Selbsthilfeverkauf

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Als Selbsthilfeverkauf oder Deckungsverkauf bezeichnet man die Veräußerung geschuldeter beweglicher Sachen durch den Schuldner.

Deutsches Recht

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Dies kann in folgenden Fällen vorliegen:

oder

  • wenn der Verderb der Sache droht

oder

  • wenn die Aufbewahrung der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Der Selbsthilfeverkauf kann durch eine Versteigerung vorgenommen werden, die dem Gläubiger vorher angedroht werden muss (Ausnahme: Verderb der Sache erhöht die Gefahr der Wertvernichtung).

Ist ein Marktpreis vorhanden, kann die Sache auch von einer öffentlich ermächtigten Person freihändig veräußert werden.

Die Kosten des Selbsthilfeverkaufs sind vom säumigen Käufer zu tragen. Der Anspruch des Gläubigers richtet sich dann auf die Geldforderung aus dem Selbsthilfeverkauf (streitig).

Der Selbsthilfeverkauf ist im deutschen Recht in den § 383, § 384 BGB geregelt. Eine ähnliche Regelung findet sich für den Handelskauf in § 373 des deutschen HGB.

Wird der Selbsthilfeverkauf unrechtmäßig getätigt, wird der Schuldner nach § 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 BGB schadensersatzpflichtig. Eine Haftungsmilderung nach § 300 Abs. 1 BGB findet nicht statt. Der Erlös ist dann als stellvertretendes Commodum nach § 285 BGB herauszugeben.

Österreichisches Recht

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Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das österreichische Zivilrecht den Selbsthilfeverkauf nicht.

Das österreichische HGB, das 1939 als deutsches HGB von Österreich übernommen wurde, sieht allerdings eine Regelung über den Selbsthilfeverkauf vor.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Der Selbsthilfeverkauf kann durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf (z. B. durch Handelsmakler) erfolgen.

Der Verkauf erfolgt auf Rechnung des Käufers und ist, ordnungsgemäß durchgeführt, Erfüllungssurrogat. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei höherem Verkaufserlös durch den Selbsthilfeverkauf den Differenzbetrag an den Käufer herauszugeben hat.