Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 11. September 2016 um 11:07 Uhr durch Forevermore (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009
Titel: Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Dual-Use-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Veröffentlichung: 29. Mai 2009
Inkrafttreten: 29. August 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use) des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft zur Ausfuhr von Gütern und Technologien, die einen doppelten Verwendungszweck (Dual-Use) besitzen. Sie wird umgangssprachlich als Dual-Use-Verordnung bezeichnet.[1]

Grundlage

Die Verordnung hat als Grundlage den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hier besonders den Artikel 133 Abs. 1. Dieser lautet: „Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.“

Doppelter Verwendungszweck

Unter dem Begriff „doppelter Verwendungszweck“ versteht die Verordnung Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen, chemischen oder biologischen Waffen sowie deren Ausbringung verwendet werden können, unter anderem auch Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

Ausfuhr

Die Ausfuhr betrifft jene im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, die Wiederausfuhr jene nach Artikel 182 des Zollkodex und die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon. Die Ausfuhr der in der Liste genannten Güter unterliegt der Exportkontrolle und ist genehmigungspflichtig. Weiterhin wurde 2009 auch der Anwendungsbereich auf "Kontrolltatbestände" bei bestimmten Vermittlungstätigkeiten („Brokering“) von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ausgeweitet. Diese sind in Deutschland in §§ 41 und 41a der Außenwirtschaftsverordnung formuliert, die auch sonst ergänzend zur EG-Verordnung greift.[2]

Sanktionierte Güter

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck listet auf insgesamt 230 Seiten neun Kategorien mit einer Vielzahl von Gütern sowie eine Reihe von indizierten Ausfuhrländern auf. Diese Liste setzt sich aus den vier einzelnen Kontrolllisten der Australischen Gruppe, MTCR, NAG und dem Wassenaar-Abkommen sowie der Liste des Chemiewaffenübereinkommens zusammen[3]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnungstext 2009R0428 — DE — 02.07.2014 — 003.001, Seite 22.
  2. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; EU-Verordnungen
  3. Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr