Actio Serviana

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die actio Serviana, später auch: actio pigneraticia (in rem) (lat.: pignus = Pfand; abgeleitet von pangere = befestigen)[1] und actio hypothecaria,[2] seit der Spätklassik belegt auch als vindicatio pignoris[3][4] war eine dingliche prätorische Pfandklage des antiken römischen Rechts.

Mit ihr konnte der Verpächter eines Grundstücks sowohl die erstmalige Besitzerlangung an den vom Pächter eingebrachten Sachen betreiben als auch ein später verlorengegangenes Pfandstück einklagen. Die dingliche Wirkung des Pfandrechts wird besonders daran deutlich, dass der Verpächter das Pfand auch von Dritten herausverlangen konnte.[5] Geschaffen wurde die Klage vom republikanischen Juristen Servius Sulpicius Rufus im 1. Jahrhundert v. Chr.[5]

Die landwirtschaftliche Verpachtung von Grundstücken ging regelmäßig mit Verpfändungsabreden einher, wonach der Pächter dem Verpächter eine unmittelbare Berechtigung einzuräumen hatte, auf die von ihm eingebrachten Sachen (invecta illata) zugreifen zu dürfen. Ein prohibitorisches interdictum Salvanium erlegte dem Pächter andererseits auf, den Verpächter nicht am Zugriff zu hindern, wobei strittig ist, ob das Interdikt auch gegenüber Dritten galt.

Abzugrenzen war die Legisaktion gegenüber der actio Publiciana, mittels derer Besitz aufgrund einer Ersitzung geschützt werden konnte. Die actio Serviana wurde später auf andere Verpfändungsfälle erstreckt, so beispielsweise die Hypothek. Um der Gleichstellung Ausdruck zu verleihen, wurde sie fortan auch als actio quasi Serviana bezeichnet (Gleichstellungsklausel). Die Quellen geben zudem weitere Begrifflichkeiten wieder, wie actio pigneratitia in rem, actio hypothecaria und vindicatio pignoris.[5]

«Proprie pignus dicimus, quod ad creditorem transit, hypothecam, cum non transit nec possessio ad creditorem.»

pignus im eigentlichen Sinne nennen wir das, was auf den Gläubiger übergeht, von hypotheca sprechen wir, wenn der Besitz nicht auf den Gläubiger übergeht.“

Ulpian: D. 13, 7, 9, 2.[6]
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f.
  • Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. in: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 363–368.
  • Gerd Krämer: Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat (= Forschungen zum Römischen Recht. Band 50). Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, ISBN 978-3-412-23705-9, S. 38–51.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Paulus, Digesten 12,6,13.
  2. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 108 f.; 321 ff. (Die „vindicatio pignoris“ zwischen „ius civile“ und „ius praetorium“).
  3. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 78 f.
  4. Scaevola, Digesten 13,7,43 pr.; Paulus, Digesten 20,1,28.
  5. a b c Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 186.
  6. Die Textstelle ist allerdings verderbt, wie aus dem nur einmal vorkommenden nec hervorgeht; zur notwendigen Interpolation siehe Gerd Krämer: Das besitzlose Pfandrecht. Entwicklungen in der römischen Republik und im frühen Prinzipat. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, S. 27 f. mit Anmerkung 33.