Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
Kurztitel: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abkürzung: VBVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Betreuungsrecht, Familienrecht
Fundstellennachweis: (alt:) 400-16, (neu:) 404-34
Ursprüngliche Fassung vom: 21. April 2005
(BGBl. I S. 1073, 1076)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2005
(Art. 12 G vom 21. April 2005)
Letzte Neufassung vom: 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882, 925)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2023
(Art. 16 G vom 4. Mai 2021)
Letzte Änderung durch: (alt:) Art. 1 G vom 22. Juni 2019
(BGBl. I S. 866)
(neu:)Art. 8 G vom 24. Juni 2022
(BGBl. I S. 959, 964)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
(alt:) 27. Juli 2019
(Art. 4 G vom 22. Juni 2019)
1. Januar 2023
(Art. 23 G vom 24. Juni 2022)
GESTA: (alt:) C065, (neu:) C013
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist in Deutschland Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger Vormünder und Betreuer (Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer). Über § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt es grundsätzlich auch für beruflich geführte Pflegschaften und über § 277 FamFG für Verfahrenspflegschaften.

Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neu gefasst.

Systematik des Gesetzes

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • § 1: Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit (Mindestfallzahl, Mindestzeitaufwand)
  • § 2: Erlöschen der Ansprüche (15-Monatsfrist)
  • § 3: Vergütungsanspruch der Vormünder (Anspruch auf Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand, Vergütungsstundensätze)
  • § 4: Vergütungshöhe für Betreuer (im Rahmen der Pauschalvergütung)
  • § 5: Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum bei Berufsbetreuern (siehe Tabelle)
  • § 5a: gesonderte Pauschalen (ab 27. Juli 2019)
  • § 6: Vergütungsanspruch bei Sterilisationsbetreuern und Verhinderungsbetreuern (§ 1899 BGB)
  • § 7 Vergütungsanspruch von Vereinsbetreuern (Verweis auf § 5)
  • § 8: Vergütungsanspruch von Behördenbetreuern
  • § 9: Abrechnungszeitraum für Berufs- und Vereinsbetreuer (Quartal)
  • § 10: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der Betreuungsbehörde
  • § 11: Möglichkeit der Nachqualifizierung zum Erreichen einer höheren Vergütungsstufe (Landesermächtigungsklausel)
  • § 12: Übergangsvorschrift (ab 27. Juli 2019)

Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Bestellungsbeschluss des Gerichtes aufgeführt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird (§ 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften oder Pflegschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt nicht auf das Bestellungsdatum zurück (BGH vom 8. Januar 2014).

Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden (§ 2 VBVG in Verbindung mit § 1835 Abs. 1a BGB). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).

Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 Satz 1 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach § 3 VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 23,00 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 29,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 39,00 Euro (jeweils zuzügl. Umsatzsteuer sowie Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB). Betreuungen, Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften sind seit 1. Juli 2013 von der Umsatzsteuer befreit. Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger § 1915 BGB) werden.

Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Diese Beträge sind „Inklusivstundensätze“ und enthalten somit den Aufwendungsersatz. Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen „Kleinunternehmer“-Betreuern nach § 19 UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat Beschluss vom 17. Mai 2006, 33 Wx 015/06).

Die Höhe der pauschalierten Stundenansätze (§ 5 VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger Betreuerbestellung), davon, ob der Betreute vermögend oder mittellos (§ 1836c, § 1836d BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.

Sterilisationsbetreuer sowie Verhinderungsbetreuer (bei rechtlicher Verhinderung, z. B. Insichgeschäften), vgl. § 1899 BGB, § 6 VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.

Nach § 7 VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach § 8 VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete ehrenamtliche Betreuer.

§ 9 VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und § 10 die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die Betreuungsbehörde über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. § 11 VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).

Zur Mitte 2009 hat das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik eine Auswertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt.

Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG) bis 26. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG) bis 26. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Die neuen Vergütungstabellen A bis C für Berufsbetreuer (inkl. Vereinsbetreuer) in den 3 bisher bekannten Vergütungsgruppen findet man nachstehend. Nicht amtlich sind die Spalten „monatliche Pauschale alt“, „Erhöhung in €“ und „Erhöhung in %“. Diese verdeutlichen den Unterschied zur bisherigen, seit dem 1. Juli 2005 geltenden Betreuervergütung.

Tabelle A (bisherige Vergütungsstufe 1) ab 27. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
A1 In den ersten drei Monaten A1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 mittellos 194,00 € 121,50 € 72,50 € 59,67 %
A1.1.2 nicht mittellos 200,00 € 148,50 € 51,50 € 34,68 %
A1.2 andere Wohnform A1.2.1 mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05 %
A1.2.2 nicht mittellos 298,00 € 229,50 € 68,50 € 29,85 %
A2 Im vierten bis sechsten Monat A2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 mittellos 129,00 € 94,50 € 34,50 € 36,51 %
A2.1.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04 %
A2.2 andere Wohnform A2.2.1 mittellos 170,00 € 148,50 € 21,50 € 14,48 %
A2.2.2 nicht mittellos 208,00 € 189,00 € 19,00 € 10,05 %
A3 Im siebten bis zwölften Monat A3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A3.1.1 mittellos 124,00 € 81,00 € 43,00 € 53,09 %
A3.1.2 nicht mittellos 140,00 € 108,00 € 32,00 € 29,63 %
A3.2 andere Wohnform A3.2.1 mittellos 151,00 € 135,00 € 16,00 € 11,85 %
A3.2.2 nicht mittellos 192,00 € 162,00 € 30,00 € 18,52 %
A4 Im 13. bis 24. Monat A4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A4.1.1 mittellos 87,00 € 54,00 € 33,00 € 61,11 %
A4.1.2 nicht mittellos 91,00 € 67,50 € 23,50 € 34,81 %
A4.2 andere Wohnform A4.2.1 mittellos 122,00 € 94,50 € 27,50 € 29,10 %
A4.2.2 nicht mittellos 158,00 € 121,50 € 36,50 € 30,04 %
A5 Ab dem 25. Monat A5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A5.1.1 mittellos 62,00 € 54,00 € 8,00 € 14,81 %
A5.1.2 nicht mittellos 78,00 € 67,50 € 10,50 € 15,56 %
A5.2 andere Wohnform A5.2.1 mittellos 105,00 € 94,50 € 10,50 € 11,11 %
A5.2.2 nicht mittellos 130,00 € 121,50 € 8,50 € 7,00 %

Tabelle B (bisherige Vergütungsstufe 2) ab 27. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
B1 In den ersten drei Monaten B1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B1.1.1 mittellos 241,00 € 150,75 € 90,25 € 59,87 %
B1.1.2 nicht mittellos 249,00 € 184,25 € 64,75 € 35,14 %
B1.2 andere Wohnform B1.2.1 mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02 %
B1.2.2 nicht mittellos 370,00 € 284,75 € 85,25 € 29,94 %
B2 Im vierten bis sechsten Monat B2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B2.1.1 mittellos 158,00 € 117,25 € 40,75 € 34,75 %
B2.1.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02 %
B2.2 andere Wohnform B2.2.1 mittellos 211,00 € 184,25 € 26,75 € 14,52 %
B2.2.2 nicht mittellos 258,00 € 234,50 € 23,50 € 10,02 %
B3 Im siebten bis zwölften Monat B3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B3.1.1 mittellos 154,00 € 100,50 € 53,50 € 53,23 %
B3.1.2 nicht mittellos 174,00 € 134,00 € 40,00 € 29,85 %
B3.2 andere Wohnform B3.2.1 mittellos 188,00 € 167,50 € 20,50 € 12,24 %
B3.2.2 nicht mittellos 238,00 € 201,00 € 37,00 € 18,41 %
B4 Im 13. bis 24. Monat B4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B4.1.1 mittellos 107,00 € 67,00 € 40,00 € 59,70 %
B4.1.2 nicht mittellos 113,00 € 83,75 € 29,25 € 34,93 %
B4.2 andere Wohnform B4.2.1 mittellos 151,00 € 117,25 € 33,75 € 28,78 %
B4.2.2 nicht mittellos 196,00 € 150,75 € 45,25 € 30,02 %
B5 Ab dem 25. Monat B5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform B5.1.1 mittellos 78,00 € 67,00 € 11,00 € 16,42 %
B5.1.2 nicht mittellos 96,00 € 83,75 € 12,25 € 14,63 %
B5.2 andere Wohnform B5.2.1 mittellos 130,00 € 117,25 € 12,75 € 10,87 %
B5.2.2 nicht mittellos 161,00 € 150,75 € 10,25 € 6,80 %

Tabelle C (bisherige Vergütungsstufe 3) ab 27. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher Aufenthaltsort Nr. Vermögensstatus monatliche Pauschale monatliche Pauschale alt Erhöhung in € Erhöhung in %
C1 In den ersten drei Monaten C1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C1.1.1 mittellos 317,00 € 198,00 € 119,00 € 60,10 %
C1.1.2 nicht mittellos 327,00 € 242,00 € 85,00 € 35,12 %
C1.2 andere Wohnform C1.2.1 mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06 %
C1.2.2 nicht mittellos 486,00 € 374,00 € 112,00 € 29,95 %
C2 Im vierten bis sechsten Monat C2.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C2.1.1 mittellos 208,00 € 154,00 € 54,00 € 35,06 %
C2.1.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80 %
C2.2 andere Wohnform C2.2.1 mittellos 277,00 € 242,00 € 35,00 € 14,46 %
C2.2.2 nicht mittellos 339,00 € 308,00 € 31,00 € 10,06 %
C3 Im siebten bis zwölften Monat C3.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C3.1.1 mittellos 202,00 € 132,00 € 70,00 € 53,03 %
C3.1.2 nicht mittellos 229,00 € 176,00 € 53,00 € 30,11 %
C3.2 andere Wohnform C3.2.1 mittellos 246,00 € 220,00 € 26,00 € 11,82 %
C3.2.2 nicht mittellos 312,00 € 264,00 € 48,00 € 18,18 %
C4 Im 13. bis 24. Monat C4.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C4.1.1 mittellos 141,00 € 88,00 € 53,00 € 60,23 %
C4.1.2 nicht mittellos 149,00 € 110,00 € 39,00 € 35,45 %
C4.2 andere Wohnform C4.2.1 mittellos 198,00 € 154,00 € 44,00 € 28,57 %
C4.2.2 nicht mittellos 257,00 € 198,00 € 59,00 € 29,80 %
C5 Ab dem 25. Monat C5.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform C5.1.1 mittellos 102,00 € 88,00 € 14,00 € 15,91 %
C5.1.2 nicht mittellos 127,00 € 110,00 € 17,00 € 15,45 %
C5.2 andere Wohnform C5.2.1 mittellos 171,00 € 154,00 € 17,00 € 11,04 %
C5.2.2 nicht mittellos 211,00 € 198,00 € 13,00 € 6,57 %

Zuschläge bei besonderen Betreuungssituationen (§ 5a Abs. 1 VBVG) ab 27. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der o. g. Pauschale wird bei vermögenden Betreuten eine gesonderte Pauschale von 30 € monatlich gezahlt, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt:

  • es wird ein Geldvermögen von mind. 150.000 € verwaltet (ohne Abzug von Schulden)
  • es ist ein weiterer nicht selbst (oder vom Ehegatten) bewohnter Wohnraum zu verwalten
  • es ist ein Gewerbebetrieb des Betreuten zu führen.

Die Zusatzpauschale wird monatlich gezahlt, wenn die beschriebene Situation mindestens an einem Tag des (Betreuung-)Monats vorhanden war. Nach der Gesetzesbegründung ist nur eine Pauschalzahlung möglich, auch wenn mehrere der Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Einmalzahlungen bei Betreuern (§ 5a Abs. 2/3 VBVG) ab 27. Juli 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung durch einen Berufsbetreuer erhält letzterer eine Einmalzahlung von 200 €. Bei Übergabe einer beruflichen Betreuung an einen Ehrenamtler wird dem Abgebenden eine Pauschale von 1,5 Betreuungsmonaten weiter vergütet.

Rechtspolitische Kritik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem 2005er Gesetz vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen über Strukturreformen im Betreuungswesen, die im Wesentlichen den gestiegenen Kosten (Betreuervergütung, Personalkosten bei den Gerichten) entgegenwirken sollten. Während die in der Bundesrepublik tätigen rund 17.000 beruflichen Betreuer zuvor ihren Zeitaufwand für die Führung beruflich geführter Betreuungen (bei ca. 450.000 von insgesamt 1,4 Mio. Betreuten; Ende 2010) z. T. bis in kleinste Detail nachweisen mussten, was auch die Personalressourcen der Vormundschaftsgerichte schwer belastete, war es Ziel des neuen Gesetzes, einfache, streitvermeidende und auskömmliche Regelungen zur beruflichen Betreuertätigkeit zu schaffen (so die Gesetzesbegründung). Freiwerdende Ressourcen sollen zweckentsprechend für Betreuungsarbeit Verwendung finden. Von den Berufsverbänden wurde das Gesetz als unrealistisch und ungerecht bezeichnet, da den individuelle Betreuungsaufwand zugunsten einer Mischkalkulation in Form einer Vergütungspauschale aufgegeben wurde.

Zeitschriftenbeiträge

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG. Rpfleger 2005, 583
  • Deinert: Gewöhnlicher (Heim-)Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung. FamRZ 2005, 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung. BtPrax spezial 2005, S. 13.
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer. JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht. Rpfleger 2005, 304
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz. BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1. Juli 2005 geltenden Vergütungssystems. BtMan 2005, 90
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG – Überblick über die wesentlichen zum 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Änderungen. FamRZ 2005, 941
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1. Juli 2005. FamRZ 2005, 950

Zu den Änderungen 2019

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung und angrenzender Fragen – sowie Ausblick auf die anstehende Rechtsänderung. Rpfleger 2019, 365
  • Fröschle: Anpassung der Vormünder- und Betreuervergütung. FamRZ 2019, 678
  • Thielke: Der erste Schritt ist gemacht: die Betreuervergütung soll erhöht werden. BtPrax 2019, 47