Emissionserklärung

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Emissionserklärung ist die Selbstauskunft eines Anlagenbetreibers gegenüber der zuständigen Behörde über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung von Emissionen in nicht nur geringem Umfang, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind sowie über die Austrittsbedingungen.

Die mitgeteilten Werte sind Grundlage der sicherheitstechnischen Anlagenüberprüfung im Sinne der Industrieemissions-Richtlinie[1] und fließen in das Emissionskataster ein.[2]

Rechtsgrundlagen

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Bundes-Immissionsschutzgesetz

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Die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gem. § 27 BImschG verpflichtet, Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen. Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung sind in der 11. BImschV geregelt.[3]

Die Emissionserklärung nach § 27 BImschG ist zu unterscheiden von dem im Fall des Emissionshandels erforderlichen Emissionsbericht (§ 5 TEHG)[4] sowie dem für das beim Umweltbundesamt geführte Schadstoffemissionsregister zu erstellenden PRTR-Bericht (§ 3 SchadRegProtAG).[5][6]

Inhalt und Umfang der Erklärung

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Der erforderliche Inhalt ergibt sich aus dem Anhang zur 11. BImschV. Die Angaben umfassen emissionsrelevante gehandhabte Stoffe, emissionsverursachende Vorgänge sowie die Emissionen selbst, darunter bestimmte Stoffe nach der TA Luft wie Quecksilber, Arsen, Cadmium und Nickel, außerdem andere sehr giftige Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung (§ 3 Abs. 1 der 11. BImschV).

Neben den Stammdaten des Betriebes und der Anlage sind auch die Betriebsdauer und Arten des Betriebs (z. B. bestimmungsgemäßer Betrieb, Anfahrbetrieb, Teillastbetrieb, Betriebsstörung / Notbetrieb) anzugeben.

Wesentlicher Bestandteil der Emissionserklärung ist jedoch die Angabe der emittierten Stoffe (§ 5 der 11. BImschV). Diese sind durch Messung, Berechnung oder Schätzung (durch Heranziehung der Ergebnisse vergleichbarer Anlagen) zu ermitteln, wobei die Ermittlungsverfahren als gleichberechtigt anzusehen sind. Es sind nicht nur gezielte aktive Emissionsvorgänge zu betrachten, wie z. B. die Ableitung von Abgasen über einen Schornstein, sondern auch passive (z. B. Tankatmung) oder diffuse Emissionen (z. B. Staubverwehungen bei Umschlagevorgängen oder Abwehungen von Halden und Verkehrswegen).

Die Emissionserklärung ist in der Regel in elektronischer Form abzugeben (§ 3 Abs. 3 der 11. BImschV). Die Erstellung und Abgabe erfolgt dann über ein webbasiertes Softwaretool (BUBE-Online – Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).[7] Der Anlagenbetreiber kann sich zur Erstellung einer Emissionserklärung der Hilfe Dritter bedienen.

Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008. Im Abstand von vier Jahren ist jeweils zum 31. Mai des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres eine aktualisierte Emissionserklärung abzugeben. Für das Jahr 2020 endete die Erklärungsfrist am 31. Mai 2021.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

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§ 41 KrWG sieht in Verbindung mit § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung (DepV)[8] eine jährliche Berichtspflicht für die Betreiber von Deponien bestimmter Klassen vor, unter anderem zu Emissionen über die Deponieoberfläche und Gaskonzentrationen im näheren Umfeld der Deponie.

In Österreich wurde die Industrieemissions-Richtlinie durch eine Novellierung des Emissionsschutzgesetzes umgesetzt.[9][10] Regelungen zur Emissionserklärung finden sich in der Emissionserklärungsverordnung.[11]

Einzelnachweise

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  1. Ralph Esser: Die europäische Industrieemissionsrichtlinie (IED) - Umsetzung in Deutschland und Auswirkungen auf die behördliche Überwachung in Rheinland-Pfalz@1@2Vorlage:Toter Link/www.sam-rlp.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. 24. Mai 2013.
  2. Emissionskataster für genehmigungsbedürftige Anlagen Mecklenburg-Vorpommern@1@2Vorlage:Toter Link/www.lung.mv-regierung.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Schriftenreihe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern 2011, Heft 1.
  3. Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist.
  4. Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)
  5. Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002).
  6. Luftreinhaltung: Emissionserklärung und Emissionsberichte (Memento des Originals vom 16. August 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/rp-kassel.hessen.de Website des Regierungspräsidiums Kassel, abgerufen am 26. Juni 2017.
  7. Emissionserklärungsverordnung 11. BImSchV 2008, Dateneingabe mit BUBE-Online Landesamt für Umwelt Brandenburg, Informationsveranstaltung April 2009.
  8. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist.
  9. Bundesgesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K), BGBl. I Nr. 127/2013.
  10. Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen neu erlassen. Anpassung an die Industrieemissions-Richtlinie (Memento des Originals vom 7. November 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wko.at Wirtschaftskammer Österreich, 18. Juli 2013.
  11. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Emissionserklärung, Anlagenbuch und Befunde (Emissionserklärungsverordnung – EEV) StF: BGBl. II Nr. 292/2007.