Benutzer:Opihuck/Einheitliche Gestaltung

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EU-einheitliches Muster eines Aufenthaltstitels in Aufkleberform (Feldaufteilung)
EU-einheitliches Muster eines Aufenthaltstitels in Kartenform im ID-2-Format

Einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Häufigste Form des Aufenthaltstitels: EU-einheitliches Muster in Kartenform im ID-1-Format

Der Begriff des Aufenthaltstitels hat vor allem durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002,[1] geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008,[2] Eingang in die nationalen Rechtsordnungen gefunden. Mit der Verordnung wurde für Aufenthaltserlaubnisse, die Nicht-EWR-Bürgern ausgestellt werden, europaweit ein einheitliches Erscheinungsbild festgelegt. Die sonstigen EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz sind verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung in ihre nationalen Rechtsordnungen zu übernehmen.

Schon fünf Jahre zuvor, am 16. Dezember 1996, hatten die Mitgliedstaaten auf administrativer Ebene beschlossen, die Aufenthaltstitel einheitlich zu gestalten.[3]

Drei Varianten der Erteilung von Aufenthaltstiteln, die sich sämtlich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten, Dokument 9303 Teil 3) orientieren, sieht die Verordnung vor:

  • die „Aufklebervariante“, bei der ein entsprechender Aufkleber in den Nationalpass des Drittstaatsangehörigen eingeklebt wird; diese Variante ist u. a. in Finnland, Lettland, Schweden, Tschechien und Ungarn üblich.
  • die „Scheckkartenvariante“ im kleineren ID-1-Format und
  • die „Scheckkartenvariante“ im größeren ID-2-Format; in beiden Fällen wird dem Drittstaatsangehörigen ein Plastikkärtchen überreicht, das er wie einen Personalausweis mit sich führen muss. Die ID-1-Variante ist in den meisten EWR-Staaten üblich, die Aufkleber nicht verwenden.

Teilweise werden Aufkleber- und Kartenvariante eingesetzt, z. B. in Dänemark und der Slowakei. Ältere, heute nicht mehr ausgegebene Aufklebervarianten sind noch in vielen EWR-Staaten in Umlauf und werden bei Passerneuerung durch die neuere Plastikkarte ersetzt. Die ursprüngliche Variante des Aufenthaltstitels, auf der auch die Kartenvarianten basieren, wurde von dem deutschen Grafiker Reinhold Gerstetter gestaltet. Von ihm stammt die Idee mit der Outline eines Stiers im Zusammenhang mit der griechischen Mythologie zu Europa und dem Stier.

Folgende Angaben sind auf dem Aufenthaltstitel zu machen: Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) (1), Dokumentennummer (2), Name und Vorname(n) (3.1), Gültigkeit (4.2), Ausstellungsort und Datum des Beginns der Gültigkeit (5.3.), Art des Titels (6.4), Anmerkungen, auch über Angaben zur Arbeitserlaubnis (7.5), Datum, Unterschrift, Sichtvermerk (8), Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild (9), Maschinenlesbare Zone (10), Zone, die ausschließlich den jeweiligen Mitgliedstaat angibt (11), metallisierter Kippeffekt mit Ländercode des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn ein Aufkleber verwendet wird (12), optisch variables Zeichen (OVD), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der einheitlichen Visummarke zumindest entspricht (13), Lichtbild (14), bei einem eigenständigen Dokument auf der Rückseite Angaben zum Geburtsdatum/-ort, zur Staatsangehörigkeit, zum Geschlecht sowie Anmerkungen und ggf. Anschrift des Inhabers (15).

Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung (betreffend der Aufkleber) am 14. August 2002 in Kraft getreten.[4] In der geänderten Fassung (betr. Karten im ID-1- und ID-2-Format) gilt sie seit 19. Mai 2008.

Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und setzt entgegenstehende nationale Regelungen außer Kraft.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Opihuck/Einheitliche Gestaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002
  2. Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S. 1–7.
  3. 97/11/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel. In: ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, S. 1–4; abgerufen am 14. Februar 2013.
  4. Formal ist sie bereits am 15. Juni 2002, tatsächlich wegen der noch ausstehenden Festlegung von Sicherheitskriterien (Art. 9 der Verordnung) jedoch erst etwas später in Kraft getreten, vgl. hierzu BR-Drs. 731/04, Begr. zu § 59 (S. 214).

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