Diskussion:Familienrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 93.223.165.130 in Abschnitt EGBGB
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Hatte einen Link auf "http://www.internetratgeber-recht.de/Familienrecht/hauptseite.htm Familienrecht auf Internetratgeber Recht" gelegt. Dieser wurde von Bubo wieder entfernt. Der Link auf "http://www.familienrecht-ratgeber.de Familienrecht-Ratgeber" bleibt dagegen stehen. Beide Angebote sind kommerziell (Google-Adsense-Anzeigen). Ansonsten sind sie ungefähr gleich interessant und damit weiterführend zu dem Begriff Familienrecht. Ich frage mich also, warum der eine Link stehen bleibt und der andere nicht? Dazu sollte Bobu einmal Stellung beziehen. Ich habe den Link auf familienrecht-ratgeber.de nun auch gelöscht. 28.04.06

"http://www.familienrecht.com Familienrecht Seite" entfernt, da IMO keine weiterführenden Informationen. --Bubo 18:16, 20. Dez 2004 (CET)

Ich halte http://www.anwaltonline.com/familienrecht/ für eine sehr umfassende und extrem informative Seite. - Bin gerade nach dem Beitrag in heute drauf gestoßen und total begeistert. - IMHO reinnehmen auch wenn es kommerziell ist. Gut ist gut. (nicht signierter Beitrag von 195.145.214.67 (Diskussion) 01:52, 14. Aug. 2008 (CEST))Beantworten

Die Zielseite des Links *4. Buch des BGB Familienrecht ist überdeutlich mit Werbung versehen (Adsense etc.) und verstößt damit gegen die Wiki-Richtlinien. Der Link ist deshalb zu entfernen. Eine bessere, weil auch zuverlässigere Alternative wäre ein Link auf die Online-Gesetzessammlung des Bundesjustizministeriums www.gesetze-im-internet.de.

Diese Seite scheint sehr Informativ zu diesem Thema zu sein: http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap16_0.xml?section=0;section-view=true

Eheähnliche Gemeinschaften

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Hallo! Ich frage mich, was mit den eheähnlichen Gemeinschaften gemeint ist, die angeblich im BGB geregelt sind. Die nichtehelichen Lebensgemeinschaften - und soetwas würde ich mir unter dieser Formulierung vorstellen - sind ja gerade nicht geregelt und bieten darum, was Vermögensausgleich und ähnliches betrifft, so große Probleme. Ich halte diese Formulierung daher so wie sie ist für falsch und es würde mich interessieren, was damit gemeint sein sollte. --Marichen 14:43, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Hallo, wenn Sie unter eheähnliche Gemeinschaften das unverheiratete "Zusammenleben" verstehen, diese sind im BGB NICHT geregelt (und werden es wohl auch nie). Nur (i.d.R. beim Standesamt) eingetragene gleichgeschlechliche Lebenspartnerschaften (sog. Homoehe) haben 2001 einen separaten rechtlichen Rahmen erhalten.

Die Trennung von eheähnlichen Gemeinschaften ist m.W. z.T. von der Rechtsprechung des Öfteren hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgehandelt worden. Bez. der Kinder wird ja nicht mehr in eheliche und nichtehel. unterschieden, es gibt aber Sonderregelungen, wie die Sorgeerklärung. Sorgerechtsregelungen durch das Gericht können nicht nur bei Scheidung, sondern auch sonstigen "Trennungen" erfolgen, siehe § 1671 BGB.

Im Sozialhilferecht (und seit 2005 auch bei Arbeitslosengeld 2) kennt man den Begriff der eheähnliche Gemeinschaft. Da geht es um gemeinsames Wirtschaften und gegenseitige Einstandspflicht, damit keine Sozialleistungen gezahlt werden müssen (also um Einkommensanrechnung)


HDeinert2002 19:35, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hallo! Das war ja gar nicht die Frage. Dass es diversteste Theorien zur Vermögensausgleichung bei Ende einer nichtehelichen Gemeinschaft gibt, weiß ich wohl, jedoch wollte ich lediglich feststellen, dass die Passage, die sagt, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften im BGB geregelt seien, falsch ist. Das sagt ja auch noch nichts darüber, ob nicht in anderen Gesetzen eine solche Gemeinschaft vorkommt, hier ging es lediglich um die Regelungen des BGB. Gruß! --Marichen 17:32, 20. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich kann im Artikeltext allerdings auch nirgendwo die Behauptung entdecken, die Lebensgemeinschaft sei im BGB geregelt. Genannt wird die Lebenspartnerschaft; die hat ein eigenes Gesetz, das aber gesetzessystematisch dem Familienrecht zugehörig ist. M.a.W.: Nicht nur das 4. Buch des BGB gehört zum Familienrecht (dazu gehören z.B. auch noch die Regelbetragverordnung (Kindesunterhalt) oder das Gesetz über die religiöse Kindererziehung).

HDeinert2002 09:04, 21. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Hallo! Ich habe mich auf den Satz "Auch über den rechtliche Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten." bezogen. Da in eben dem Absatz auch von Ehe und Lebenspartnerschaft gesprochen wird, liegt es nahe diesen Satz so aufzufassen, dass noch etwas anderes Drittes mit "eheähnlicher Gemeinschaft" gemeint ist, eben eine nichteheliche Gemeinschaft. Zugegebenermaßen bin ich, vor allem durch den Kontext mit Ehe und Verlöbnis, von den Regelungen des BGB ausgegangen. Ich finde das nach wie vor etwas missverständlich, es sollte zumindest klar gestellt werden, dass es über eine nichteheliche eheähnliche Gemeinschaft nicht derlei Regelungen gibt, wie sie im gleichen Absatz bezüglich Ehe und Lebenspartnerschaft beschrieben sind. Man sollte vielleicht hinzufügen wo etwas über diese Gemeinschaften steht und dass man eben im BGB, das ja doch sehr naheliegend ist in dem Zusammenhang, nichts darüber zu finden ist. Gruß!--Marichen 13:42, 23. Mai 2007 (CEST)Beantworten

EGBGB

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Was ist das EGBGB? Sollte mal erklärt werden. (nicht signierter Beitrag von 93.223.165.130 (Diskussion) 20:37, 7. Dez. 2014 (CET))Beantworten