Elterliche Sorge (Schweiz)

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Die elterliche Sorge ist ein Begriff aus dem Schweizer Familienrecht und regelt die Beziehungen der volljährigen Eltern zu ihrem minderjährigen Kind.

Gemäß Art. 296 Zivilgesetzbuch (ZGB) dient die elterliche Sorge dem Kindeswohl. Sie umfasst die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes gemäß Art. 301-306 ZGB. Die elterliche Sorge schließt das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ihm eine Schul- und Berufsausbildung zu verschaffen, für seine religiöse Erziehung zu sorgen sowie die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ff. ZGB). Aufgrund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu.

Die Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren kann die elterliche Sorge durch richterlichen Entscheid oder Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einem Elternteil allein übertragen werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 2014 auch für nicht verheiratete Paare die Regel, setzt bei Geburten nach dem 1. Juli 2014 jedoch eine gemeinsame Erklärung der Eltern gegenüber dem Zivilstandsamt voraus.[1] Bis zur Abgabe der Erklärung bleibt das Sorgerecht bei der Mutter. Können sich die Eltern nicht einigen, kann die KESB angerufen werden und die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.[2] Leben die getrennten Eltern in einem Dauerkonflikt, kann die elterliche Sorge auch einem Elternteil allein zugesprochen werden.[3] Im Fall von unverheirateten Paaren, die nicht zusammenleben, kommt die gemeinsame elterliche Sorge nur in Betracht, wenn beide Eltern einen Anteil an der Betreuung der Kinder übernehmen und ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag vorliegt.[4]

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der KESB (Art. 301a ZGB, sog. Zügelartikel).[5][6]

  • Hilke Berlin: Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz: eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der neuen Bundesverfassung. Band 17 von Europäisches und internationales Integrationsrecht, LIT Verlag, Münster 2011, ISBN 3-643-11108-8.
  • Jörg Geissbühler. Soziales in der Schweiz. Personal und Führung, Compendio Bildungsmedien AG 2012, ISBN 3-715-59571-X.

Einzelnachweise

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  1. Nicole Fernandez, Helena Ott: Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet gemeinsames Sorgerecht? Beobachter, 1. Dezember 2017
  2. Arnd Ulrich Kröger, Markus Kaufmann: Das elterliche Sorgerecht – Neuregelung ab 01. Juli 2014 (Memento des Originals vom 2. Februar 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.krlaw.ch September 2014
  3. Katharina Fontana: Abstriche am gemeinsamen Sorgerecht NZZ, 27. August 2015
  4. Die Tücken des gemeinsamen Sorgerechts Tages-Anzeiger, 25. September 2012
  5. Philippe Zweifel: «Der Kampf um die Obhut verstärkt sich» Wie wird das neue Sorgerecht in der Praxis umgesetzt? «Zugunsten der Mütter», sagt Väter-Rechtler Oliver Hunziker Berner Zeitung, 10. November 2015
  6. Stephan Hinz, Simona Serratore: Obhut und Besuchsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge - Was wenn ein Elternteil weit weg zieht? 29. November 2017