Diskussion:Otto von Gierke

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von MMMaurer in Abschnitt Zur Wirkung
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ist nur ein Anfang [Text in Abschnitts-Überschrift verwandelt J.]

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.. Dabei wird Genossenschaft als «jede auf freier Vereinigung beruhende deutschrechtliche Körperschaft» begriffen, also noch sehr viel weiter als in §1 des Genossenschaftsgesetzes von 1889.... Die Genossenschaft ist Gierke die Grundstruktur jeder körperschaftlichen Vereinigung, vom archaischen Familienverband bis zum modernen Staatswesen.... Die ursprüngliche soziale Verfasstheit der Deutschen sei Gierke zufolge das Verbandswesen gewesen, das sich in herrschaftliche Lehensverbände und genossenschaftliche Sippen teilte, die sich wiederum im Verlaufe des Mittelalters zu sogenannten Anstalten (herrschaftlich) und Körperschaften (genossenschaftlich) verdichteten. Die Rezeption des von Gierke als fremd empfundenen römisch-kanonischen Rechts, das den Menschen individualistisch als vom Verband losgelöstes Rechtssubjekt, damit im eigentlichen Sinne als eine “Fiktion”, begreife, habe schließlich erst in Verbindung mit den Machtmitteln des Absolutismus' vermocht, die genossenschaftliche Struktur des deutschen Rechts zu zerbrechen. ...

[Streichung (Abschnitts-Überschrift eingef. v. J.)]

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Ich habe das folgende Streichung:

Beiträge zum Privatecht Position des Willens in der Irrtumslehre

Arbeitsrechtsdogmatik: Arbeitsvertrag ist personenrechtlicher, nicht schuldrechtlicher Rechtsbegriff

aus dem Artikel herausgenommen, weil es sich um unvollständige Aussagen handelt, die für mich so nicht verständlich sind. --CatoCensorius 14:12, 6. Jan 2005 (CET)

Bilder

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Müssten die auf http://www.helmut-zenz.de/hzgierke.htm verlinkten Bilder nicht public domain sein? Immerhin ist Gierke jetzt seit 84 Jahren tot. -- C.Löser (Diskussion) 19:36, 19. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Otto von Gierke

Zur Wirkung

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Ich bin mit dem nreu reingebrachten Richtungspfeil von Gierke zu den Nazis nicht einverstanden.
Ein "germanisch soziales" Recht ist meines Urteils eine ad-hoc-Formulierung des Gierke-Kritikers, die ich wieder gestrichen habe. Gemeint ist damit aber etwas, was es in der Tat gab, nämlich das, was damals "deutsch-rechtlich" hieß (natürlich auch den stärker bäuerlich orientierten germanischen Rechtsvorstellungen mehr entsprach als das cool städtisch und kaufmännisch orientierte "Römische Recht"). Das ganze BGB hat sowohl römisch-rechtliche Züge (stark im Schuldrecht) als auch deutsch-rechtliche (stark im Sachenrecht).
Die hurtige und herrische Folgerung schnurstracks bis zur Genese des Nazi-"Rechts" (das polemische Wort "genau" war mit Sicherheit falsch) macht es sich zu leicht. Die Nazis haben zwar deutsch-rechtlich aufgefasste Gesetze erlassen (wie das Reichserbhofgesetz, das stark dem alten hannöverschen Meierrecht nachgebildet war). Sie verachteten aber das Recht überhaupt (Recht ist, was dem Deutschen Volke nutzt).
Aber wie nun eine Formulierung finden, die belegt, dass konservative Richter leichter ekelhafte Volksrichter wurden, wenn sie stärker "deutsch-" als "römisch-rechtlich" orientiert waren? Ist das je untersucht worden? Ich halte dafür, dass die Justiz sich im 'Dritten Reich' überhaupt äußerst besudelt hat, und dass es eher abwegig ist, hier im Gierke-Beitrag mehr zu sagen, als ich stehen gelassen habe.
Sorry wegen des moralisch sicher hochwertigen Motivs, ärgerlich wegen der Durchführung - 213.6.98.25 00:36, 5. Jun 2005 (CEST)

Girke als Nazi zu bezeichnen geht vermutlich zu weit. Im jetzigen Artikel geht aber auch unter, dass er wohl sehr wohl für einen kriegsverherrlichenden deutschen Nationalismus einstand. Die Einleitung von "Der Germanische Staatsgedanke" zeigt Girkes Gesinnung sehr deutlich. Deutschland betrachtet er als Opfer aggresiver Alliierter, die Deutschen Kriegshandlungen aber heeres unterfangen. Den Sprung in der Gierkes Schüssel kann und sollte man in dem Artikel auch knapp anmerken!--MMMaurer (Diskussion) 10:27, 9. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Familie vor Ausbildung und Beruf

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Ich habe die Familie vor den Punkt "Ausbildung und Beruf" gesetzt. Scheint mir aus chronologischen Gründen besser zu sein. Teobald

"findet sich noch im Grundgesetz ('Eigentum verpflichtet')" / "kam aber der national orientierten 'Deutschtümelei' seiner Zeit entgegen"

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"Gleichzeitig gehörte Gierke aber auch zu den größten Verfechtern des deutsch-rechtlichen Eigentumsbegriffs (gegenüber dem römisch-rechtlichen), womit er vor allem die Geschichte des Genossenschaftsrechtes erschloss. Dieser Blick auf das Recht findet sich noch im Grundgesetz ('Eigentum verpflichtet'), kam aber der national orientierten 'Deutschtümelei' seiner Zeit entgegen."

Ist das wirklich ein Gegensatz? Haben wir es hier nicht vielleicht in beiden Fällen (bei Gierke und dem GG) mit deutschtümelnder Dritter Wegs-Ideologie (weder Liberalismus noch Marxismus / weder Kapitalismus noch Kommunismus - "soziale Marktwirtschaft" / deutscher ORDO-Liberalismus statt angelsächsischer [Neo-]Liberalismus) zu tun? Vgl. den Artikel Dritter Weg, Bedeutung 1: „alternative Konzepte zu Sozialismus und Kapitalismus“ (und auch Bedeutung 5: „nationalrevolutionäre Querfrontideologien“).

Jedenfalls wäre es gut, wenn der Abschnitt ausführlicher und mit Quellen belegt werden würde, dann könnte sich die LeserInnen selbst ein Bild machen. --Jewgenia 17:48, 20. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Vgl. zu dem Thema auch noch Andrea Nunweiler (Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im „Dritten Reich“ , Nomos: Baden-Baden, 1996 (zugl. Diss. Uni. Hannover, 1993/94) (ISBN 3-7890-4241-2), 354 (Zitat Walther Merk: "weder der zügellose, wertraffende Händlerkapitalismus des Westens noch der kulturfeindliche, geschichtslose Kommunismus des Ostens), 356 ("die aus dem germanisch-mittelalterlichen Recht entlehnte Lehre vom germanischen, sozial gebundenen Eigentum").--Jewgenia 12:29, 25. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Die soziale Einbindung des Individuums, die Gierke zutreffend schildert, hat nichts mit Deutschtümelei zu tun. Diese Einbindung existiert in anderen Völkern auch, zum Teil stärker als in Deutschland. Dass man diese Einbindung beim Namen nennt - im Gegensatz zu individualistischen Konzepten auf Basis des römischen Rechts - hat vielleicht etwas mit "Drittem Weg" zu tun. Dass das GG davon spricht, dass Eigentum verpflichtet, hat wohl am Rande auch mit Gierke zu tun, mehr aber mit sozialistischen Ideen. Wesentlich für Gierke ist aus meiner Sicht, dass er sich - induktiv und quasi sozialwissenschaftlich - mit der Wirklichkeit des Rechts beschäftigt hat, und zwar im Gegensatz zur Romanistik seiner Zeit, die wesentlich deduktiv von bestehenden (römischen) Rechtssätzen her gearbeitet hat. Damit in Zusammenhang steht bei ihm ein packender, noch heute interessanter Schreibstil, der sich wohltuend von den trockenen Theoriegebäuden seiner romanistischen Kollegen abhebt. "Germanistisch" heißt in dem Zusammenhang weniger, dass er deutschzentriert gedacht hat, sondern dass er "dem Volk aufs Maul" geschaut, statt nur in die Bücher geguckt hat (vor allem in das corpus iuris). Diese Dinge sollte der Artikel dringend herausarbeiten, statt hier billige Polemik abzuliefern. Matthias217.233.29.65 10:47, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Politiker?

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Der Einleitungssatz bezeichnet ihn auch als Politiker, aber im weiteren Verlauf des Artikels finde ich nicht, worauf sich das bezieht. --Amberg (Diskussion) 15:16, 15. Jul. 2013 (CEST)Beantworten