Kommunalwahlrecht (Baden-Württemberg)

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In Baden-Württemberg werden gemäß § 1 des Kommunalwahlgesetzes Baden-Württemberg (KomWG) bei den Kommunalwahlen

Die Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister sind als Verwaltungschef auf acht Jahre gewählt, eine Neuwahl aufgrund Rücktritt, Pensionierung o. ä. fällt nur selten mit den Kommunalwahlen im fünfjährigen Turnus zusammen.

Außerdem gilt das Kommunalwahlgesetz für

  • die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen
  • den Antrag auf eine Bürgerversammlung
  • den Bürgerantrag
  • das Bürgerbegehren
  • die Durchführung des Bürgerentscheids.

Die Landräte werden in Baden-Württemberg nicht vom Volk, sondern von den Kreistagen der Landkreise gewählt.

Die letzten Kommunalwahlen in Baden-Württemberg fanden 26. Mai 2019 gleichzeitig mit der Europawahl in Deutschland 2019 statt. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht wurde von 18 auf 16 Jahre gesenkt.

Wahl des Gemeinderats

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Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie der Gemeinderat Sitze hat. Die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für eine Liste ist ausschlaggebend dafür, wie viele Sitze die Liste bekommt. Die zustehenden Mandate werden dann auf die Personen verteilt, die auf der entsprechenden Liste die meisten Stimmen bekommen haben.[1]

Einzelnachweise

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  1. Wie wird bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg gewählt? In: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. 1. Januar 2024, abgerufen am 30. April 2020 (deutsch).