Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Kommunalrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 2020
Erlassen am: 24. Juni 1969
Inkrafttreten am: 1. Juli 1969
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg wurde am 28. Juni 1969 verkündet[1] und gliederte einige Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg neu. 8 Gemeinden wurden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, 6 weitere in andere Gemeinden eingegliedert und 4 Ämter aufgelöst.

Durch das Aachen-Gesetz erfolgte zum 1. Januar 1972 eine weitere Neugliederung von Gemeinden des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg. Der Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg wurde aufgelöst und das bisherige Kreisgebiet größtenteils dem neuen Kreis Heinsberg, im Übrigen den neuen Kreisen Aachen (seit 2009 Städteregion Aachen) und Düren zugeordnet.

Kurzbeschreibung

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I. Abschnitt Gebietsänderungen
§ 1 Zusammenschluss der Gemeinden Havert, Hillensberg, Höngen, Millen, Süsterseel, Tüddern, Wehr und Saeffelen zur neuen Gemeinde Selfkant, Auflösung des Amtes Selfkant
§ 2 Eingliederung der Gemeinden Breberen-Schümm, Schierwaldenrath und Birgden in die Gemeinde Gangelt, Auflösung des Amtes Gangelt
§ 3 Eingliederung der Gemeinden Schafhausen, Unterbruch und Aphoven in die Stadt Heinsberg, Auflösung der Ämter Heinsberg-Land und Waldenrath
§ 4 Eingliederung von Flurstücken der Gemeinde Unterbruch in die Gemeinde Oberbruch-Dremmen
II. Abschnitt  Schlussvorschriften
§ 5 Bestätigung von Gebietsänderungsverträgen und -bestimmungen
§ 6 Zuordnung der Gemeinde Selfkant zum Amtsgericht Heinsberg
§ 7 Auflösung der Räte der Stadt Heinsberg und der Gemeinde Gangelt
§ 8 Inkrafttreten am 1. Juli 1969

Einzelnachweise

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  1. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 1969, S. 393