Benutzer:Erzer/Rückwirkungsverbot (Strafrecht)

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Rückwirkungsverbot im Strafrecht nulla poena sine lege praevia

- Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips


als Teilaspekt ebenfalls :
zu den verfassungsrechtlich und menschenrechtlich geschützten Justizgrundrechten.

Gesetzliche Regelung in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Geschichte: siehe Gesetzlichkeitsprinzip gegenwärtige Rechtslage

§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Umfang, vgl. Rengier


Nicht vom Rückwirkungsverbot erfasste Bereiche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Änderungen der Rechtsprechung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfahrensrechtliche Vorschriften[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verjährung siehe auch: Verjährungsdebatte

Strafantragserforderniss

Systemverbrechen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

NS

DDR, insb. Mauerschützen

Radbruchsche Formel

Völkerrecht (s.u.)

Völkerrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

MUSS EBENFALLS BERICHTIGT WERDEN


Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]] [[Kategorie:Verfassungsrecht]] [[Kategorie:Lateinische Phrase]] [[Kategorie:Rechtssprache]]