Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel

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Basisdaten
Titel: Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
Abkürzung: LMvitV (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 5 Nr. 2, 4, 5, § 20 LebensmittelG a. K.[1]
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-4-23
Ursprüngliche Fassung vom: 1. September 1942
(RGBl. I S. 538)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1942
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1964
(BGBl. III S. 20)
Letzte Änderung durch: Art. 4 VO vom 29. September 2011
(BGBl. I S. 1996, 1998)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Oktober 2011
(Art. 8 VO vom 29. September 2011)
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.

Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein.[2]

Inhalt

In § 1a Absatz 1 sind solche Zusatzstoffe aufgelistet, die zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen sind. Diese Zulassung kann jedoch nach Abs. 2 und 3 durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung[3] oder durch andere spezialgesetzliche Vorschriften Einschränkungen erfahren.

§ 1b benennt zur Vitaminisierung von Lebensmitteln von vornherein beschränkt zugelassene Zusatzstoffe. Diese Beschränkung bezieht sich auf die Zugabe von Höchstmengen an Zusatzstoffen zu Margarine- und Mischfetterzeugnissen sowie zu Lebensmitteln im Sinne von § 6 Absatz 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung[4]. Auch die Bestimmungen von § 1b verhalten sich subsidiär zu etwaigen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.

Nach § 2a dürfen vitaminisierte Lebensmittel „mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Handel gebracht werden“.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 2b) verweisen auf entsprechende Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

Auswirkung

Trotz der Reglementierung der Vitaminzusätze wird der hohe Gehalt an künstlich hinzugefügten Vitaminen in Lebensmitteln kritisiert, da dieser ernährungsphysiologisch nicht erforderlich ist und oft nur zu Werbezwecken gebraucht wird.[5] Bei übermäßigem Verzehr kann es zu einer Übervitaminisierung kommen, bei der über längere Zeit Schäden nicht auszuschließen sind.[6]

Einzelnachweise

  1. Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 18).
  2. Kai Sackreuther: Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (VitaminVO). In: Jürgen Peter Graf, Markus Jäger, Petra Wittig (Hrsg.): Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60962-6, S. 2424.
  3. Nahrungsmittelergänzungsmittelverordnung (NemV) vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011).
  4. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV) vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526).
  5. Kinderlebensmittel: Viel zu pfundig - Vitamine: Überflüssig, test.de, 27. Mai 2004, online abgerufen am 14. Mai 2013.
  6. Kakaogetränkepulver: Mehr Zucker als Kakao - Nährstoffzusätze sind überflüssig, test.de, 12. Dezember 2008, online abgerufen am 14. Mai 2013.