Diese Fotografie wurde in der Liechtenstein zum ersten Mal publiziert. Sie ist mangels Individualität kein geschütztes Werk im Sinne des Liechtensteiner Urheberrechts (Art. 2 Abs. 1 URG.)
Das Liechtensteiner Urheberrecht wurde von der Schweiz übernommen. Gemäss Schweizer Rechtsprechung setzt der Urheberrechtsschutz voraus, dass die Fotografie Ausdruck einer Gedankenäusserung mit individuellem Charakter ist. Dies ist z. B durch die Wahl des Bildausschnitts und des Zeitpunkts des Auslösens, durch die Einstellung von Schärfe und Belichtung sowie durch die Bearbeitung des Negativs möglich. Nicht geschützt ist somit (unabhängig vom Gegenstand) eine Fotografie, die den Gestaltungsspielraum weder in fototechnischer noch in konzeptioneller Hinsicht ausnutzt, sondern sich vom allgemein Üblichen nicht abhebt. Vgl. Blau Guggenheim gegen British Broadcasting Corporation BBC, BGE 130 (2004) III S. 714-720, m. w. Nw.
Gemäss den Fragen und Antworten zur Public Domain, welche das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum auf seiner Website veröffentlicht hat, dürfte es bei möglichst originalgetreuen Reproduktionen eines Werkes in der Public Domain «regelmässig an der für einen Urheberrechtsschutz erforderlichen Individualität mangeln. Demgegenüber kann eine künstlerische Fotografie eines gemeinfreien Werks als sogenanntes ‹Werk zweiter Hand› Urheberrechtsschutz geniessen. [...] Ob ein Werk zwei- oder dreidimensional ist, spielt hierbei keine Rolle.» (Version vom 15. März 2015).
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