Richtlinie 2003/49/EG (Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2003/49/EG

Titel: Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie[1]
Geltungsbereich: EU
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 94
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2013/13/EU
In nationales Recht
umzusetzen bis:
1. Januar 2004
Umgesetzt durch: Deutschland
EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz
Fundstelle: ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49–54
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vom 3. Juni 2003)[2] ist eine EG-Richtlinie. Sie trat zum 1. Januar 2004 in Kraft und regelt die Besteuerung von Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (sowie der Schweiz).

Voraussetzungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schuldner und Gläubiger der Zahlungen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein. Eine Mindestbeteiligungsquote des empfangenden Unternehmens in Höhe von 25 % am Kapital des Unternehmens, das die Zahlungen leistet, wird vorausgesetzt, ebenso eine Mindestbesitzzeit von zwei Jahren. Die Zahlungen dürfen nicht gewinnabhängig ausgestaltet werden. Auch Zahlungen von/an Schwestergesellschaften und von/an Betriebsstätten können begünstigt sein.

Ziele und Rechtsfolgen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich sollen diese Zahlungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Zahlungen ansässig ist.[3]

Der Staat, in dem der Schuldner der Zahlungen ansässig ist, verzichtet damit auf die Erhebung von Kapitalertragsteuer. Zins- und Lizenzzahlungen bleiben dabei im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (steuerliche Gewinnermittlung) des Schuldners als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.

Die Missbrauchsregelungen sind denen der älteren Mutter-Tochter-Richtlinie (seit 1990) vergleichbar.

Umsetzung in deutsches Recht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch § 50 g EStG, der gemäß dem Art. 1 Nr. 3 EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I S. 3112) eingefügt wurde.

Aktuelle Entwicklungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 11. November 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verbesserung der Zins- und Lizenzrichtlinie angenommen. Nach dem Wunsch der Kommission sollen Doppelbesteuerungen, beispielsweise durch Quellensteuer, weiter verringert werden. Der Vorschlag muss nun durch den Rat und das Europäische Parlament beraten werden.[4]

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Bundesministerium der Finanzen: Anwendbarkeit der Richtlinie 2003/49/EU (sog. Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) auf den Beitrittsstaat Kroatien. In: bundesfinanzministerium.de. 20. Januar 2014, abgerufen am 30. September 2019.
  2. Richtlinie 2003/49/EG. ABl. 2003, L 157, S. 49–54.
  3. Zum Inhalt: Skript (Memento vom 1. August 2007 im Internet Archive), dort S. 90 ff., Universität Erlangen, Lehrstuhl Wolfram Scheffler
  4. Abbau der Doppelbesteuerung zur Stärkung des Binnenmarkts. Europäische Kommission, abgerufen am 11. November 2011.