht)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Rückwirkungsverbot im Strafrecht nulla poena sine lege praevia
- Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips
als Teilaspekt ebenfalls :
zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten.
Gesetzliche Regelung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Geschichte: siehe Gesetzlichkeitsprinzip gegenwärtige Rechtslage
„§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Umfang, vgl. Rengier
Nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Bereiche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Änderungen der Rechtsprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Verfahrensrechtliche Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Verjährung siehe auch: Verjährungsdebatte
Strafantragserforderniss
Systemverbrechen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
NS
DDR, insb. Mauerschützen
Völkerrecht (s.u.)
Völkerrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
- Wiktionary: nulla poena sine lege – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
MUSS EBENFALLS BERICHTIGT WERDEN
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]] [[Kategorie:Verfassungsrecht]] [[Kategorie:Lateinische Phrase]] [[Kategorie:Rechtssprache]]