Diskussion:Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg

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Letzter Kommentar: vor 2 Tagen von Derkoenig in Abschnitt eine Leasinganstalt (?)
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eine Leasinganstalt (?)[Quelltext bearbeiten]

@Derkoenig: Respekt und Anerkennung für diesen fundierten Artikel |
Doch stolperte ich gleich im ersten Satz über die Leasinganstalt – der verlinkte Artikel Leasing erläutert uns dazu nichts. Google verrät uns, dass es in Liechtenstein eine solche gibt, und im österreichischen Deutsch bekannt ist. Für DE fand ich zunächst nur diesen Artikel als Fundstelle.

Bei der Suche nach einem allgemeinverständlicheren Ausdruck komme ich über Leasinggesellschaft (da ist im Artikel Gesellschaft (Gesellschaftsrecht) die „Anstalt“ explizit ausgeschlossen) zum
Leasingunternehmen: Ein Unternehmen (oder Unternehmung) ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit,
Das finden wir abdeckt durch

„In der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) können öffentliche Unternehmen betrieben werden, die öffentliche Aufgaben erfüllen.“

sowie einem Artikel in der Zeitschrift des Instituts für den öffentlichen Sektor e.V.. --KaPe (Diskussion) 11:21, 15. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Danke für dein Lob. Ich bin mir nicht sicher, ob Unternehmen zu 100 % passend wäre. Was hälst du von der Fomulierung „ist ein Leasinggeber“? Die Rechtsform mit der Anstalt ist ja schon im Satz enthalten. --Der König (Disk.·Beiträge) 14:52, 15. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Und die Schienenfahrzeuge würde ich auch nicht rausstreichen, der Verkehr nicht ja vermietet, sondern die Fahrzeuge. Was hältst du von folgendem Vorschlag?
Die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg (SFBW) ist ein Leasinggeber des Landes Baden-Württemberg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der Schienenfahrzeuge für den Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg vermietet.
--Der König (Disk.·Beiträge) 15:50, 15. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Danke für deine Überlegung. Bei letzterem klingen zweimal die Schienen an meinen Ohr, und da seit 2023 auch Wartungsanlagen verpachtet werden können, können wie die Fahrzeuge m.E. weglassen. Und die Fahrzeuge werden in den Modellen eher verpachtet als vermietet?
Mit dem Leasinggeber kann ich leben, obgleich die Anstalt d.ö.R. explizit als eine Gestaltungsform eines öffentlichen Unternehmens erwähnt wird bei „Kriterien für die Rechtsformwahl von öffentlichen Unternehmen“ in der Fachzeitschrift „PublicGovernance“, Frühjahr 2011. Daher als Vorschlag meinerseits: ist ein Leasing-Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, das zu Finanzierung des (/von Fahrzeugen für den ) Schienenpersonennahverkehr(s) in Baden-Württemberg gegründet/geschaffen/errichtet/o.ä. wurde .--KaPe (Diskussion) 18:00, 15. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Nachdem jetzt auch die geplanten Betriebswerke im Text beschrieben sind, habe ich beide Zwecke in der Einleitung genannt. Bist du mit der Formulierung einverstanden? --Der König (Disk.·Beiträge) 00:44, 2. Jun. 2024 (CEST)Beantworten