Aufschiebende Wirkung

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Die aufschiebende Wirkung ist in der Rechtswissenschaft eine mögliche Rechtsfolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung darf kraft des Suspensiveffekts nicht vollzogen werden, bis über das Rechtsmittel bzw. den Rechtsbehelf rechtskräftig entschieden ist.

Die aufschiebende Wirkung betrifft Rechtsgebiete, wo gegen Gerichtsurteile oder Verwaltungsakte noch Rechtsmittel zulässig sind. Deren Rechtskraft ist bis zur vollständigen Ausschöpfung des Rechtswegs hinausgeschoben, was materiell-rechtlich einer aufschiebenden Bedingung gleichkommt. Dieser Suspensiveffekt bewirkt, dass die Entscheidung nicht rechtswirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend entschieden ist. Das trifft vor allem auf das Zwangsvollstreckungsrecht, Strafprozessrecht, Verwaltungsprozessrecht und das Verwaltungsverfahren zu.

Rechtsfragen in Deutschland

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Aufschiebende Wirkung gibt es in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Strafprozessrecht (StPO) und im Verwaltungsprozessrecht.

In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, kann der Betroffene bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anzuordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die behördliche Aussetzung der Vollziehung hemmt vorläufig die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts (streitig).[1]

Das Arbeitslosengeld I ruht ohne aufschiebende Wirkung gemäß § 159 SGB III, wenn sich Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten. Verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte beim Arbeitslosengeld II ihre Pflichten aus § 31 SGB II, ist ebenfalls keine aufschiebende Wirkung vorgesehen.

Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden (früher: Berufungen) haben im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung jedoch ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse einer Partei des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Demgegenüber haben Beschwerden (früher: Berufungen) im österreichischen Abgabenverfahrensrecht keine aufschiebende Wirkung, so dass diese Bescheide nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist vollstreckt werden können.

In der Schweiz bedeutet die aufschiebende Wirkung, dass mit der Einreichung einer Einsprache oder Beschwerde die durch eine behördliche Verfügung angeordnete Rechtsfolge nicht eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist. Die Beschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde kann indessen von der Vorinstanz entzogen werden (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Dies kann jedoch auch erst durch die Rechtsmittelbehörde und damit nach Einreichung der Beschwerde geschehen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Beschwerden an das Bundesgericht haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Auch die ein Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten ablehnende negative Verfügung ist der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich.[2]

Einzelnachweise

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  1. Wolf-Rüdiger Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 2012, S. 334, Rn. 986
  2. BGE 126 V 407