Transportverpackung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Kompostierbares Luftpolster zum Schutz der Ware vor Beschädigungen, hergestellt aus einem PLA-Blend

Transportverpackungen bzw. Versandverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.[1]

Transportverpackung sollen die Ware schützen und dabei möglichst geringe Kosten verursachen. Wichtige Aspekte sind das Handling der Verpackung sowie der verpackten Ware und die Entsorgung, außerdem die Eignung für Retouren und die Schonung von Ressourcen (kein Missverhältnis von Verpackung zur Ware). Bei gefährlichen Gütern (Gefahrgut, Gefahrstoffe) muss zudem der Schutz der Umgebung vor dem Inhalt sichergestellt werden.

Für den Transport mit Folien und Schäumlingen geschützter Neuwagen am Beispiel eines Porsche Carrera 4 GTS

Zu den Versandverpackungen zählen Behälter wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, sowie Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Gebinde zu Transportverpackungen.[2]

Verpackungschips aus Maisstärke

Beispiele für Transportverpackungen und Verpackungs-Hilfsmittel sind:

Rücknahmepflicht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut deutscher Verpackungsverordnung sind die Hersteller seit Dezember 1991 zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet, die wiederverwendet oder der stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden müssen. Transportverpackungen aus Nachwachsenden Rohstoffen dürfen auch energetisch verwertet werden. Bis Ende 2012 waren Kunststoffverpackungen aus kompostierbaren biologisch abbaubaren Werkstoffen von der Rücknahmepflicht befreit.[3]

Wiktionary: Transportverpackung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Verpackungsverordnung, §3, 1.4 (Memento des Originals vom 9. Dezember 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmu.de (PDF-Datei; 194 kB).
  2. etwa: § 3 Abs. 1 Satz 1 deutsche Verpackungsverordnung.
  3. Verpackungsverordnung, §§ 6, 7 und 16 (Memento des Originals vom 9. Dezember 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmu.de (PDF-Datei; 194 kB).