Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

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Die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (französisch Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, italienisch Commissione federale della protezione dei dati e della trasparenza) war gemäss Art. 33 Datenschutzgesetz eine Schieds- und Rekurskommission der Schweizerischen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 71a–c Verwaltungsverfahrensgesetz. Administrativ gehörte sie zur Bundeskanzlei. Seit 2007 ist für die ehemaligen Aufgaben der Kommission das Bundesverwaltungsgericht zuständig.[1]

Die Kommission entschied über

  • Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, die den Privatbereich betreffen und ihr vorgelegt wurden (Art. 29 Abs. 4 Datenschutzgesetz);
  • Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesorgane und Kantone in Datenschutzfragen, ausgenommen solche des Bundesrates;
  • Beschwerden gegen Verfügungen der Kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Art. 321bis StGB 2);
  • Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, die sich auf öffentlichrechtliche Vorschriften des Bundes über den Datenschutz stützen.

Die Urteile konnten ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Alle Mitglieder der Kommission wurden vom Bundesrat für die Amtsdauer bis zum 31. Dezember 2007 gewählt. Danach waren die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts zuständig.

Einzelnachweise

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  1. http://www.bundesverwaltungsgericht.ch/index/federal/federal-organisation.htm