Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen


Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie: Gesundheit
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
818.31
Ursprüngliche Fassung vom:3. Oktober 2008
Inkrafttreten am: 1. Mai 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) vom 3. Oktober 2008 ist ein Gesetz, das den Schutz vor Passivrauchen in der Schweiz regelt.

Das Bundesgesetz verbietet grundsätzlich das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Raucherräume dürfen eingerichtet werden, sofern sie dicht abgetrennt, ausreichend belüftet und besonders gekennzeichnet sind. Darüber hinaus darf in Gastlokalen unter 80 Quadratmetern geraucht werden, wenn sie gut belüftet, als Raucherbetrieb gekennzeichnet und von der zuständigen Behörde bewilligt sind. Die Kantone dürfen strengere Vorschriften erlassen. Siehe auch Rauchverbote nach Kanton.

Eine vom damaligen Nationalrat Felix Gutzwiller im Jahr 2004 auf Veranlassung und mit umfassender rechtlicher Vorbereitung durch die Stiftung pro aere eingereichte parlamentarische Initiative verlangte neben einem umfassenden Schutz der Arbeitnehmerschaft auch einen Schutz der Bevölkerung in öffentlich zugänglichen Räumen.[1]

Die zuständige Kommission des Nationalrates unterbreitete im Jahr 2007 dem Parlament den Entwurf für ein neues Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es wurde am 3. Oktober 2008 verabschiedet, allerdings mit einem gegenüber dem Gesetzesentwurf schwächeren Gesundheitsschutz. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat, zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die entsprechende Verordnung erarbeitet. Das Gesetz und die Verordnung sind seit dem 1. Mai 2010 in Kraft.

  1. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen, in Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Schweizer Bundesversammlung