Diskussion:Longi temporis praescriptio

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage
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praescriptio=Verteidigung? Das ist doch eher Verjährung. In Palermo habe ich nur lateinisch-italienische Wörterbücher, auch wenn das auf dem Georges beruht: genau dieser Begriff wird als Erwerb durch langen Besitz definiert. Im wörtlichen Verständnis ist praescriptio Vor-Schrift. --Enzian44 (Diskussion) 05:31, 18. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Wörtliche Übersetzung „Vor-Schrift“ - völlig einig. Würde aber den Sinn verfehlen. „Verteidigung“ ist Schanbacher entlehnt und trifft aus meiner Sicht durchaus den operativen Sinn. Zugestanden, das ist sehr juristisch gedacht, denn der Aushebelung eines „Anspruchs“ dient die „Einwendung“ („Einrede)“. Für beides gibt es die verteilte Beweislast, weil sie gleichermaßen über Erfolg oder Misserfolg des Anspruchs entscheiden. „Verteidigung“ ist heute sehr strafrechtlich konnotiert, für mich aber als Oberbegriff zur „Einwendung“ praktikabel und akzeptabel. Der Pons übersetzt im juristischen Sprachgebrauch der „praescriptio“ denn auch: „Einrede, Einwendung, Klausel“, bedeutet Verteidigungshandlung. Bin aber gerne bereit ein Synonym zusätzlich unterzubringen. Was machen wir? --Stephan Klage (Diskussion) 08:49, 18. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
Das überlasse ich Dir. Ich bin wahrscheinlich durch den Umstand, daß prescrizione in Italien die Wunderwaffe der Ganoven à la Berlusconi und Konsorten gegen Verurteilungen ist, voreingenommen. --Enzian44 (Diskussion) 14:13, 18. Okt. 2022 (CEST)Beantworten
Aha. Na dann müsste tatsächlich mit „Vor-Schrift“ übersetzt werden – quasimafiadiktatorisch (??). Ich denke ich füge nichts ein, denn „Einwendung“ greife ich noch im gleichen Satz auf und konkretisiere später noch auf „(peremtorische) Einrede“. Verjährungen hingegen sind anspruchsgebunden. Es gibt viele Ansprüche, die nicht mehr durchgesetzt werden können, weil eine Limitation eingetreten ist. Dient dem Rechtsfrieden. Will das die „ltp“ zum Ausdruck bringen? Ich denke da sofort dogmatisch. Zunächst darf ja völlig offen bleiben, woraus der Besitzer sein Besitzrecht überhaupt ableitet. Es liegt also schon mal keine (verjährungsfähige) obligatorische Anspruchsgebundenheit vor. Weiterhin berührt sie dingliche Rechte, die ja grundsätzlich gar nicht verjähren können, weil eine Bindung an Eigentum (absolutes Recht) vorliegt. Die beschriebenen Herausgabeansprüche sind deshalb auch dinglicher Natur (nicht „aus Vertrag“, sondern „aus Eigentum“). Das bringt die „ltp“ deshalb in die Nähe zur Ersitzung, die als ebenfalls dingliches Recht auf einmal auf Augenhöhe mit dem Eigentum konkurriert. Wir haben da die obligatorische Ebene auf der Verjährungsansprüche sich bewegen, längst verlassen. (nicht signierter Beitrag von Stephan Klage (Diskussion | Beiträge) 15:59, 18. Okt. 2022 (CEST))Beantworten