Diskussion:Schuldunfähigkeit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Erweiterung des Artikels?

[Quelltext bearbeiten]
Austerlitz -- 88.72.24.199 11:53, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Zitat von der Hauptseite:

  • "Grundsätzlich wird bei erwachsenen Tätern die Schuldfähigkeit vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachten bestimmen."

Das Ergebnis hängt oft von der Weltsicht des betreffenden Gutachters ab, nehme ich an. Oder gibt es wissenschaftliche Leitlinien, die Objektivität für sich beanspruchen können? Diese Frage sollte zumindest kurz angesprochen werden. Evtl. versuche ich das demnächst.

Austerlitz -- 88.72.24.199 23:01, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Hm, sicher gibt es Kriterien für Schuldfähigkeit und Steuerungsfähigkeit, die müssen aber gewertet und gewichtet werden, so dass es unter Gutachtern zu Unterschieden kommt. Der menschliche Faktor trifft ja nicht nur für den Täter zu, auch für die anderen Prozessbeteiligten. Insofern verstehe ich auch überhaupt nicht, was Du mit dem Link zu dem oben erwähnten hysterischen Artikel aussagen möchtest. Der Artikel selbst sagt mir gar nichts und trägt zum Verständnis des Konzepts der Schuldfähigkeitsprüfung nichts bei. Gruß Wuselmart 23:37, 5. Apr. 2007 (CEST) Nachtrag: Das Ergebnis hängt somit nicht unbedingt von der "Weltsicht" des Gutachters ab, auch wenn das natürlich möglich ist. Ich unterstelle mal jedem Gutachter, dass er vernünftige Ergebnisse und möglichst treffende Einschätzungen abliefern will. Insbesondere mit Blick auf eine Prognose. Leider gibt es manchmal richtig schlechte Ergebnisse, aber das dürfte heute eher die Ausnahme sein. Der menschliche Faktor ist aber eben nur bedingt kontrollierbar. Und immer noch ein Gutachten mehr und noch eins mehr, bis das Ergebnis der Weltsicht des Richters, des Justizministers oder der Bild-Zeitung entspricht, kann auch nicht die Lösung sein. Wuselmart 23:41, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Mal sehen, was ich sagen möchte: In dem Artikel ist die Rede davon, dass Gutachter Kröber "keine klassische psychische erkrankung" festgestellt hat nach seinen Aussagen. Hältst Du das für ein Zitat von Kröber? Falls ja, möchte ich als erstes wissen, was eine "klassische psychische Erkrankung" ist bzw. sein soll. Am liebsten würde ich das Gutachten lesen, habe aber leider keine Ahnung, ob das möglich ist. Ausserdem interessiert mich das gängige Konzept von Normalität und Krankheit.

Austerlitz -- 88.72.3.127 22:40, 10. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Austerlitz, gib Dir doch den Namen Austerlitz... :-) "keine klassische psychische Erkrankung" heißt vermutlich, dass er offensichtlich nichts von den gängigen Krankheitsbildern, wie sie in ICD 10 oder DSM IV beschrieben sind, als Erkrankung und somit forensisch relevant beschreiben konnte. Er sah also keine gegebene Krankheit. Der Unterschied von Störung und Krankheit liegt grob gesprochen etwa da, wo eine Alltagsfähigkeit überhaupt nicht mehr gegeben ist und das persönliche Gefühl, nicht gut zurecht zu kommen durch offensichtliche Unfähigkeit zu eigenständiger Alltagsbewältigung abgelöst wird. Krankheiten sind -wieder grob gesprochen - medizinisch behandelbar, z.B. in der Psychiatrie, medikamentös und in Mischtherapien, wogegen Störung noch eher im Bereich der eigenen Lösbarkeit des Klienten, z.B. mit Hilfe von Psychotherapie, liegt. Wenn jetzt in einem Verfahren ein Täter seine Vergangenheit in den schillerndsten Farben darstellt, mag es manchmal auch sein, dass das taktisches Verhalten ist, um den Gutachter zu beeindrucken. Inwieweit eine noch so schreckliche Vergangenheit auch eine "krankhafte seelische Störung" oder eine "schwere seelische Abartigkeit" darstellt, soll eben der Gutachter feststellen, besonders mit Blick auf den Moment der Tat. Ziemlich schwierig, finde ich. Die Bestellung von Gutachtern durch die Gerichte hat etwas von Gewohnheitsrecht. Ich glaube, Richter nehmen gerne Sachverständige, die sie kennen, was die Kommunikation erleichtert, aber manchmal auch große Tücken hat, wenn beide zu sehr aufeinander eingestellt sind. Wuselmart 23:00, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Ich vermute, dass Kröber, wenn er den Begriff "klassische psychische Erkrankung" tatsächlich verwendet hat, damit im wesentlichen die unter "krankhafte seelische Störung" subsumierten psychischen Störungen meint. Sieht man ab von den Zuständen, die ein nachweisbares organisches Substrat aufweisen (Alkoholrausch, Epilepsie, Alzheimer etc.), bleiben im wesentlichen noch die psychotischen Erkrankungen, die unter dieses Eingangsmerkmal fallen. --<|> Pygmalion <|> 20:37, 27. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Zuständigkeit bzgl. der Beurteilung

[Quelltext bearbeiten]

Zuständig sind gerichtlich bestellte psychiatrische Gutachter. Neben dem Zeugen und dem sachverständigen Zeugen gehört der gerichtliche Sachverständige zu den Beweismitteln in einem Gerichtsverfahren. Er hat die Stellung eines Helfers („Gehilfen“ lauf BGH-Rechtssprechung), wobei er eine fachliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht liefert, selbst aber keine Schlußfolgerung für die Rechtsprechung beitragen darf.

Austerlitz -- 88.72.20.115 17:14, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das Gericht wählt normalerweise den Gutachter/die Gutachterin aus [1], [2]. Für bestimmte Arten von Gutachten gibt es "öffentlich bestellte" Sachverständige.

Ich finde, über diese praktischen Fragen sollte auch etwas auf der Seite stehen.

Austerlitz -- 88.72.20.115 17:26, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Verallgemeinern/Deutschlandlastig

[Quelltext bearbeiten]

Ich bin mir sicher, dass das Thema S. in vielen Strafgesetzen eine zentrale Rolle spielt. Sollte doch möglich sein, die Inhalte allgemeiner und mit Blick auf das Wesentliche zusammenzufassen und Verweise auf die deutsche und andere Regelungen zu geben. Die österreichische und die schweizer Formulierungen habe ich gefunden, sind wohl nicht allzu verschieden von der deutschen. Ich würd's in den nächsten Tagen versuchen, aber vielleicht ist ja jemand schneller.... Gruß Wuselmart 00:46, 14. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Einmalig Alkohol

[Quelltext bearbeiten]

"Ob und mit welcher Begründung der Täter dann trotz eigentlich fehlender Schuld zur Tatzeit bestraft werden kann, ist in der Rechtswissenschaft umstritten." Habe mich heute mit einem Strafverteidiger unterhalten: Eine Person, die sonst keine "Probleme" mit Alkohol oder Drogen hat, die sich aber wissentlich betrinkt (unter Drogen setzt) und danach eine Straftat begeht, hat es wissentlich herbeigeführt und ist nicht schuldunfähig. Man sollte den Leuten keine dummen Ideen einblasen... Geezernil nisi bene 14:19, 25. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Willensfreiheit

[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Absatz über die Hirnforschung neutraler und mehr auf die subjektive Meinung der Proponenten hin formuliert und zudem mit einem "Belege fehlen"-Tag ergänzt. Bisher klang das ja so, als gebe es "wissenschaftliche Erkenntnisse" gegen die Willensfreiheit (die übrigens mit keinem Wort konkret erwähnt werden) - und handle es sich nicht letztlich um ein philosophisches Problem, dem mit der naturwissenschaftlichen Methode nicht beizukommen ist. Sziklai 16:10, 29. Nov. 2011 (CET)Beantworten

"Zurechnungsunfähigkeit" ist nicht veraltet

[Quelltext bearbeiten]

Entgegen der Ausführungen in der ersten Zeile handelt es sich bei "Unzurechnungsfähigkeit" und "Zurechnungsunfähigkeit" nicht um standardsprachliche Alternativen, sondern um geltende Rechtsbegriffe in Österreich (§ 11 StGB: "Zurechnungsunfähigkeit") bzw. in der Schweiz (Art. 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches: "Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit", vergleiche aber Art. 19 schw StGB "Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit"). Der Begriff "Unzurechnungsfähigkeit" würde in der österreichische Rechtssprache als eindeutig verfehlt angesehen (klassische Merkregel: Der Begriff "Unzurechnungsfähigkeit" verhält sich zum Begriff "Zurechnungsunfähigkeit" so, wie der Begriff "Unzuchtfähigkeit" zum Begriff "Zuchtunfähigkeit"), ist in der Alltagssprache aber durchaus gebräuchlich. 88.151.75.97 18:58, 24. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Gegenworte in die Einleitung?

[Quelltext bearbeiten]

Sollen in die Einleitung noch die Gegenworte? Damit der 'durchschnittliche' Wikipedia-Nutzer nicht verwirrt wird, wenn er auf Schuldfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit klickt? Vgl. Zurechnung bzw. ein Beitrag in entsprechender Löschdiskussion. [Ich hoffe es reicht ein Wiktionary-Link für die entsprechenden Wieworte?] --Pistazienfresser (Diskussion) 00:36, 2. Mär. 2015 (CET)Beantworten

[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 03:57, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Mildernde Umstände

[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse eine Erklärung des Begriffs Mildernde Umstände. Bezeichnet er Umstände, die nach Ansicht des Gerichts zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen? --Neitram  14:01, 7. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Nein, mildernde Umstände sind eine Frage der Schwere der Schuld, nicht der Schuldfähigkeit. MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:42, 13. Nov. 2019 (CET)Beantworten

"Gesetzlich nicht normiert"...?

[Quelltext bearbeiten]
Obwohl es nicht gesetzlich normiert ist, wird die Eintragung aufgrund eines Aktengutachtens nicht angezeigt sein. Daher kann ein Beschuldigter die Eintragung durch Verweigerung der Untersuchung möglicherweise verhindern.

Der erste Satz ist ja gelinde gesagt missverständlich. Ich schaffe es auch nicht, ihn anders zu formulieren, weil ich ihn nicht verstehe.

Wenn ich den Gesetztext lese (§11 BZRG) komme ich auch nicht auf das "möglicherweise" im 2. Satz, denn ohne Gutachten, kein Registereintrag. Oder doch? Rechtspraxis?

Oder ist ein (denkbares) psychiatrisches Ferngutachten ohne Mitwirkung des Angeschuldigten gemeint? --Ghettobuoy (Diskussion) 23:59, 20. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Es war wohl letzteres gemeint. Allerdings war der Satz tatsächlich missverständlich und darüberhinaus unbelegt, weshalb ich ihn erstmal entfernt habe. MfG --Yhdwww (Diskussion) 21:19, 13. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung trifft alle Täter

[Quelltext bearbeiten]

Das ist vermutlich eine Formulierung, die Juristen verstehen, die die Begriffe "unwiderlegbar", "gesetzliche Vermutung", und "treffen" in ihrer spezifischen Bedeutung kennen. Kann man diesen Satz auch in allgemeinverständlicher Form schreiben? --Neitram  17:07, 21. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Naja, treffen im Sinne von betreffen, gesetzliche Vermutung heißt halt Annahme für die rechtliche Bewertung und unwiderlegbar sollte eigentlich klar sein. Wäre "Von Tätern, die zur Tatzeit noch nicht vierzehn Jahre alt (Kind im Rechtssinne) sind, wird unwiderleglich vermutet, dass sie schuldunfähig sind." verständlicher? MfG --Yhdwww (Diskussion) 22:32, 21. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Ich glaube, es wird verständlicher in folgender Umformulierung, mit Link: "Bei allen Tätern, die zur Tatzeit noch nicht vierzehn Jahre alt (Kind im Rechtssinne) sind, wird die Schuldunfähigkeit unwiderleglich gesetzlich vermutet." Ich ändere es jetzt mal so. --Neitram  08:51, 22. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Sieht gut aus. --Yhdwww (Diskussion) 18:33, 24. Nov. 2019 (CET)Beantworten