Vermögensverfügung

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Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.

Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt.

Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt:

→ Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff)