Diskussion:Umsatzsteuer/Archiv

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Woher stammen die Tabellen ?

Einerseits sind sie in sich nicht ganz schlüssig (Nachkommastellen). Außerdem ist nirgendswo eine Quelle vermerkt oder habe ich was übersehen ? --H2owasser 01:25, 5. Aug 2005 (CEST)

Änderungen in der Einleitung

Umsatzsteuer (USt) und Mehrwertsteuer (MwSt) bezeichnen ein und dieselbe Steuer.. Der Satz gefällt mir nicht, da das nur in Europa in der Jetzt-Zeit zutrifft. Das Mehrwertsteuersystem ist ja nur eines mehrerer Umsatzsteuersysteme. Eine Umsatzsteuer hat es in Österreich zumindest das ganze 20. Jh. gegeben, die Mehrwertsteuer erst seit 1973. Also so istz die Formulierung schlichtweg falsch. -- K@rl 07:43, 12. Apr 2005 (CEST)

Ja, die Versionen um den 11.4.05 sind nicht besonders gehaltvoll. Neben einigen Dopplungen/Wiederholungen zu den folgenden Abschnitten waren schlichtweg inkorrekte Assagen drin. Definition fehlte...
--Calvin Ballantine 11:04, 12. Apr 2005 (CEST)


Lieber Calvin,

sei doch so gut, und sag mir, welche Aussage in der Version vom 11.4.05 falsch war und welche Definition fehlte. --Este 11:56, 12. Apr 2005 (CEST)

Hi Este, ich habe das ein bisschen salopp formuliert: UST war nicht präzise definiert (und das sollte es am Anfang des Artikels) und es waren Dupliken aus der systematischen Einordnung eingefügt. Dies ist keine so gute Verbesserung, weil der erste Teil bis dato allgemein dargestellt ist und nicht nur auf Deutschland gemünzt. Daher habe ich auch die Qualifizierung als Gemeinschaftssteuer nach unten gesetzt (die meisten Länder haben so was nicht ,-)
Und diese Gleichstellung USt = MWSt ist nicht so gelungen, weil hier nicht der umgangssprachliche Usus in den Vordergrund soll (zumindest ist das der Anspruch des Atikels), sondern die Abgabe darzustellen. In diesem Sinne handelt es sich bei Umsatz- und Mehrwertsystem um ErhebungsVf, die nicht ganz deckungsgleich sind (und das wurde vom Ausdruck her so ein bisschen suggerriert) und wir sollten die Abgrenzung StSubjekt, StObjekt, StSchuldner udn ErhebungsVf stärker hervorheben. ...Ich räume ein, dieser Atikel ist nicht "omakompatibel" aber ich fürchte der Stoff gibt es nicht her.
Schönen Gruß --Calvin Ballantine 15:26, 12. Apr 2005 (CEST)

Hi Calvin, wenn du natürlich den Anspruch an den Artikel so hoch hängst - da kann ich nicht mithalten - selbst wenn ich von Umsatzsteuer was verstünde. --Este 20:22, 12. Apr 2005 (CEST)

Ach komm, dass die o.a. Aussage nicht ganz korrekt ist und Teile der systematischen Einordnung nach vorne in die Definition zu bringen, nicht so strukturiert war, ist jetzt keine große Diskussion wert. Und ich urteile über dein Wissen nicht... Geht nur um Lesefreundlichkeit...
Gruß --Calvin Ballantine 10:36, 13. Apr 2005 (CEST)

Mein lieber Calvin, du machst es dir sehr leicht mit deinen gönnerhaften Formulierungen. Zuerst mit einer recht saloppen bzw. schlicht falschen Behauptung die Beiträge anderer ohne Begründung (auch die nachgelieferte ist keineswegs überzeugend) vor Publikum abwerten und dann auf "lesefreundlich" machen. Für wen soll denn das lesefreundlich sein: Für dich, für einen Juristen, für einen Steuerfachmann oder für einen Normalbürger, der eine kurze, schlichte Information sucht, was Umsatzsteuer ist? Geht es überhaupt nur um Lesefreundlichkeit oder geht es um Informationsvermittlung. Oder gehörst du auch zu denen, die meinen, dass es bei steuerlichen Themen nicht so sehr auf die Genauigkeit ankommt Und nun zum sachlichen Gehalt: Bildest du dir wirklich ein, dass deine Darstellung "gehaltvoller" oder der Artikel, so wie er jetzt (wieder) ist, besser strukturiert ist? Du schreibst "Steuerbar sind alle Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen …". Ist denn da ein Unterschied zwischen Dienstleistungen und sonstigen Leistungen - wenn ja, sollte man vielleicht erklären. Das Umsatzsteuergesetz (§ 1 ) kennt einen solchen Unterschied allerdings nicht. Da finde ich es ganz besonders toll, dass du auf die Fundstelle in juris verweist, wo der geneigte Leser dann diesen zusätzlichen Begriff verzweifelt sucht. Weiter "Unternehmer im Sinne des UStG wird nicht wirtschaftlich definiert, …" Wie nennst du das dann, wenn jemand innerhalb seiner beruflichen Betätigung Leistungen gegen Entgelt erbringt - unwirtschaftlich? Und wieso kreierst du neue Begriffe, die es im Umsatzsteuerrecht nicht gibt, z.B. "gewohnheitsmäßig"? Und was soll eine "allgemeine Darstellung, die nicht nur auf Deutschland gemünzt ist"? Ich halte es für völlig verfehlt, einem Artikel über eine konkrete Steuer eine Definition voranzustellen, die angeblich auch auf ähnliche Steuern anderer Staaten Geltung haben soll. Kein anderes Land hat genau die gleiche Umsatzsteuer. Und wenn der verehrte Benutzer K@arl die österreichische Umsatzsteuer unbedingt erwähnt haben will, dann bietet sich dafür ein gesonderter Abschnitt "Umsatzsteuer in Österreich oder sonst wo" an - und zwar genau zur "Jetztzeit" und nicht irgendwann vor Jahrhunderten - das gehört in den Abschnitt "Historie", aber nicht an den Anfang. Zuerst ist eine saubere und klare Beschreibung der deutschen USt erforderlich und kein Mischmasch. Glaubst du wirklich, dass die Formulierung "eine Steuer, die von einem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist", eine gelungene Erklärung der Umsatzsteuer ist? Und wer soll denn auseinander halten, was vom folgenden Text für Deutschland oder Österreich gilt. (Diese Bemerkungen gelten im Übrigen sinngemäß auch für den Artikel "Grunderwerbsteuer"). In Deutschland sind USt und MWSt absolut deckungsgleich, denn wir haben nur die eine Umsatzsteuer, und die beruht auf der 6.MWSt-Richtlinie. Es trägt also nur zur Verwirrung bei, zu behaupten, das Erhebungsverfahren wäre nicht "ganz deckungsgleich". Oder könntest du das vielleicht näher erläutern? Du schreibst u.a. "Die meisten Länder benutzen das Mehrwertmodell nicht, selbst bei uneinheitlichem Sprachgebrauch." Ich sehe da einen Widerspruch zu der Aussage in Abschnitt "Internationaler Vergleich". Dort steht "Innerhalb der EU ist die USt .. relativ einheitlich geregelt. Du nicht? Oder siehst du das ganz global - und wenn ja, würde mich interessieren, aus welcher Quelle deine Erkenntnis stammt. Und weil wir schon dabei sind: Im Abschnitt "Vor- und Nachteile" wird behauptet, die USt sei eine "bürokratiearme Abgabe" und sie sei "kaum gestaltungsanfälliges und betrugsarmes Verfahren". Dabei kann man fast täglich in der Zeitung lesen, wie viele Milliarden dem Fiskus jährlich zur Umsatzsteuerbetrug entgehen. Siehe auch Abschnitt "Zukunft", dessen Inhalt gleichermaßen für DE gilt. Und dass die Umsatzsteuer ein keiner Erhebungsverwaltung bedarf ist mir völlig neu - was machen die Finanzämter und Umsatzsteuerprüfer eigentlich? Nochmal zurück zu deiner Begriffserklärung: "Dies ist jedoch nur hinsichtlich einzelner Kalkulationsmodalitäten zutreffend und ist weder offizielle Bezeichnung noch umfasst es die USt-Belastung vollständig." Aha ! Was sagt mir das? Ja, es ist wahr - du stellst wirklich hohe Ansprüche an die Leser! Ist der Abschnitt "Deutschland" auch von dir? "Im internationalen Vergleich erhebt Deutschland eine sehr niedrige USt und hat eine Sonderstellung insbesondere in Relation zu den direkt erhobenen Steuern. Eine ähnlich niedrige USt erhebt z.B. Luxemburg, wo jedoch die anderen Pegelwerte eine solche Divergenz zwischen Verkehrsteuern und direkten Steuern nicht aufweisen." Da würde mich interessieren, worin diese Sonderstellung insbesondere in Relation zu den direkt erhobenen Steuern besteht und was sind das für andere "Pegelwerte", die eine Divergenz zwischen Verkehrsteuer und direkten Steuern nicht aufweisen. Ich nehme doch an, dass du mir da weiterhelfen kannst. Schlussbemerkung: Ich ging bisher davon aus, dass Wikipedia eine wirkliche Orientierungshilfe sein soll. Dass gerade auf dem Gebiet des komplizierten Steuerrechts in einem Artikel eine Steuerart nicht erschöpfend abgehandelt werden kann ist auch klar. Aber mit Halbwissen und nebulösen Formulierungen ist niemanden gedient. Es gibt genügend Foren und Pages im Netz, die auch zum Steuerrecht jede Menge Unsinn absondern - davon sollte sich Wikipedia unterscheiden. Und daran will ich gerne mitarbeiten - aber ich erwarte, dass du mich nicht für dumm verkaufst! --Este 17:49, 13. Apr 2005 (CEST)


Hi Este, machen wir es kurz: UmsatzVf und MehrwertVf sind zwei nicht deckungsgleiche Erhebungsformen dieser Abgabe, was diese bedeutungsschwangere Formulierung jedoch suggerierte. Dies war nicht korrekt.
Gruß --Calvin Ballantine 18:02, 13. Apr 2005 (CEST)
Leute, regt Euch doch nicht gegenseitig auf. Das Thema ist doch schon kompliziert genug. --Pelz 19:34, 13. Apr 2005 (CEST)
Verehrter Benutzer Este, dann mach doch auch einen eigenen Artikel Mehrwertsteuer in Deutschland, wen du sie unbedingt erwähnt haben willst ;-). Unter Umsatzsteuer selbst würde ich nur die allgemein gültigen Erklärungen der verschiedenen Systeme ob heute oder früher und dann auf die Spezialseiten der einzelnen Länder verweisen, zu groß sind die Systeme in den einzelnen Ländern, trotz Harmonisierung, schon allein bei den Begriffen. --K@rl 20:15, 13. Apr 2005 (CEST)
Haben wir in DE oder in AT zwei verschiedene Verfahren? Und du hast auch sonst keine meiner Fragen beantwortet.

--Este 07:58, 14. Apr 2005 (CEST)

Grafik

Die Grafik Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens und der Umsatzsteuersätze gibt an, dass das Aufkommen bei ca. 140.000 Mrd. EUR pro Jahr liege, ich glaube das ist ein Schreibfehler.

Este, könntest du das bei Gelegenheit nachziehen. (...ich höre jemanden in der Wilhelmstraße leise seufzen ;-) THX + Gruß --Calvin Ballantine 15:42, 12. Apr 2005 (CEST)


Das ist kein Schreibfehler. Da hat wohl jemand das Komma übersehen. Es bleibt also bei 140,000 Mrd Euro.
--Este 20:16, 12. Apr 2005 (CEST)


...also 3 Nachkommastellen. Unüblich, aber algebraisch korrekt. Gut.
schmunzel --Calvin Ballantine 10:39, 13. Apr 2005 (CEST)

Ausnahmen in de

Hallo Zusammen wenn ich Lust und Zeit habe versuche ich einige Ausnahmen von der Steuer in Deutschland zu ergänzen. Allerdings habe ich von der Materie keine berufliche Qualifikation und werde mich auf den Gesetzestext konzentrieren. Was bei der m.E. umständliche Formulierung dort nicht einfach ist. --Dirk33 16:22, 18. Mai 2005 (CEST)


hallo zusammen, die begrifflichkeit "mehrwertsteuer" ist ausschließlich umgangssprachlich geprägt. solange es die umsatzsteuer in der variante einphasen oder allphasen gibt, gibt es nur ein umsatzsteuergesetz. darin ist geregelt, das unternehmer ihre umsätze soweit sie im inland bewirkt werden mit umsatzsteuer(regelsteuersatz z.zt. 16% oder ermäßigter steuersatz z.zt. 7 %)zu berechnen haben. auf der anderen seite haben diese unternehmer die möglichkeit, wenn sie denn umsätze bewirken die sie berechtigen ihnen in rechnung gestellte umsatzsteuer als sogenannte vorsteuer abzuziehen, diese vorsteuerbeträge, bei der ermittlung der zahllast, in der umsatzsteuervoranmeldung abzuziehen.

26.5.2005 23:54 uhr torsham

Situation außerhalb der EU

Gibt es in den USA auch eine Verbrauchersteuer und wie hoch?

Ich glaube, die heißt da V.A.T. (Value added tax). --Hypnosekröte 13:24, 29. Mai 2005 (CEST)

Kann es sein das der englische Artikel an manchen Punkten besser ist, so z.B. bei den nun von mir übertragenen Tabellen. Tobias Rütten

@Hypnosekröte: Aus dem von dir angezogenen englischen Artikel geht hervor, dass mit VAT das Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug gemeint ist, wie es bei uns praktiziert wird. In USA gibt es demnach eine "sales tax", bei der die Umsatzsteuer oder "Verkaufssteuer", besser "Endverkaufssteuer" nur beim Verkauf an den Endverbraucher anfällt, während die vorherigen Glieder der Lieferkette (Hersteller an Großhändler, Großhändler an Endverkäufer) von der Umsatzsteuer nicht betroffen sind. (Gast)

Und die sales tax ist in den USA keineswegs einheitlich 14%, sondern von Staat zu Staat unterschiedlich. Kann auch 0% betragen. Kar98 01:17, 6. Jan 2006 (CET)

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Mich interessiert noch, wie sich eine Erhöhung oder Verminderung der Umsatzsteuer auf die Volkswirtschaft auswirkt. Wird zum Beispiel der Konsum beeinträchtigt, wenn die Umsatzssteuer erhöht wird? --Jpp 14:45, 17. Jun 2005 (CEST)

Vorweg: ich habe keine volkswirtschaftliche Kompetenz, aber: Wenn die Steuer erhöht wird, ist der Einstandspreis für den Käufer entsprechend höher. Gleicher Geldzufluß (Lohn, Gehalt) des Konsumenten unterstellt, kann er sich unter dem Strich weniger leisten, weil ja sein Geld durch die Mehrausgabe früher aufgebraucht wird.
Aus den vorgenannten Gründen wird sich daher auch der Absatz des Handels etc. entsprechend verringern.
Etwas anderes gilt für den Gewerbetreibenden und seinen absetzbaren Ausgaben (also nicht seinen Privatausgaben). Den "stört" natürlich die Erhöhung der Ust nicht, bekommt er doch diese über die Vorsteuererstattung zurück. --Pelz 18:29, 17. Jun 2005 (CEST)
Ich denke, dass solche Auswirkungen der Umsatzsteuer auch im Artikel erwähnt werden sollten, fühle mich selbst aber nicht kompetent genug, um das sauber zu formulieren. Vielleicht haben wir hier ja auch einen kompetenten Volkswirtschaftler, der dazu etwas in den Artikel schreibt, z.B. unter "Vor- und Nachteile"? --Jpp 17:02, 22. Jun 2005 (CEST)
Siehe auch: Nettowohlfahrtsverlust, --Einbayer 17:55, 22. Jun 2005 (CEST)

Mehr Wert Steuer???

Aaaalso: mich tät bei dem ganzen Fachgesimpel mal interessieren, was IST die MwsT eigentlich? Also so erklärt, dass meine 9-jährige Tochter das auch verstehen würde? Und wieso mehr Wert? Klar, is' teurer dann *lach*. Und wer bekommt die MwsT? Bund? Land? Und wofür wird sie ausgegeben? Ist das nachvollziehbar? Und wofür IST die MwsT eigentlich???? Ökosteuer auf Benzin bspw. kann man ja nachvollziehen, aber MwsT???? -- Sonnenflocke 14:49, 28. Jul 2005 (CEST)

Du stellst aber schwere Fragen. Ich will es trotzdem mal versuchen:
  • Was ist MWSt eigentlich: Der Begriff kommt m.E. von der Tatsache, das jeweils in jeder Wertschöpfungsstufe tatsächlich nur der Mehrwert, d.h. der Wert, um den sich das Produkt verteuert hat, besteuert wird. Das kannst Du m.E. aber bei 1. im Artikel (Lieferkette) genau nachlesen.
  • Wer bekommt die MWSt? Die verschwindet im allgemeinen Steuertopf des Bundes. Sie wird also nicht für bestimmte festgelegte Ausgaben ausgegeben.
  • Wofür ist die MWSt eigentlich: Sie ist dafür da, dem Staat einige Milliarden in sein Staatssäckel zu spülen, damit er seine Beamten bezahlen, Schulen- und Autobahnen bauen und die Soldaten mit Schießgewehren ausstatten kann. --Pelz 23:49, 29. Jul 2005 (CEST)

Zur Frage "Wer bekommt die MWSt" siehe auch Steuerverteilung. Este 10:45, 30. Jul 2005 (CEST)

Können wir es bitte unterlassen, von MEHRWERTSTEUER zu reden? Diese Steuer gibt es nicht. Genauso wenig wie VOR-Steuern, die sich led. aus der Rechtsentwicklung und des Alphasensystems entwickelt haben. Auch wenn ein profaner Artikel angestrebt wird, sollte man keinen Halbwissenmix mit den Vokabeln anstellen. --80.144.160.118 13:04, 23. Apr. 2007 (CEST)

Organisierte Kriminalität

In diesem Abschnitt vermisse ich die Neutralität. Sätze wie: "unter tätiger Mithilfe der Finanzbehörden" und "... kein Interesse an der Aufklärung" sind nicht neutral und unterstelle IMHO unterschwellig den beteiligten Behörden Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen. --Pelz 22:45, 31. Aug 2005 (CEST)

So besser? Hab auch den Hinweis auf "untersch. pol. Lager" entfernt da es nicht gerade Neutral ist zu behaupten es gäbe die ein oder andere Partei in der Landesregierung (also de facto CDU und SPD) denen so ein Steuerbetrug vollkommen wurscht wäre! Weiß jemand ob es z.B. geplante EU-Gesetzte gibt um so Betrügereien flächendeckend bekämpfen zu können? --Prometeus 22:37, 9. Sep 2005 (CEST)
Prometeus danke. Das find ich so vollkommen OK --Pelz 23:42, 9. Sep 2005 (CEST)

Neue Organisation

Ich würde vorschlagen, dass man die Mehrwertsteuer pro Land trennen würde. Ganz nach dem Motto: "Andere Länder, andere Sitten." Während in der Schweiz diese Steuer "Mehrwertsteuer" genannt wird, heisst sie in Deutschland "Umsatzsteuer". Das gibt abgrenzungsschwierigkeiten und vor allem leidet die Qualität des Textes darunter.

Was meint ihr dazu??

Umsatzsteuer (Österreich) gibt es sowieso schon lange. Ich würde das allgemeine unter Ust lassen und sonst auf Umsatzsteuer (Deutschland) verschieben und Mehrwertsteuer (Schweiz) trennen. --K@rl 22:03, 2. Nov 2005 (CET)
Das allgemeine kann auch schon sehr individuell sein. Ich würde selbstverständlich einen aktiven Beitrag zur Mehrwertsteuer (Schweiz). Die Trennung muss jemand anderst vornehmen, weil ich grundsätzlich von nichts ausser Schreiben eine Ahnung habe! :) --Rigolos 19:20, 4. Nov 2005 (CET)

Istbesteuerung

Auch die Vorsteuer darf nur berücksichtigt werden, wenn der Betrag abgeflossen, also gezahlt ist. Das ist eben nicht indentisch mit der Sollbesteuerung. Hier wird die Vorsteuer schon berücksichtigt, wenn die entsprechende Rechnung vorliegt. Gezahlt sein muss diese Rechnung nicht. --Pelz 23:02, 12. Nov 2005 (CET)

Entschuldigung, dass ich diese ganze Diskussion nicht verfolgt habe! Aber in Deutschland gibt es kein Mehrwertsteuergesetz. Es gibt nur ein Umsatzsteuergesetz. Klar wird sich der alte Begriff noch ewig halten, aber erst recht dann wenn Politiker und Medien diesen noch weiter verwenden. Mehr Verantwortung und Kenntnis zu diesem Thema würde ich gerne von beiden genannten Gruppen fordern! Im Artikel selbst würde ich gern darauf hinweisen, dass in Deutschland der Begriff "Mehrwertsteuer" fälschlicherweise oft an Stelle des Begriffs "Umsatzsteuer" verwendet wird.


--172.181.83.141 17:56, 18. Nov 2005 (CET)

Der Hinweis auf eine erhöhte Umsatzsgrenze ab 2006 ist ziemlich voreilig - da liegt noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vor. Este 18:40, 2. Dez 2005 (CET)

Ich habe den Satz aus dem Abschnitt Istbesteuerung: "(Nein, Vorsteuerabzug mit Vorlage der Rechnung und Ausführung der Lieferung bzw. sonst. Leistung möglich, Zahlung ist unerheblich)" revertiert, weil dieser da so nicht hingehört. Ich kann im Moment auch diese Behauptung nicht prüfen. Mir jedenfalls ist diese Möglichkeit bisher noch nicht untergekommen. Ich bitte unseren IP-Mitstreiter um ein paar erläuternde Worte hier. Danke. --Pelz 22:36, 19. Dez 2005 (CET)

Unser IP-Mitstreiter liegt mit seiner Auffassung richt. Vorsteuer kann unabhängig vom Geldabfluß gezogen werden. Ist u.U. eine interessante Variante am Jahresende. --Pelz 19:17, 20. Dez 2005 (CET)

Historisches

Ich habe den Satz: "Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist eine Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 auf 19 % vorgesehen." gelöscht. Der ist nun alles andere als "Historisch" sonder zunächst wohl mehr "Futuristisch" und hat daher in diesem Abschnitt IMHO nichts verloren. --Pelz 22:39, 2. Dez 2005 (CET)

Ich habe so meine Zweifel, ob folgender Abschnitt neutral ist: "Das Grundprinzip der Mehrwertsteuererhebung, nämlich anlässlich eines bloßen, eigentlich bilateralen Besitzübergangs von Eigentum letzteres zugunsten Unbeteiligter zu dezimieren, geht eindeutig auf die mittelalterliche Praxis zurück, die Selbstversorgermentalität von (in Friedenszeiten unterbeschäftigten und -versorgten) Söldnertruppen (der Raubritter) durch feudale "Raubritterbriefe" zu legalisieren." 82.83.109.194 11:56, 27. Apr 2006 (CEST)

Verwaistes Diagramm

Hallo Experten, kann diese Grafik hier Verwendung finden? - AlterVista 14:15, 23. Apr 2006 (CEST)

Artikel zum gleichen Thema

Ich zitiere von Wikipedia:Artikel zum gleichen Thema: "Umsatzsteuer und Umsatzsteuer (Deutschland) -- im Artikel Umsatzsteuer ist der größte Teil auch nur D und sollte in Umsatzsteuer (Deutschland) eingebaut werden. Ö habe ich auch bereits herausgezogen. Der erstere sollte nur allegemein und eine Übersicht zumindest über Europa geben. --K@rl 13:09, 22. Okt 2005 (CEST)

Sehe ich genau so --Chrisqwq 12:04, 8. Mär 2006 (CET)
Deshalb werde ich in den nächsten Tagen Die Artikel USt und USt/DE komplett umbauen. Alles DE-spezifische werde ich in ebendiesen Artikel verschieben und doppeltes anschließend löschen. Für Kritik: --Omi´s Törtchen 01:28, 18. Jun 2006 (CEST)

Kritik zur Umsatzsteuer

Ich empfinde den Abschnitt als unvollständig.

Es fehlen mE zwei wesentliche Gesichtspunkte:

- Die Steuer ist sozial unausgewogen da sie leute die wenig geld haben+alles konsumieren stets trifft; andere nicht... das ist ein fakt. nun muss man ja nicht überall umverteilung+progression etc betreiben, aber eine erwähnung wärs wert.

- Die riesigen Mißbrauchs-Betrugsprobleme die durch gefälschte Transaktionen+Vorsteuererstattung bestehen.

Leider bin ich kein Steuerrechtler+möchte deshalb nicht unqualifiziert in den Artikel texten.



Der Punkt 'Enteignung der Geldvermögen bei gleichzeitiger relativer Senkung der bestehenden Staatsverschuldung' ist doch - ehem - grober Unfug, oder? Enteignung ist der Entzug des Eigentums (siehe Enteignung). Durch die Steuererhöhung wird niemanden Geld "entzogen". Ansonsten wäre jeder Preissteigerung auch mit einer Enteignung gleichzusetzen. Falls es keinen Widerspruch gibt, lösche ich diesen Abschnitt. --84.57.44.62 20:51, 1. Sep 2006 (CEST)

Natürlich ist dier Abschnitt falsch. Erstens liegt keine Enteignung vor, und zweitens ist niemand dazu gezwungen sein Geldvermögen ausschließlich in Deutschland und nur für Produkte, die mit dem vollen Steuersatz belastet werden auszugeben. Entsprechende Stelle lösche ich. --Bodenseemann 23:54, 24. Sep 2006 (CEST)
Sehe ich anders. Natürlich stellt jede Steuer eine Form der Enteignung bzw. Raub dar, denn es wird mit Gewalt (ohne freiwillige Zustimmung) etwas weggenommen/eine Transaktion vorgenommen. Eine Preissteigerung ist anders, denn da hat man immer die Möglichkeit, auf andere Anbieter auszuweichen, was bei einem Territorialmonopol wie dem Staat ausgeschlossen ist (außer man betreibt Steuerhinterziehung und/oder Schwarzarbeit). --Der Eberswalder 13:56, 28. Sep 2006 (CEST)


- das mit dem "sozial unausgewogen" betrifft nicht die Umsatzsteuer selber sondern den politischen Hintergrund für Steuern. Es ist klar, daß der Staat Steuern braucht und es gibt genausoviele Gründe für die Erhebung der Steuern als indirekte Steuern wie dagegen. Die Frage ist doch, was der Nebeneffekt der betreffenden Steuer ist. Schafft man mehr direkte Steuern, dann ziehen die davon übermäßig betroffenen Leute weg. Schafft man mehr indirekte Steuern, dann geht der Konsum runter, weil der Masse der Leute das Geld dafür fehlt. Am besten ist immer noch ein Staat, der wenig Steuern braucht, weil er sich schlank hält. Dort ist es den Leuten schlichtweg egal, ob sie indirekte oder direkte Steuern zahlen, denn die Steuern fallen bei der persönlichen Einnahme/Überschussrechnung nicht erheblich ins Gewicht. Beispiele gibt es zahlreich. Allgemein geht es in einem Staat mit niedriger Steuerbelastung allen Bevölkerungsschichten besser als in einem Staat mit hoher Steuerbelastung. Politiker in einem Hochsteuerland werden das natürlich bestreiten, denn sie verdienen ja an der "Management Fee", die beim "gerechten Umverteilen" der zuvor "sozial ausgewogen" eingenommenen Steuern bei ihnen hängen bleibt. 15.03.07 (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))

- ein großes Problem bei der Umsatzsteuer liegt darin, daß mit Ausnahme des Einzelhandels bei den meisten Betrieben große "Reibungsverluste" dadurch entstehen, daß auch für Leistungen an Vorsteuer-abzugsberechtigten Unternehmen Umsatzsteuer verlangt werden muß.

Diese Vorsteuer kann vom Rechnungsempfänger wieder von seiner Umsatzsteuerschuld abgezogen werden, das macht der Artikel deutlich.

Dadurch entsteht ein unnötiger Mehraufwand sowohl für den Rechnungsempfänger als auch für den Rechnungssteller. Wer sich mit Buchhaltung beschäftigt, der weiß das.

Kleine Unternehmen ohne Buchhalter betrifft das wesentlich schlimmer als große Unternehmen, die ohnehin eine Buchhaltung benötigen.

Im Endeffekt kann es sogar sein, daß ein Unternehmen mit sagen wir 500.000,- EUR Jahresumsatz eine aufwendige Umsatzsteuer-Buchhaltung mit einer Halbtagsstelle führen muß, ohne für den Staat in der Gesamtschau auch nur einen einzigen Euro Steuer zu generieren, da der Staat die abgeführte Umsatzsteuer an die Rechnungsempfänger wieder erstatten muß. Das ist nicht nur ökonomisch gesehen ein Unsinn. (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))

- noch ein Problem mit der Umsatzsteuer: Was passiert, wenn eine vom Leistungserbringer an ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen gesendete Rechnung auf dem Postweg verloren geht, z.B. weil ein Nachsendeauftrag nicht richtig ausgeführt wurde. Hier ein typisches Schreiben vom Leistungserbringer an den vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger (der sich beschwert hat, weil er zahlen muß, ohne daß er eine Originalrechnung hat):

"sehr geehrter Herr XXX,

Ich würde Ihnen gerne eine zweite "Original"rechnung zusenden, denn uns ist bewußt, daß Sie diese benötigen, um sich die Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückzuholen. Leider kann man seit einer Gesetzesänderung vor einigen Jahren nicht mehr so einfach wie früher eine zweite "Original"rechnung ausstellen, denn es wurde offenbar Mißbrauch damit getrieben. Seither sind Originalrechnungen bezüglich der darin ausgewiesenen Umsatzsteuer wie Bargeld zu behandeln. Man muß den Verbleib der Originalrechnung klären, ggf. mit eidesstattlichen Versicherungen. Die Finanzverwaltung hat dafür auch ein eigenes Verfahren eingeführt, das einigen Aufwand erfordert.

Zunächst müssen wir beweisen, daß wir die Originalrechnungen zu Ihnen geschickt haben. Wir führen jedes von uns per Post versandte Schriftstück in einem eigenen Logbuch und darin sind Rechnungen natürlich auch aufgeführt. Eine eidesstattliche Erklärung unserer Büroleiterin wird vom Finanzamt erfahrungsgemäß anstandslos zum Beweis angenommen, daß ein Schriftstück abgesandt wurde und bei der angegebenen Adresse angekommen ist. In Ihrem Fall wird das Finanzamt daher davon ausgehen, daß Sie die Originalrechnungen bekommen haben und wir sind hinsichtlich der Umsatzsteuer Steuerschuldner geworden.

Dann benötigen wir von Ihnen eine schriftliche Erklärung, wonach Sie diese Rechnungen nicht bekommen haben. Sie schreiben, daß Sie die Post von Frankfurt nach Kumhausen zugesandt bekommen. In Ihrer Erklärung sollten Sie auch die Hintergründe der Weiterleitung erläutern, so daß es glaubhaft ist, daß die Weitersendung funktioniert. Eine Angabe wie "Die Weiterleitung der Sendungen von Frankfurt nach Kumhausen hat bisher stets einwandfrei und ohne Fehler funktioniert. Das Verschwinden der Sendungen mit den Rechnungen war das erste Mal, daß dabei Fehler auftraten" sollte dafür genügen.

Ihre Erklärung wird dadurch zu einer "schriftlichen Erklärung", daß wir dem Finanzamt Ihre firmenmäßige Originalunterschrift (mit Zusätzen wie im Handelsregister angegeben) vorzeigen können. Leider reicht eine Erklärung per Email dafür nicht aus.

Die "zweite Originalrechnung" müssen wir dann mit einem erklärenden Zusatz versehen, der auf den Sachverhalt hinweist.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß wir uns insofern an die geltenden Steuergesetze halten. Uns gefällt diese komplizierte Prozedur auch nicht und ich habe mich sogar schon (erfolglos) bei dem für uns zuständigen Bundestagsabgeordneten darüber beschwert.

Ich hoffe also auf Ihr Verständnis. Bitte nehmen Sie meine ausführliche Antwort als Zeichen dafür, daß uns die von Ihnen aufgeworfene Frage sehr am Herzen liegen."

Dieser ganze Auftrieb ist notwendig, obwohl für den Staat nichts, aber auch gar nichts dabei herauskommt, weil er die durch den Leistungserbringer eingezogene Umsatzsteuer in Form von Vorsteuer wieder an den Leistungsempfänger auszahlen muß. (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))


- ein weiteres Problem bei der Umsatzsteuer besteht darin, daß der steuereintreibende Unternehmer für Fehler bei der Steuererhebung persönlich haftet.

Zu wenig eingetriebene Umsatzsteuer muß der Unternehmer somit aus seiner Privatschatulle ersetzen. Dies trifft gerade kapitalschwache Unternehmensgründer besonders, denn die sind unerfahren und denen passieren dabei Fehler.

Wenn "Gerechtigkeit" bei Steuerfragen eine Rolle spielen soll, dann wäre hier ein Platz dafür: es ist aus der Sicht eines Unternehmers objektiv ungerecht, per Gesetz unentgeltlich zu einer Arbeit gezwungen zu werden, die er nicht tun möchte, und ihn dann auch noch für nicht-vorsätzliche Fehler persönlich in die Haftung zu nehmen. (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))

- als ganz ungerecht empfinden es viele (soll-versteuernde) Unternehmen, daß sie die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits abführen müssen, obwohl sie vom Leistungsempfänger noch gar nicht bezahlt wurde. Das zehrt natürlich an der sowieso immer zu dünnen Kapitaldecke. (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))

- Zusammenschauend betrachtet: Umsatzsteuer ist erträglich, wenn die Freigrenzen für die Umsatzsteuer-pflichtigen Unternehmen hoch gehalten werden (z.B. gut wären derzeit 500.000,- EUR Umsatz/Jahr) und wenn der Umsatzsteuersatz niedrig ist (gut wären z.B. max. 5%). Dann sollte es für besondere Konstellationen wie zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen Ausnahmen von der Pflicht zur Steuererhebung geben. Leider ist dies alles jedenfalls bei der in Deutschland erhobenen Umsatzsteuer nicht gegeben. (--Martin schweiger 09:08, 15. Mär. 2007 (CET))

Indirekte Steuer

Der Artikel beschreibt, dass der Steuerschuldner der Unternehmer sei, der eine Ware bzw. Dienstleistung gegen Entgelt erbringt. Der Verbraucher trage die Steuerlast nur indirekt. Kann jemand mit entsprechender Kenntnis dem wenig vorgebildeten Leser erklären, warum die Umsatzsteuer auf Quittungen ausgewiesen wird, damit der Bezieher der Waren bzw. Diensten u.U. die Umsatzsteuer vom Staat zurückverlangen kann, wenn der Bezieher selbst kein Steuerschuldner ist? Logisch ist für mich, dass der Unternehmer versucht die Steuerlast wieder über den Preis der Ware/ Dienste reinzuholen. Gilt dasgleiche aber nicht auch für andere Steuern des Unternehmers, wie der Körperschaftssteuer und der Einkommenssteuer? Hier habe ich noch nie gehört, dass das indirekte Steuer seien. Gruß vom wissbegierigen fsh --84.57.63.161 16:17, 18. Nov. 2006 (CET)

Dort beantwortet. --Grüße, DINO2411FYI 17:48, 18. Nov. 2006 (CET)

Nullsätze

Der Ersteller der Liste "Umsatzsteuer in EU-Ländern" hat leider Unrecht, wenn er meint in Deutschland gäbe es einen Nullsatz. Zwar gibt es in Deutschland (wie in fast allen anderen Ländern auch) die Möglichkeit der Steuerbefreiung, dies ist jedoch etwas Grundverschiedenes. Gesetzessystematisch liegt bei einem Nullsatz eine steuerbare und steuerpflichtige (also nicht steuerfreie) Lieferung oder Leistung vor. Dies hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug bei Nullsätzen zulässig ist, bei Steuerbefreiungen aber logischerweise nicht. Mir sind als Staaten mit echten "Zero-Ratings" beispielsweise das Vereinigte Königreich oder Irland bekannt - Deutschland aber definitiv nicht!!! Vielleicht kann jemand die Liste ja dahingehend überarbeiten oder aber die Spalte komplett entfernen, wenn man bei einigen Staaten nicht sicher ist, ob es sich um einen Nullsatz oder die Steuerbefreiungsmöglichkeit handelt. Im Zuge der EU-Harmonisierung wird im Übrigen die Abschaffung des Nullsatzes angestrebt. --JanoschLE 03:01, 22. Nov. 2006 (CET)

erledigt --JanoschLE 03:12, 22. Nov. 2006 (CET)

hat jemand Zeit, Lust und fundiertes Wissen, um die Nullsätze im Artikel zu erklären? Ich bin selbst erstmal auf den Begriff "Nullsätze" reingefallen, habe mein "ja" dann aber wieder zurückgezogen, nachdem ich diesen Diskussionsbeitrag gelesen habe. -- NichtWirklich 23:11, 22. Dez. 2006 (CET)
Die Preise für Postwertzeichen enthalten keine Umsatzsteuer. --> D müßte also auch 0% haben, auch falls dies der einzige Ausnahmefall sein sollte (andere sind mir nicht bekannt). -- 217.235.112.149 19:12, 27. Dez. 2006 (CET)
Die Dienstleistungen der Deutschen Post AG, die mit Postwertzeichen bezahlt werden, unterliegen i.d.R. nicht der Umsatzsteuer, berechtigen aber auch nicht zum Vorsteuerabzug. Es handelt sich hier um steuerbefreite Umsätze. In einigen Ländern unterliegen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen nicht der Umsatzsteuer, es kann aber trotzdem die Umsatzsteuer, die für Lieferungen und Leistungen an dieses Unternehmen berechnet wird, als Vorsteuer geltend gemacht werden (so verstehe ich auch den obigen Beitrag von JanoschLE). Übersteigt die Vorsteuersumme die Umsatzsteuerschuld, wird die Differenz von der Finanzbehörde erstattet. -- NichtWirklich 23:43, 5. Jan. 2007 (CET)
I was very surprised seeing Denmark listed under "Nullsatz möglich". I'm Danish and I've never heard about any possible way to escape paying this tax. Foreigners from non-EU countries can get a refund, but I've never heard about any other examples. --en:User:Valentinian 20:45, 8. Jan. 2007 (CET)

Wer betreibt hier ständig Vandalismus?

Liebe Steuerfüchse, es ist schön, dass Ihr Euren Beruf so brav gelernt habt. Viele Leser würden sich allerdings freuen, wenn Ihr Euch

  • verständlich ausdrücken könntet und
  • nicht grundsätzlich jede praktisch verwertbare Information und jedes Fallbeispiel rauslöschen würdet.

Schaut Euch mal in einem kommerziellen Lexikon an, wie man sowas macht.

Lesen bildet: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen und grundsätzlichen Einblick in die Umsatzsteuer. --Grüße, DINO2411FYI 15:16, 7. Dez. 2006 (CET)

Das täte er, wenn man ihn verstehen würde. So tut es außer Euch Steuerstudenten leider keiner. Und "Lesen bildet" ist ein arroganter, selbstverliebter Kommentar, der der Wikipedia nicht angemessen ist. Bitte sowas künftig unterlassen.

Umsatzsteuer (Deutschland). --Grüße, DINO2411FYI 15:24, 7. Dez. 2006 (CET)
Dieses noch: "Wer betreibt hier ständig Vandalismus?" ist ein arroganter, selbstverliebter Kommentar, der der Wikipedia nicht angemessen ist. Bitte sowas künftig unterlassen. --Grüße, DINO2411FYI 15:25, 7. Dez. 2006 (CET)
Ich hoffe, ich fordere hier nicht gleich wieder ein unsachliche Diskussion heraus. Aber meiner Meinung nach ist der Artikel zu schwer verständlich. Und ich muss sagen, dass ich, was Steuern, Wertschöpfung u.ä. angeht, nicht ganz unbewandert bin. Im Interesse der Nutzer, die hier etwas lernen oder nur nachschlagen möchte, würde ich mich freuen, wenn die Sprache sich auf ein normalverständliches Niveau begibt oder der Artikel in grundlegendes Wissen und Expertenwissen unterteilt wird. Dann erkannt man, was für den Otto-Normalverbraucher interessant ist und auch Steuerfachmänner finden noch nützliche Informationen. --PeterVitt 09:30, 24. Jan. 2007 (CET)

Die Tabellen stimmen nicht

Leider muste ich feststellen, dass die Werte innerhalb der Tabelle nicht in Ordnung sind. Nicht nur das sie sehr frei gerundet sind, sie sind auch falsch. 19% ist etwas anderes als 16%. Dies sollte so schnell wie möglich verbessert werden, denn es ist für Anfänger verwirrend wenn er andere Werte erhält als hier angegeben.

Es mag überraschend sei, aber Artikel mit Fehlern kann jeder in der Wikipedia korrigieren. -- Götz 01:53, 9. Jan. 2007 (CET)

Also ich bin so ein Neuling und mich haben die Werte innerhalb der Tabelle sehr verwirrt. Ich gehe mal davon aus, dass bei Brutto 100, die Ust.19 (bei 19%) und Netto dann 71 sind. Oder rechnet man das Buchhalterisch anders??? Timo

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Wie sind die Farben in der Tabelle zu verstehen? Durch die Verwendung von Grün, Geld und Rot, die übrigens nirgends erwähnt wird, kommt der Eindruck auf, als wäre eine Hohe Umsatzsteuer negativ oder gar verboten. Wenn es zum Zwecke der Übersichtlichkeit dient, kann man die Wachstumsstufen auch mit unterschiedlicher Schattierung markieren. Dann wäre aber auch zu sagen, dass 16% und 17,5& nicht mehr zum "grünen Bereich" zählen, da die sonstige Abstufung den Eindruck erweckt, es würde immer in Fünfprozentschritten abgestuft. Also ist entweder die Farbwahl unangemessen oder die Legende fehlt. --PeterVitt 09:21, 24. Jan. 2007 (CET)

Pauschalierung

Gibt es diese Art der Versteuerung [1] auch in anderen Branchen? 217.86.48.70 00:50, 9. Jan. 2007 (CET)

Die Durchschnittsätze für LuF sind halt in § 24 UStG gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gibt es noch die Umsatzsteuer-/ bzw. Vorsteuerpauschalierung für bestimmte Unternehmer zu nennen wäre hier §§ 23, 23a UStG, §§ 69, 70 UStDV i. V. m. deren Anlagen. Die praktische Relevanz für dieser Randgruppenthemen ist jedoch gering. Es ist zu überlegen, ob das der Vollständigkeit halber Erwähnung finden sollte.--Philipp.Walther 12:39, 22. Mär. 2007 (CET)
Außerdem fällt mir grad auf das der zugrundeliegende Artikel sich ja nicht nur auf die Deutsche USt. bezieht, sondern auf die USt. im Allgemeinen. Ich weiß nicht, ob es ausserhalb Deutschland so eine Besonderheit überhaupt gibt. Vieleicht solltest das im Artikel Umsatzsteuer (Deutschland) anbrigen.--Philipp.Walther 12:42, 22. Mär. 2007 (CET)

Vorsteuerabzug

Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmal auf den Vorsteuerabzug eingehen, da ich die Darstellungen hier unzureichend und falsch ansehe.

Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG für Lieferungen und Sonstige Leistungen (§ 1 UStG - "Steuerbare Umsätze") zu, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. (§ 15 UStG) So weit so gut. Was Lieferungen und Sonstige Leistungen sind, könnte extra erklärt werden. Wobei das Gesetz für den Begriff Sonstige Leistung nun wirklich nichts hergibt ("Sonstige Leistungen, sind Leistungen, die keine Lieferungen sind." § 3 Abs. 9, Satz 1)

Die Frage "wann" Vorsteuerbeträge abgezogen werden kann sehr einfach beantwortet werden: Denn gerade dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen Soll- und Istbesteuerung. Die Vorsteuer hat grundsätzlich den Charakter einer "Sollstellung" wenn man das so ausdrücken kann. Voraussetzung ist, dass entweder eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 bzw. 14a UStG vorliegt und die Leistung ausgeführt wurde, oder dass die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung wurde geleistet. Also entweder Rechnung+Leistung oder Rechnung+Zahlung.

Wenn mir niemand widerspricht, würde ich den Artikel dementsprechend gern um meine Ergänzung ändern.

mfg Manu86

Leider muss ich Deinen Ausführungen entnehmen, dass Du das Alphasensystem der USt nicht verstanden hast. Zwar ist der Artikel nicht optimal; Deine Vorschläge sind aber hahnebüchend! --80.144.160.118 12:54, 23. Apr. 2007 (CEST)
Die meist monatliche UvSt hängt keineswegs von Rechnung+Leistung oder Rechnung+Zahlung ab. Rechnung genügt. --peter200 12:57, 23. Apr. 2007 (CEST)
Schwachsinn....--80.145.131.146 16:56, 24. Apr. 2007 (CEST)
So "große" Worte wie "Schwachsinn" gehören grundsätzlich hier nicht rein. Schwachsinn ist ja eben nicht steuerbar. Davon mal abgesehen: beim "vierdrei-Rechner" ergibt sich die Frage überhaupt nicht. Da kommt es bekanntlich ausschließlich auf den tatsächlichen Geldabfluß an. --Pelz 22:59, 25. Apr. 2007 (CEST)
Was bitte hat der "vierdrei"-Rechner mit der USt zu tun? Falscher Film, was?--80.144.15.55 18:33, 28. Apr. 2007 (CEST)
Auch wenn es sich noch nicht überall rumgesprochen hat: auch "4/3"-Rechner sind u.U. Umsatzsteuerpflichtig. --Pelz 23:46, 28. Apr. 2007 (CEST)
Verstehst Du nur Bahnhof? Für die USt ist die Gewinnermittlungsart vollkommen unwichtig. Daher ist o.g. Aussage auch SCHWACHSINN ! ! ! ! !--80.145.145.20 16:02, 24. Mai 2007 (CEST)

Zwischensatz

Ist damit der Steuersatz bei Pauschalierung gemeint? Dann sollte da für D imo 10,7 stehen. Analfabet 20:01, 21. Apr. 2007 (CEST)

Vorsteuer

Man sollte das Redirect von Vorsteuer und Vorsteuerabzug auf Umsatzsteuer wieder löschen. Jemand, der keine Ahnung hat, wird aus dem vorliegenden Artikel USt gar nicht schlau, was Vorsteuer ist. Außerdem könnte das schwierige und interessante Thema Vorsteuerabzug dort (unter Vorsteuer) behandelt werden. Andere Lexika haben mind. ein Lemma Vorsteuerabzug. Axel AC 09:44, 18. Mai 2006 (CEST)

Der o.g. Fall ist gerade eingetreten: Ich habe keine Ahnung, was Vorsteuer ist. Bitte DRINGEND den Redirect entfernen! 134.147.233.155 14:24, 25. Jun. 2007 (CEST)

Erwähnenswert

Eventuell sollte in dem Artikel noch eingebaut werden, dass die Umsatzsteuer (wie auch alle anderen indirekten Steuern) denGrundsatz der Gleichheit der Besteuerung nicht berücksichtigen. Ich für meinen Teil halte das für erwähnenswert. Danke und Gruß Jack25995 10:15, 12. Jan. 2007 (CET)

Mir sei der Hinweis gestattet, dass man das so gröblichst vereinfacht sicher nicht sagen kann. --Grüße, DINO2411FYI 12:00, 12. Jan. 2007 (CET)
Es muss ja nicht unbedingt wortgenau übernommen werden. Eine Erwähnung oder einen Verweis würde ich allerdings schon für sinnvoll halten, da wie gesagt die indirekten Steuern Personen mit niedrigem Einkommen stärker belastet als Personen mit hohem Einkommen, was bei direkten Steuern nunmal nicht der Fall ist. Jack25995 13:40, 12. Jan. 2007 (CET)
Ich kriege zuviel. Jemand, der die verfassungsrechtlich kodifizierten Grundsätze der Besteuerung für dt. Steuern abstreitet, sollte tunlichst hier nicht mehr rumstümpern.... --80.144.160.118 12:57, 23. Apr. 2007 (CEST)

Danke für den "netten" Hinweis. Ich bekomme auch immer zu viel, wenn manche Leute sich hier nur deswegen einbringen um andere als "Stümper" o.ä. darzustellen. --Jack25995 11:06, 14. Mai 2007 (CEST)

Machen hier doch alle. Treffpunkt für Profilneurotiker. Aber: Wer solche Fragen stellt, sollte sich nicht an der Entstehung von Fachartikeln beteiligen. Polemik und Steuergerechtigkeitsstreben gehören hier nicht hin! --80.144.164.147 15:03, 9. Jul. 2007 (CEST)

Mehrwertsteuer?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit Umsatzsteuer synonym der Ausdruck Mehrwertsteuer verwendet und meint, dass im Normalfall ein Unternehmer effektiv nur hinsichtlich des erzielten Ertrags also Mehrwerts die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen hat.

Also im allgemeinen Sprachgebrauch verstehe ich etwas anderes unter Mehrwertsteuer, nämlich dass diese Steuer den Wert der Ware oder Dienstleistung "den Wert erhöht", im Grunde aber nur verteuert. Die obige Defininition kenne ich nicht und wenn man vom allgemeinen Sprachgebrauch redet, dann frage ich meine Großeltern, die mir sagen würden, "dat heißt Mehrwertsteuer, weil da immer mehr auffen Wert mit drauf kommt. Dann isses zwar nicht mehr Wert, mein Jung, aber klingt besser so"... -Hypnosekröte 23:26, 10. Apr 2005 (CEST)

Mehrwert = Reinertrag = Gewinn aus Sicht des Unternehmers. Die Steuer fällt jedoch bei jedem weiteren Umsatz an, also in vielen anderen Fällen und knüpft sowohl tatbestandlich als auch von der Bemessungsgrundlage her nicht an den Mehrwert. (Bei aufmerksamem Lesen geht es aus dem Text hervor, so dass sich die Frage von selbst beantworten dürfte)

Dieser Ausdruck stammt von den Urhebern dieser Abgabe und meint den ökonomischen Belastungspunkt. Es gab in vielen Ländern lange ein Mehrwert-Verfahren, es ist heute weit gehend auf das Umsatzverfahren ausgedehnt worden. --Calvin Ballantine 00:39, 11. Apr 2005 (CEST)

Das mag ja alles richtig sein; schön und gut, doch das meinte ich nicht. Ich meinte die Phrase "...im allgemeinem Sprachgebrauch..." und das ist sehr Wischi-Waschi. Vielleicht sollte man das etwas relativieren oder meinen Vergleich (Mehrwertsteuer? Weil mehr Wert?") dazu schreiben, denn wenn ich die Leute auf der Straße frage und deren Erklärung(sversuche) heranziehe, komme ich zu etwas gänzlich anderem. -Hypnosekröte 21:11, 15. Mai 2005 (CEST)


Der Mehrwert eines Gutes ist doch nicht der Gewinn eines Unternehmens, das ist die Vermehrung des Wertes der durch beispielsweise Bearbeitung oder auch Dienstleistungen an dem Gut = Verkauf o.ä. entsteht. Sonst wäre ja die Mehrwertsteuer eine Gewinnsteuer und das kann man ja nicht gerade behaupten.

Die Mehrwertsteuer ist eine Form der Umsatzsteuer, da ja der Umsatz besteuert wird, wenn er auch durch die Vorsteuer, d.h. dem Umsatz des Einkaufes reduziert wird. -- K@rl 07:20, 11. Apr 2005 (CEST)

Und wie nennt man „Vermehrung des Wertes der durch beispielsweise Bearbeitung oder auch Dienstleistungen an dem Gut“ bei einem Verkauf (oder sonstigem Verkehrsakt)? Hm… Gewinn… grübel…
Die USt ist keine GewinnSt hins. des StObjekts und das steht eindeutig so im Beitrag. Über die Kalkulationen im ErhebungsVf steht auch reichlich und Einfaches/Verständliches. --Calvin Ballantine 11:02, 11. Apr 2005 (CEST)

Meines Wissens nach wurde der Begriff der Mehrwertsteuer von Karl Marx in Das Kapital zum ersten Mal gebraucht. Sollte man das vielleicht mit erwähnen? Könnte das vielleicht Interessierten helfen? -- Drug Lenina 16:39, 8. Aug. 2007 (CEST)

Umsatzsteuer in EU-Ländern - Tabelle sortierbar machen

Frankreich wird zum Beispiel mit 19,x % falsch vor bzw. falsch nach den Ländern mit 19 % eingeordnet. Man könnte die Tabelle mit Punkten statt Kommata aufbauen. Das funktioniert dann soweit ich weiß. Siehe auch http://meta.wikimedia.org/wiki/Help:Sorting

Land Normalsatz
(Steuersatz)
Ermäßigter Satz
(Steuersatz)
Dienstleistungen
(Steuersatz)
Stark ermäßigter Satz
(Steuersatz)
Zwischensatz
(Steuersatz)
Nullsatz möglich
Republik Zypern 15 % - 8 % 5 % ja
Luxemburg 15 % 6 % - 3 % 12 % nein
Spanien 16 % 7 % - 4 % nein
Großbritannien 17,5 % 5 % - ja
Estland 18 % 5 % - ja
Lettland 18 % 5 % - ja
Malta 18 % 5 % - ja
Litauen 18 % 9 % - 5 % nein
Slowakei 19 % - nein
Deutschland 19 % 7 % 16% 5,5 % 9 bzw. 16 % ja
Tschechien 19 % 5 % - nein
Rumänien 19 % 9 % - nein
Niederlande 19 % 6 % - nein
Griechenland 19 %
(auf Inseln: 13 %)
9 %
(auf Inseln: 6 %)
4,5 %
(auf Inseln: 3 %)
- ja
Frankreich 19,6 % 5,5 % - 2,1 % nein
Slowenien 20 % 8,5 % - nein
Italien 20 % 10 % - 4 % 6 % nein
Österreich 20 % 10 % - 12 % nein
Bulgarien 20 %
- nein
Ungarn 20 %
- 5 % - ja
Portugal 21 %
(Madeira und Azoren:
15 %)
12 % - 5 % nein
Belgien 21 % 6 % - 12 % ja
Irland 21 % 13,5 % - 4,4 % ja
Polen 22 % 7 % 3 % - ja
Finnland 22 % 17 % 8 % - ja
Schweden 25 % 12 % 6 % - ja
Dänemark 25 % - ja

--Demus wiesbaden 23:45, 29. Sep. 2007 (CEST)

MwSt statt USt !!!

Das Gesetz heisst zwar noch UStG, Die Steuer ist jedoch inzwischen die MwSt (Steuer auf Mehrwert, nicht auf den Umsatz) Daher muss dieser Artikel nach "Mehrwertsteuer" verschoben werden und and den meisten (nicht allen!) Stellen, Umsatz- durch Mehrwertsteuer ersetzt werden, da er sonst sachlich falsch ist! (HBalk 84.58.62.26 11:58, 26. Okt. 2007 (CEST)

Schwachsinnige Anregegung. Eine Mehrwertsteuer gibt es nicht!--80.144.163.150 11:13, 29. Okt. 2007 (CET)

Grafik fehlerhaft

Hallo,

zunächst zur Grafik: die Darstellungsweise der Wertschöpfung von rechts nach links halte ich nicht für sinnvoll. Ein Zuwachs wird bei Säulengrafiken eigentlich doch auch nach oben dargestellt.

Außerdem meine ich, dass sich die Grafik nicht mit der Tabelle deckt: Wenn nämlich rot die effektive Zahllast dargestellt wird, muss es doch beim Produzenten 7,19 € und nicht 9,58 € heißen.

-- 18:25, 14. Jan. 2008 (CET)

Sorry, da ist mir tatsächlich ein Fehler (mit der effektiven Steuerlast) unterlaufen! Hab's ausgebessert. Zu den Säulen: die habe ich nach unten gemacht, weil es ja Steuern sind, die an den Staat bezahlt werden und somit negativ. Von Links nach Rechts kam daher, daß man es lesen kann: "Verbraucher zahlt an Einzelhändler" - darunter steht was. Wenn man den Pfeilen folgt, sieht man auch, daß die Steuer vom Verbraucher eigentlich beim Staat landet. Wenn Du meinst, es besser hinzubekommen, tu' Dir keinen Zwang an ;-) --Iovialis 22:01, 14. Jan. 2008 (CET)

Tabelle Umsatzsteuer in EU-Ländern

In dieser Tabelle steht bei Deutschland ein Zwischensteuersatz von 9%.

Was ist ein Zwischensteuersatz - und gibt es den wirklich auch in D ? Ich kenne nur die 3 Sätze 0, 7 und 19% Wkmgh 11:39, 24. Jan. 2008 (CET)

Berechnung der Mwst. bitte um Hilfe.....

Hallo

Ich habe da eine Frage ...

Wenn ich z.b. eine Hose für 10 Euro Netto einkaufe zahle ich 11,90 somit 1,90Euro Mwst. die ich vom Finanzamt rückbekomme.. Jetzt meine Frage,kann ich die Hose jetzt für 11Euro an einen Endverbraucher verkaufen??? oder muss ich die Hose z.b. für minimum 12 Euro verkaufen??

Über eine Antwort wurde ich mich sehr freuen....

Bedanke mich schon im voraus...

- Du kannst die Hose so teuer oder billig verkaufen, wie Du willst. Wenn Du keinen Verlust machen willst, mußt Du die Ware mindestens gleich teuer verkaufen, wie Du sie eingekauft hast. Bei Preisangaben für den Endkunden muß die MwSt immer eingeschlossen sein. D.h. Endpreis für den Endkunden muß größer als 11,90 € sein.--Raffineur 14:45, 9. Apr. 2008 (CEST)

MwSt-Satz in der Schweiz und in Liechtenstein ab 2012 6 bzw. 6,1%?

Die Vereinheitlichung der MwSt-Sätze auf rund 6% ist zwar vom Bundesrat H.-R. Merz geplant, stößt jedoch im Parlament auf großen Widerstand. Ich würde vorschlagen, die geplante Änderung herauszunehmen, solange sie nicht vom Parlament beschlossen ist.--Raffineur 14:47, 9. Apr. 2008 (CEST)

Sehr profaner Artikel

hallo,

es sollte jedem bewusst sein das es sich hier nur um einen sehr einfachen Artikel handelt, der das Wesen der Umsatzsteuer nur sehr rudimentär wiedergibt. Da gebe ich dem Herrn Este in seiner langen Abhandlung bei den meisten Dingen Recht, es sind teilweise sehr unglückliche Formulierungen. Aber warum ändert ihr sie nicht einfach? De und AT haben das gleiche Steuersystem, nämlich ein Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem. Allerdings nur das gleiche, es gibt sehr viele Wahlrechte im Rahmen der 6. USt-RL, die bis 1.1.1980 in allen? Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde. Deckungsgleich kann es also nicht zugehen, ist auch nicht gewollt. Zur Diskussion ob nun Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer, das ist nicht wirklich wichtig, am besten man macht es wie Tipke, Steuerrecht 17.Auflage, S.555 "Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug". Das ist klar verständlich und alle sind zufrieden.

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Tobias heinrich karlsruhe 13:17, 4. Jun. 2008 (CEST)

Tabelle: von -> an Preis (brutto) Entgelt (netto) USt (19 %)

...die Tabelle stimmt doch nicht... da gehört doch eigentlich

von Z an P 15,00 € 12,61 € 2,39 € von P an G 60,00 € 50,42 € 9,58 € von G an E 75,00 € 63,03 € 11,97 € von E an V 100,00 € 84,03 € 15,97 €

hin, oder nicht?

steht doch auch drin? Wenn nein, bitte kurze Aufklärung, ansonsten hat sich der Punkt denke ich erledigt --Tobias heinrich karlsruhe 13:19, 4. Jun. 2008 (CEST)
Hi!
Die REchnung geht so:
100Euro sind 119% also sind 19% 15,97Euro --> also stimmt es! (nicht signierter Beitrag von 84.56.226.189 (Diskussion) 2008-07-07T12:46:52)

Steuersatz von 16 % auf Dienstleistungen in Deutschland?

Sind die 16 % auf Dienstleitungen in Deutschland wirklich korrekt? Ich habe nirgends einen Hinweis darauf gefunden, dass bei der MWSt-Erhöhung zum 01.01.07 einige Leistungsgruppen, für die vorher 16 % erhoben wurden, nicht erhöht wurden!

Ich meine es gibt in D nur die drei Steuersätze 0 %, 7 % und 19 %.

Abgesehen von Spezial-Steuersätzen gibt es grundsätzlich 2 USt-Steuersätze in Deutschland 7 und 19 Prozent. Dienstleistungen werden mit 19 % belegt.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Tobias heinrich karlsruhe 13:17, 4. Jun. 2008 (CEST)

Zwischensatz

Es gibt in Deutschland einen Zwischensatz von 9%?

Was soll das bitte sein?

Habe ich noch nie gehört, werde es löschen, falls keine Erklärung kommt.

Grüße




Habe weiter recharchiert. So etwas gibt es, aber nicht in D. werde es löschen.


Füge mal meine Signatur ein, damit das Ding irgendwann mal archiviert wird :-) --Tobias heinrich karlsruhe 13:12, 4. Jun. 2008 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Tobias heinrich karlsruhe 13:17, 4. Jun. 2008 (CEST)

Kritik: Schwarzarbeit

Die Aussage stimmt so nicht, schliesslich spart der Auftraggeber gegen Arbeit ohne Rechnung (Schwarzarbeit) auch die komplette Umsatzsteuer ein.

Ich denke der Satz hat eine andere Bedeutung. Wenn der "Schwarzarbeiter" seinen Erlös ausgibt, also konsumiert, so erhält der Staat dann über diese Schiene Umsatzsteuer.--Almi61 10:42, 31. Mai 2008 (CEST)

nicht für den Teil des Erlöses, den dieser wiederum für "schwarze" Waren oder Dienstleistungen ausgibt. Oder auch für Käufe von "privaten" Ebay-Anbietern...--Mecker 13:22, 30. Jun. 2008 (CEST)

Türkei 18 %?

Das stimmt bestimmt nicht !

Kann doch stimmen. --DL5MDA 20:07, 21. Sep. 2008 (CEST)

Wer hält dagegen?

Der Letzte macht nicht nur das Licht aus und bezahlt?

Bei der Mehrwertsteuer übernimmt der Verbraucher bzw. Verwender den gesamten aufgelaufenen Mehrwertsteuerbetrag. Wer sich z.B. einen mp3-Player kauft, der erhält einen maschinengedruckten Kassenzettel mit Mehrwertsteuer. Leider kann der Käufer diese Mehrwertsteuer nicht in seiner Einkommenssteuererklärung geltend machen, denn es handelt sich um einen Aufwand für die private Lebensführung. Der Händler, der den mp3-Player verkaufte, übernimmt bei diesem Vorgang die Inkassofunktion für den Staat. Er kassiert im Namen des Volkes den Mehrwertsteuerbetrag und hat diesen, wie auf dem Kassenzettel ausgedruckt, in voller Höhe an den Staat abzuführen. Diese Tatsache führt in Seminaren immer wieder zu Diskussionen. Ich höre dann Teilnehmer sagen: "Aber der Händler kann doch seine Vorsteuer abziehen. Damit ist die Steuer gemeint, die der Händler an den Lieferanten des mp3-Players bezahlt hat." Die Aussage ist richtig! Aber wie sieht also die Rechnung aus?

Beispiel beim Kauf eines Elektrowerkzeugs 1. Listenpreis - Einkauf beim Lieferanten 200,-- + 19% = 38,-- = 238,-- Euro an Lieferanten 2. Verkaufspreis - Verkauf an den Verwender 280,-- + 19% = 53,20 = 333,20 Euro vom privaten Kunden

Mehrwertsteuer = 91,20 Euro - gesamter Steuerfluss Vorsteuerabzug - 38,-- Euro bereits an Lieferanten bezahlt Inkassobetrag für Staat = 53,20 Euro an das Finanzamt

Entscheidend ist, dass durch dieses Beispiel klar wird, dass der Händler seine Vorsteuer abziehen kann, jedoch den Betrag auf dem Kassenzettel zahlt. Der Denkfehler liegt darin, wenn vom "Inkassobetrag für den Staat" die Vorsteuer abgezogen wird, denn dann blieben nur noch 15,20 Euro für den Staat und damit wäre der Finanzminister auf keinen Fall einverstanden.

(nicht signierter Beitrag von 145.253.206.133 (Diskussion) 16:49, 5. Dez. 2008)

Wo siehst Du einen Fehler im Artikel? --AchimP 17:44, 5. Dez. 2008 (CET)

MwSt. zahlen oder nicht?

Hallo kurze Frage: Ich habe mir letztens Schuhe gekauft. Als ich den Verkäufer fragte was sie kosten sagte er mir 190 €. Da dieses Schuhe auf Rechnung unserer Feuerwehr ging habe ich die endgültige Rechnung später nicht gesehen sondern nur einen Lieferschein erhalten der ohne Preise war. Nun habe ich von unserem Kassierer gesagt bekommen das ich für die Schuhe 227 € zahlen muss weil bei den 190 € die MwSt. nicht dabei war. Da der Verkäufer mich und 4 weitere nicht darauf hingewiesen hat würde ich jetz gerne wissen ob er das nicht muss oder ob ich die 37 € verweigern kann? Vielen Dank Peter (nicht signierter Beitrag von 84.175.121.71 (Diskussion) 16:34, 20. Dez. 2008)

Hier ist kein Steuerberaterforum, siehe Hinweis oben auf diese Seite. Zu konkreten Fällen darf man außerhalb persönlicher Beziehungen als Nicht-Rechtsanwalt bzw. Nicht-Steuerberater auch gar nicht beratend tätig werden. http://bundesrecht.juris.de/rdg/__6.html Wende Dich an den Rechtsanwalt, Steuerberater oder Verbraucherschutzverein Deines Vertrauens. Sorry. --AchimP 16:46, 20. Dez. 2008 (CET)

Aufkommen

Ich vermisse Angaben über das Aufkommen. Schließlich ist jede Steuer ein Instrument etwas in der Wirtschaft zu steuern. Besonders jetzt in der Finanz- und Wirtschaftskrise sind Belebungs Maßnahmen gebraucht. Sollte man an die Umsatzsteuer drehen, müßte man wissen, in etwa was es kosten würde.

AdrianAbel 16:42, 20. Jan. 2009 (CET)

Istbesteuerung

Nach dieser Quelle müssen Kleingewerbetreibende die Umsatzsteuer nie mit Rechnungsstellung abführen, andere können auf Antrag und innerhalb bestimmter Umsatzgrenzen auf die Istbesteuerung wechseln. 84.173.223.14 22:12, 7. Feb. 2009 (CET)

Nullsatz

Was bitteschön ist denn ein Nullsatz? Und was bedeutet das auf die Umsatzsteuer bezogen? Wieso ist EU-Minimum "Nein"? Es wird weder hier noch irgendwo anders in Wikipedia erklärt. Wenn keiner eine Erklärung hat, bitte entfernen. --91.53.78.166 21:23, 18. Feb. 2009 (CET)

Das Handelblatt rechnet die Abschaffung der Staatsbelastung der Bundesregierung durch die Mehrwertsteuer vor

Wieviel Mehrwertsteuer kassiert die Deutsche Bundesregierung bei einem Neuwagenpreis von 7500, 8000, 8500, 9000, 9500, 10000, 10500, 11000, 11500, 12000, 12500, 13000, 13500, 14000, 14500,15000 Euro?
Wenn man diese Steuerbelastung mit der Umweltpraemie/Abwrackpraemie verechnet ist das ein Nullsummenspiel
Der Grenzbetrag ohne Mehrwertsteuer liegt genau bei 12015 Euro (((15 000 / 100) * 19,9) - 15 000 = -12 015).
Hinzu kommt das dadurch alle zusaetzlichen Rabattverhandlungen (moeglicherweise) wegfallen.
Was kostet ein Kleinwagen ohne jegliche Staatsbelastung (Zoelle, Steuer, Sozialabgaben, Gebuehren) in einer Deutscher Autofabrik mit einem Anschaffungspreis von 50.000.000 Euro bis 150.000.000 Euro?

78.86.255.237 19:04, 20. Feb. 2009 (CET)

Kompliziertes Beispiel

Ich habe mir den Artikel (insb. das Besipiel) durchgelesen und hatte Verständnisschwierigkeiten. Besser fände ich folgendes:

Komponente Zulieferer Produzent Grosshändler Einzelhändler Summe
Verkaufspreis 10,00 18,00 35,00 69,99
Warenwert 8,10 14,58 28,35 56,69
enthaltene USt. 1,90 3,42 6,65 13,30
Vorsteuerabzug 0,00 1,90 3,42 6,65
abgeführte Steuer 1,90 1,52 3,23 6,65 13,30

Das Bildchen ist IMHO eher hinderlich beim Verständnis als dass es hilft. Wenn das Zustimmung findet formuliere ich das Besipiel weiter aus und ersetze das alte. -- 78.42.170.129 07:58, 7. Apr. 2009 (CEST)

Umsatzsteuergesetz seit 1.1.2002 nichtig

Also sachlich ist der revertierte Absatz zutreffend und hat nichts mit Rinderwahn zu tun. Eine derartige Einschränkung eines Grundrechts fällt zweifelsfrei unter das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Es geht nicht um die Frage, ob dir das passt oder nicht. Was gibt es an dem Text auszusetzen Frank Reinhart? Bitte sachliche Kritik und kein Vandalismus. 79.222.37.110 18:49, 9. Jun. 2009 (CEST)

Der Absatz ist inhaltlich falsch (beschönigend ausgedrückt). Er berücksichtigt nicht die Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH, er berücksichtigt nicht, dass ein entsprechendes Verfahren nicht vom BVerfG zur Entscheidung angenommen wurde. Nichtig ist ein Gesetz erst dann, wenn es vom BVerfG festgestellt wurde. Außerdem ist es ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass bei Verstößen gegen das GG nur der verfassungswidrige Teil eines Gesetzes (hier der § 27b UStG für nichtig erklärt wird und nicht das ganze Gesetz. Kurzum: Der Abschnitt ist kilometerweit an der gültigen Rechtslage vorbei. Wenn Du mir ein Urteil nennst, das eindeutig Deine Rechtsauffassung bestätigt, dann kann es von mir aus rein. Kann ich großzügig anbieten, weil so ein Urteil wirst Du nicht finden. -- Frank Reinhart 20:22, 9. Jun. 2009 (CEST)
Die gültige Rechtslage ist zunächst das Grundgesetz (Normenhierarchie). Jedwede Rechtsprechung ist daher ohnehin nachrangig. Ein Gesetz ist auch nicht erst dann nichtig, wenn das irgendwer "feststellt", sondern es entfaltet zu keinem Zeitpunkt eine bindende Wirkung, wenn es gegen das Grundgesetz verstößt, also verfassungswidrig ist, automatisch und ohne weiteres Zutun. Daran gibt es nichts zu beschönigen, verschwurbeln oder zu relativieren. Dass ein Verfahren vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wurde bedeutet lediglich, dass es nicht angenommen wurde, nicht mehr und nicht weniger. Ableiten lässt sich daraus gar nichts, da das BVerfG lt. BVerfGG auch berechtigte Beschwerden nicht zur Entscheidung annehmen muss. Das hat mit Rinderwahn und kilometerweit an der "gültigen Rechtslage" vorbei nichts zu tun, schau mal genau nach, auch wenn es dir inhaltlich sicher nicht passt. 79.222.39.24 22:38, 9. Jun. 2009 (CEST)

Umsatzsteuer und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht ist an seine eigenen Entscheidungen gebunden. Es unterliegt dem Grundgesetz. Es unterliegt der Unverletzlichkeitsregel des Art. 1.2 und dem Befehl aus Art. 1.3 GG und dann dem Anspruch das Grundrechte unmittelbar bindendes Recht sind. In Sachen Nichtigkeit Umsatzsteuergesetz hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat also nicht festgestellt, daß das Umsatzsteuergesetz gültig ist. Diese Feststellung hätte es jedoch treffen müssen, wenn dies der gesetzliche Zustand wäre. Es wurde ja vorgetragen, "Nichtig wegen Verstoß gegen das Zitiergebot" - Nichtigkeit des ganzen Gesetzes. Keinesfalls des einzelnen Paragraphen - der einzelnen Norm. Zwingend ist erst einmal, letztendlich bestätigt durch den parlamentarischen Rat, Beschluß zu § 19 Abs. 1 GG, daß die Verweigerung des Zitierens in voller Stringenz zur Nichtigkeit des Gesetzes führt. Und so hat es das BVerfG auch entschieden - z. B. BVerfGE 5, 13. Also wird das BVerfG gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG sich dieser Entscheidung erinnern. Nun wird das Bundesverfassungsgericht, wenn es eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz für vereinbar hält, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies notwendig ist. Das wird das Gericht immer dann tun, wenn diese Entscheidung in seine Kompetenz fällt. In dessen Kompetenz fällt diese, wenn es sich um Bundesrecht handelt. Wenn nun das BVerfG das Umsatzsteuergesetz aber nicht als mit dem Grundgesetz vereinbar hält, was wird es dann veranlassen? Es wird m. E. dann die Sache nicht zur Entscheidung annehmen, denn § 93 a BVerfGG versteht dieses als Norm, die diesem die Auswahl ermöglicht. Würde es die Sache zur Entscheidung annehmen, dann kann es in Hinblick auf seine bereits gefällten Entscheidungen in Sachen Zitiergebot keinesfalls feststellen, daß das Umsatzsteuergesetz gültig ist. Um diese Feststellung zu umgehen, hat es die Sache eben nicht zur Entscheidung angenommen und damit dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß dessen Feststellung, daß des Umsatzsteuergesetzes nichtig ist, tatsächlich zutrifft. Abzuwarten bliebe, ob der Beschwerdeführer die Systematik dieser Entscheidung des Gerichtes erkannt hat. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde hat den Antrag des Beschwerdeführers unterstützt. Dieser muß bloß die Rechtsprechung des BVerfG kennen und § 31 Abs. 1 BVerfGG darauf anwenden. Die Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen hat die Qualität eines Mantras.

Das BVerfG hat auch noch ein weiteres Problem zu lösen. Das UStG ist nicht nur nichtig, weil es gegen das Zitiergebot verstößt, sondern auch deshalb, wenn dieser Verstoß ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist. Diesen Verstoß hätte der Bundespräsident bemerken müssen, denn dieser darf nur dann ein Gesetz gegenzeichnen, wenn es nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist (Art. 82 GG). Das ist das Umsatzsteuergesetz am 21.12.2001 jedoch nicht. Der Bundespräsident hätte dieses Umsatzsteuergesetz auch nicht ausfertigen und verkünden dürfen. Ergo - das Gesetz ist bereits wegen Verstoß gegen Art. 82 GG nichtig. Das Umsatzsteuergesetz ist gar nicht da. Entschuldigung, was soll nun das BVerfG aufheben? Ein nichtiges Gesetz? Ein nichtiges Gesetz ist von Anbeginn nichtig. Das muß vom BVerfG nicht festgestellt werden.

Das BVerfG wird also nicht positiv feststellen, daß das Umsatzsteuergesetz in Kraft ist. Es kann, weil das Gesetz nichtig ist, die Nichtigkeit nicht feststellen. Folglich wird es sich dahin zurückziehen, daß es die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt.

Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 19 Abs. 4 GG). Warum nun die Finanzgerichte einschließlich dem Bundesfinanzhof in Sachen eines nicht existenten Umsatzsteuergesetzes entscheiden ist unerklärlich. Es geht ja nicht um Umsatzsteuer, sondern allein um Grundrechtsverletzungen. Weder § 33 FGO noch § 40 VwGO geben dem Finanzgericht noch dem Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit. Diese liegt, gem. Art. 19 Abs. 4 GG, alleine bei den ordentlichen Gerichten. Vermutlich haben deshalb einige Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof in Kenntnis deren sachlichen Unzuständigkeit Rechtssätze aufgestellt, die mit Art. 1.2; 1.3; 19.1; 20.3; 97; 101 GG i. V. mit § 31 BVerfGG nicht übereinstimmen. (nicht signierter Beitrag von 88.73.108.5 (Diskussion | Beiträge) 01:10, 10. Jun. 2009 (CEST))

Falsch: Eine Nichtannahme durch eine Kammer eines Senates bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch das vorherige Urteil offensichtlich nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Klartext: Ging das vorherige Urteil von der Gültigkeit des UStG aus und wird mit dem Hinweis auf eine angebliche Nichtigkeit des UStG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, dann bedeutet das, dass das BVerfG die Richtigkeit der bisherigen Entscheidung bestätigt, weil es das UStG für nicht nichtig hält. Mir fehlen noch immer Hinweise auf Urteile, die die Nichtigkeit des UStG ausdrücklich feststellen. -- Frank Reinhart 08:30, 10. Jun. 2009 (CEST)
Die von dir hier behauptete Bedeutung der Nichtannahme ist frei erfunden. Versuch mal, das zu belegen. Vergessen wir das besser ganz schnell. Es braucht auch keine Urteile, die die Nichtigkeit ausdrücklich feststellen, s. o., die Bedeutung der Nichtannahme ist oben zutreffend beschrieben. Auch hier ist deine diesbezügliche Behauptung frei erfunden und unbelegt. Die Grundlagen sind oben zutreffend genannt. Ignorieren hilft dir da nicht weiter. 79.222.41.167 09:13, 10. Jun. 2009 (CEST) (09:40, 10. Jun. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)
Verfassungsfeindlich weil grundgesetzwidrig: Finanzbeamte neigen reflexartig zum Verdrehen von Tatsachen. Oft tun sie dieses in Unkenntnis von Recht und Gesetz, denn sie sind auf ihre täglichen dienstlichen Weisungen konditioniert. In der Computersprache würde man sagen, falsch programmiert. Die Antwort des Frank Reinhart deckt auf, wie konditioniert diese Person auf das systematische Verfälschen von Sachverhalten ist. Die Frage einer Grundrechteverletzung ist im Fall des nichtigen, weil, schon vor dessen Verkündung, formal verfassungswidrigen Umsatzsteuergesetzes wegen dessen unheilbaren formalen Verstoßes gegen das zwingende grundgesetzliche Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG ist, subsidiär, denn gemäß der Entscheidung BverfGE 1,14ff. des BverfG aus dem Jahr 1951, an diese Entscheidung ist sowohl der einfache Gesetzgeber sowie alle Behörden und Gerichte, also auch das BverfG selbst zwingend noch heute gebunden, denn das BverfG muss die ihm gestellte Frage nach der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes positiv bejahen, wenn eine Vorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist. Ein nichtiges Gesetz kann aber aus formalen Gründen auch von einem BverfG nicht positiv bejaht werden. Hätten sich alle in Sachen Umsatzsteuergesetz und der zwingenden Zitierpflicht an die ranghöchste Norm der Bundesrepublik gehalten und zwar im Dezember 2001, würde dieses zunehmend eskalierende Phänomen nicht eingetreten sein. Die Protokolle aus dem Gesetzgebungsverfahren des sog. Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetes legen übrigens offen, dass hier der Kreis der Beteiligten gewusst hat, was man tat bzw. tun wollte. Jedes deutsche Polizeigesetz hat konkrete Eingriffsformulierungen, als beispielsweise der inkriminierte § 27b UStG. Die bisherigen Antworten des Frank Reinhart sind denn auch einzig geprägt aus dem konditionierten Unrecht heraus, ein wichtiger Hinweis ist diesbezüglich die Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 1986, in der der Strafsenat damals nicht nur darüber entschieden hat, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB begehen können, sondern auch noch in den Urteilstenor geschrieben hat, dass es nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten ist, sich an das Recht zu halten. ( Az.: OLG Celle - 3 Ws 176/86 ) Auf diese Weise wird irrtümlich suggeriert, dass Finanzbeamte sich auch nicht an die zwingenden Vorschriftend es Grundgesetzes zu halten hätten. Selbst 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des GG glauben bundesdeutsche Finanzbeamte, dass das Grundgesetz die Steuerpflicht in Deutschland begründet. Eine in der Verfasusng angelegte Steuerpflicht sah bis zum Inkrafttreten des GG 1949 die Weimarer Reichsverfassung sowie die Reichsverfassung 1933 dort jeweils im Artikel 134 vor.[2] Damit war 1949 jedoch Schluss, doch damit hat sich die deutsche Finanzverwaltung bis heute nicht abgefunden. (nicht signierter Beitrag von 91.16.149.214 (Diskussion | Beiträge) 09:46, 10. Jun. 2009 (CEST))

Umsatzsteuergesetz nichtig seit dem 01.01.2002

Bemerkung vorweg: Frank Reinhart outet sich selbst als Finanzbeamter und unter Interessen hat er selbst geschrieben, Zitat: ohne tieferes Wissen in diesen Gebieten...

Diese eigene Einschätzung ehrt diesen Menschen, denn ansonsten wäre das, was er hier in Sachen Recht und Gesetz, Vorrang des Grundgesetzes, Normenhierarchie, Wechselwirkung zwischen Grundrechtsverpflichtetem ( insbesondere sind das Finanzbeamte ) und Grundrechtsträgern nicht nachzuvollziehen. Bitte richtig lesen: das bezog sich nur auf die privaten Interessen ;-) -- Frank Reinhart 08:35, 10. Jun. 2009 (CEST)

Zur Sache:

Dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 ist vorausgegangen der Herrencheimsee-Entwurf des Grundgesetzes sowie die Bearbeitung dieses Entwurfes durch den parlamentarischen Rat 1948 / 49. Aus den heute scheinbar wichtiger denn je gewordenen Protokollen zitiere ich wie folgt:

"Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird." Zitatende

Wer glaubt, dass sich da alles zu einem Besseren in den vergangenen 60 Jahren geändert hat, der irrt. 2002 hat der renomierte Verfassungsrechtler und ehemaliger Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof zum Steuerrecht im Lichte der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland folgende Feststellungen getroffen und umfangreich begründet:

1.Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

2.Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein

3.Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4.Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen

5.Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten. ( Fundstelle: [3])

Das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat mit dem Befehlswort "muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen" eine zwingend bindende und weder durch den einfachen Gesetzgeber noch durch das Bundesverfassungsgericht abänderbare Formvorschrift erhalten, an der jedes Gesetz, mit dem der einfache Gesetzgeber die Freiheitsgrundrechte über das Maß der im einzelnen Grundrecht schon angelegten Grundrechteeinschränkung, zu messen ist.

Im Artikel 82 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgesetzgeber ebenfalls zwingend bindend festgeschrieben, dass der Bundespräsident nur ein Gesetz, das nach den Vorschriftend es Grundgesetzes zustande gekommen ist, unterzeichnen und somit verkünden darf. Gesetze, die nicht die zwingende grundgesetzliche Formalvorschrift des Zitiergebotes erfüllen, sind Gesetze, die nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 GG zustande gekommen sind. Damit ist die Verfassungswidrigkeit eines solchen Gesetzes aus formalen Gründen gegeben. Ein Gesetz, dass an formalen grundgesetzlichen Fehlern wie der Missachtung des zwingend vorgeschriebenen Zitiergebotes leidet, ist selbst dann, wenn es die Unterschrift des Bundespräsidenten trägt und im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, den Stempel von verfassungswidrigem Unrecht und ist somit für jedermann erkennbar nichtig.

Der bedeutenste Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts, Prof. Hans Kelsen, hat in seinem Buch, das er Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Grundgesetzes schrieb, sich zur Nichtigkeit eines Gesetzes oder eines Staatsaktes ( Verwaltungsaktes ) wie folgt geäußert:

“Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.”

“Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” Zitatende

Das Umsatzsteuergesetz ist mit zwei §§, nämlich dem 26c sowie dem 27b, ausgestattet worden, die beide unabhängig von einander in die Freiheitsgrundrechte des einzelnen eingreifen. Der 26c UStG ist eine ergänzende und strafverschärfende Vorschrift zu § 370 AO ( Steuerhinterziehung ) und greift in die Freiheitsgrundrechte gemäß Artikel 2.2 GG ( Freiheit de Person und Unverletzlichkeit der Person ) ein. Der § 27b UStG schränkt das Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung ) ein. Ich verzicht e an dieser Stelle auf die Darstellung der BverfG-Entscheidung BVerfGE 32, 54, deren 1. Leitsatz wie folgt lautet:

"Der Begriff "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG ist weit auszulegen; er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume." Zitatende

Schon im parlamentarischen Rat wurde heftig gestritten, ob dieses Zitiergebot nicht den einfachen Gesetzgeber zu sehr in seinem gesetzgeberischen Handeln einschränken würde, von "Fesseln anlegen" war da die Rede. Und genau für diese "Fessel" hat sich der Verfassungsgesetzgeber schließlich entschlossen und das Zitiergebot im Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG verbindlich für den einfachen Gesetzgeber aber auch für alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland erkennbar und verständlich Gesetz werden lassen.

Die vielbeschworene sog. Teilnichtigkeit ist ein untauglicher Versuch der Täter und derer, die es in 60 Jahren freiheitlich-demokratische Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes nicht verstanden haben, sich der seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 für jedermann akzeptieren zu müssenden Normenhierarchie unterzuordnen. Besonders ist hier die aus der Nazi-Finanzverwaltung hervorgegangene Finanzverwaltung zu nennen. War sie es doch, die zwischen den Jahren 1933 und 1945 das Ausplündern der Bevölkerung systematisch betrieben hat wie keine andere. ( siehe das Zitat aus den Protokollen des parlamentarischen Rates hier o.a. )

Artikel 1.2 GG schreibt verbindlich vor, dass die Grundrechte unverletzlich sind. Das heißt, dass jeder Grundrechtsverpflichtete, grundrechtsverpflichtet sind der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt ( auch jeder Finanzbeamte ) und die Gerichte ( auch jeder Finanzrichter ), die Grundrechte des einzelnen in keinem einzigen Fall verletzten dürfen. Jede unerlaubte Einschränkung ist eine verfassungswidrige Verletzung.

Artikel 1.3 GG bindet denn auch die drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, auch das BVerfG ist an das GG zwingend gebunden und hat da keinen Sonderstatus, es kann und darf nicht gegen den erklärten Willen des Verfassungsgesetzgebers das Grundgesetz ändern.

Eine Teilnichtigkeit sieht das Grundgesetz nicht vor, nicht einmal das BverfGG, das aber auch wieder den Vorschriften des Grundgesetzes entsprechen muss, kann hier keinen dem einfachen Gesetzgeber gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG lautenden Handlungsspielraum eröffnen. Der einfache Gesetzgeber ist nicht der Verfassungsgesetzgeber. Jeder Finanzbeamte ist nur Amtswalter, der gemäß Artikel 20.3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, aber nur an gültige und nicht nichtige Gesetze, wenn diese verfassungswidrig sind. Jeder Beamte und jeder Richter hat alles in seiner Macht stehende zutun, um verfassungswidriges Handeln und / oder Unterlassen zu verhindern. Der Satz, der Kunde kann ja klagen, drückt aus, wie verfassungsfeindlich Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Gerichte noch immer oder schon wieder sind.

Jeder Richter ist an die Normenhierarchie gebunden, Artikel 97 GG schreibt vor, dass jeder Richter den Gesetzen unterworfen ist, an erster Stelle steht da natürlich das Grundgesetz. Gegen den erklärten Willen, der sich in jedem einzelnen Artikel des GG ausdrückt, darf auch ein Richter nicht urteilen. Das gilt auch für das BverfG.

Das Zitiergebot ist ein Gradmesser der Freiheit, jedes Gesetz, dass den Makel des Zitiergebotes trägt, ist erkennbar ein Instrument mit dessen Hilfe staatliches Handeln die Freiheit des einzelnen über das mit den Freiheitsgrundrechten garantierte Mindestmaß von Freiheit zusätzlich einschränkt. Je mehr Gesetze Grundrechte unter Angabe des Artikels namentlich nennen, um so mehr Unfreiheit wird auf deutschem Boden sichtbar. Das ist kein gutes Markenzeichen für die immer wieder politisch gepriesene Freiheit.

Privatmeinung. In den Artikel kommt's aber erst, wenn es durch Urteile belegt werden kann. Ich bin mir sicher, dass Du da nix findest. Wenn Du in Juris gründlich suchtst allerdings evtl. ein paar Urteile, bei denen Kläger mit dieser Argumentation vor Gericht auf die Nase gefallen sind. -- Frank Reinhart 08:35, 10. Jun. 2009 (CEST)
Die lückenlos und durchgängig belegte Grundlage wischt du mal wieder mit einem Wort beiseite, ohne aber deine Kernaussagen zu belegen. So geht das nicht, du hast jetzt die Beweislast für deine Behauptungen, denn mehr als das ist es bisher nicht. Wenn du das nicht kannst, muss die belegte Darstellung wieder rein, vielleicht in etwas verständlicherer Form, aber in ihrem Gehalt. Sprüche wie Rinderwahn, kilometerweit entfernt und Privatmeinung ersetzen keine Belege. Du bist am Zug, und zwar mit belegen, nicht mit ignorieren. 79.222.41.167 09:40, 10. Jun. 2009 (CEST)
Ich gebe hier ein Beispiel für einen Beleg, Zitat 7. Leitsatz aus BverfG vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51- (BverfGE 1, 14ff.): Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt. Das Umsatzsteuergesetz ist Bundesrecht. Dem liegt auch eine Logik zugrunde, aus der man es auch ohne diese Aussage hätte ableiten können: Verfassungswidrige einfache Gesetze, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wären ja praktisch Verfassungsänderungen, wenn sie Gültigkeit erlangen würden. Dafür wäre aber aber eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. In der Reichsverfassung war genau das möglich und genau deshalb wollte man es im Grundgesetz nicht. Nur ohne solche Hintertür sind langfristig stabile Verhältnisse möglich. Beleg und Logik sind stimmig, und jetzt kommst du. 79.222.41.167 10:12, 10. Jun. 2009 (CEST)
Du hast mich leider missverstanden. Ich erwarte ein Gerichtsurteil, in dem ausdrücklich das UStG aufgrund der Einfügung des § 27b UStG als nichtig angesehen wurde. -- Frank Reinhart 18:26, 10. Jun. 2009 (CEST)
Es kann, darf und wird hoffentlich kein Urteil geben, wie du es gerne hättest, denn dann müsste sich das Bundesverfassungsgericht ja selbst widersprechen und damit selbst verfassungswidrig handeln. Das liegt doch in der inneren Logik dieses Leitsatzes. Der 7. Leitsatz der o. g. 51-er Entscheidung ist unmissverständlich. Andere Gerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig, also BFH oder was auch immer dir da vielleicht vorschwebt. Nimm einfach zur Kenntnis, was da steht. Bisher bist entweder unsachlich oder forderst Belege, bringst aber selbst keine. Werden die Belege genannt, nimmst du sie nicht zur Kenntnis und möchtest andere. Mit EOD und löschen löst du das Problem nicht. Du hast bis jetzt keinen plausiblen Grund für deinen Revert erbracht. Du hast unbelegt revertiert und das ist Vandalismus. Also muss der Abschnitt wieder rein, wenn auch vielleicht etwas verständlicher. Es geht nicht um das Ob sondern um das Wie. Was du oder ich oder andere glauben oder meinen spielt dabei keine Rolle, ist nur POV. Die genannten Gesetze und Urteile sprechen eine klare Sprache, auch wenn du sie nicht verstehen willst, weil nicht sein kann, was nicht sein darf. Um nochmal auf das Wie zu kommen: In strittigen Fällen bietet sich z. B. die Darstellung beider Standpunkte an. Wie würdest du deine Sichtweise (belegt natürlich) darstellen? 79.222.34.158 21:19, 10. Jun. 2009 (CEST)
Zu 79.222.34.158: Wenn ich mich an der Diskussion kurz beteiligen darf. Ich habe mir Deinen fraglichen Text angesehen, und auch die Diskussion zu dieser Frage. Aber ich komme zu keinem anderen Ergebnis; die Frage der Nichtigkeit des UStGs gehört nicht in dieser Weise in ein Lexikon. Ich habe selber mein halbes Berufsleben mit Verfassungsstreitigkeiten verbracht und kann dazu nur resümieren, dass es kaum eine Rechtsfrage gibt, in deren Zusammenhang nicht der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben worden wäre (das betrifft auch viele von mir dabei vertretenen Meinungen, mit denen ich dennoch beim BVerfG gescheitert bin). Das gehört aber in ein verfassungsrechtliches Kompendium und würde jeden Zweck eines Lexikons sprengen. Es ist ein Grundpfeiler des GGs, dass die Verfassungswidrigkeit von nachkonstitutionellen Bundesgesetzen (die also nach 1949 erlassen wurden) ausschließlich das BVerfG feststellen kann, niemand anderes besitzt hierfür die Verwerfungskompetenz. Dies ist bzgl. des UStGs nicht geschehen, somit ist die objektive Aussage, dieses Gesetz sei verfassungswidrig, unrichtig. Wenn Du glaubst, eine solche Aussage objektiv treffen zu können (und nur so etwas kann in dieser Form in ein Lexikon gehören), dann setzt Du Dich selber zu dem Verfassungsrecht in Widerspruch und darin bestünde allein schon ausreichend Grund zu dem von Dir beanstandeten Revert. Etwas anderes wäre es, darüber zu berichten, dass oder ob die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes umstritten sei und es Meinungen gibt, wonach das BVerfG von seiner Verwerfungskompetenz (bei der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle) Gebrauch machen müsse. Dann müssen aber diese Meinungen (Kommentare zum GG oder den Steuergesetzen, Aufsätze von Verfassungsrechtler oder Steuerrechtler usw.) benannt und belegt werden. Gegenstand der Information im Artikel wäre eben in diesem Fall ein Bericht über diese verfassungsrechtliche Streitfrage. Sinn eines Lexikons kann es aber nicht sein, eigene Rechtsmeinungen zu publizieren. Dafür sind, wie gesagt, die Fachzeitschriften und sonstigen einschlägigen Publikationen zuständig oder auch andere Medien. Gerade weil Dein Rechtsgewissen hier so Sturm läuft: überlege einmal, jeder könnte mit objektiver Gewissheit ein Gesetz für verfassungswidrig erklären – wo kämen wir dann hin! Gruß --Karstenkascais 00:46, 11. Jun. 2009 (CEST)
Der in Deutschland auf das systematische Begehen von Unrecht konditionierte Finanzbeamte hat Dich zu Hilfe geholt, wäre hier die richtige Begrüßung gewesen. Womit sich hier jeder im allgemeinen usw. beschäftigt hat, tut nichts zur Sache, auch nicht die Dinge, mit denen jemand wo und wie gescheitert ist. Es ist wünschenswert, sich mit den Fakten zu befassen und nicht, weil erkennbar nicht das Faktenwissen zum Thema "Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG" vorhanden ist, vom Thema durch Allgemeinplätzchen abzuschweifen. Hier geht es weder um die Frage von vorkonstitutionellen noch nachkonstitutionellen Rechts, sondern und da wiederhole ich mich gerne, um die aus dem Grundgesetz heraus beantwortete Frage nach der Wirkung des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Zitat: Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Hier handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitfrage. Fakt ist, dass für jedermann erkennbar, das bis zum 01.01.2002 gültige UStG keine Ermächtigung enthielt, in die Grundrechte des einzelnen eingreifen zu lassen. Mit dem Neuverkünden des UStG zum 01.01.2002 sah das dann plötzlich anders aus. Die §§ 26c und 27b sind gemäß der Definition des Art. 19 Abs. 1 GG erstens klar erkennbare grundrechtseinschränkende Bestimmungen und zweitens hat in dem Augenblick der Gesetzgeber gemäß Satz 2 des Abs. 1 GG aufgrund der grundgesetzlich formulierten Befehlsform an den einfachen Gesetzgeber das ihn zwingende sog. Zitiergebot zu erfüllen, er muss im UStG, ob er will oder nicht, die eingeschränkten Grundrechte unter Angabe ihres Artikels namentlich nennen. Tut er das nicht, dann ist das Gesetz bereits an dieser Stelle wegen dieses Formalverstoßes verfassungswidrig und ist für jedermann augenscheinlich nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen. Die Folge eines verfassungswidrigen Gesetzes ist dessen Nichtigkeit. Nichtige Gesetze entfalten zu keinem Zeitpunkt Gesetzeskraft, es handelt sich hier um ein seit 7 Jahren Stummes Gesetz. Das BverfG kann nicht ein nicht vorhandenes Gesetz für nichtig erklären. Ein nicht vorhandenes Gesetz kann auch nicht gemäß Artikel 100 GG dem BverfG zur Entscheidung vorgelegt werden. Das sind alles seit 60 Jahren Grundgesetz feststehende Fakten. Die o.a. von denDiskutaten benannten Quellen sind nicht Meinungen, sondern bennenen anhand der Rechtsordnung unter Beachtung der Normenhierarchie der Bundesrepublik und der alle Verfasusngsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindenden Entscheidungen des BverfG. Angemerkt werden soll, dass Entscheidungen des BverfG sowohl den konkreten Einzelfall aber auch darüber hinaus zwingend Bindewirkung entfallten, so dass einmal entschiedene Fälle nur in Ausnahmefällen durch das BverfG ein weitere Mal entschieden werden. Und das heißt konkret zum Zitiergebot, dass diese Rechtsfrage seit dem Inkrattreten des Grundgesetzes nie eine Rechtsfrage gewesen ist, denn der einfache Gesetzgeber hat kein Auswahlermessen hinsichtlich der Anwendung des Zitiergebotes, hier schreibt ihm der Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses zwingend mit dem Wort "muss" vor. Die Folgen haben die Teilnehmer im parlamentarischen Rat, den Vätern des Grundgesetzes, in ihren dem Grundgesetz vorangestellten Protokollen zum Ausdruck gebracht, nämlich die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des gesamten Gesetzes, dass dann in einem neuen Gesetzgebungsverfahren den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg nehmen muss. Die Artikel 1.2, 1.3, 19.1 und 20.3 sowie 97 GG verbieten die Anwendung verfassungswidriger Gesetze, weil diese nichtig sind. Artikel 82 Abs. 1 GG wurde von den Vätern des GG ausformuliert, wie er heute noch ausformuliert ist, um z.B. ein gegen das Zitiergebot verstoßendes Gesetz als somit nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen der Unterschrift des Bundespräsidenten zu entziehen. Es gehört schon eine gewisse kriminelle Energie dazu, sich über alles im GG was zwingend ist, hinwegzusetzen, wie im Fall des UStG seit 7 Jahren geschehen. Denn auch die Rechtsprechung des BverfG zum Zitiergebot ist längstens vorhanden und gemäß § 31 Abs. 1 GG anzuwenden. Die Entscheidungen, die gemäß § 31 Abs. 1 GG i.V.m. der BVerfGE 19, 377, Rdn. 40 den Gesetzgeber sowie die vollziehende Gewalt, also auch die Finanzbehörden sowie die Gerichte einschließlich der Finanzgerichte zwingend binden. Das heißt, der Gesetzgeber hätte längst ein neues UStG, das alle Anforderungen des GG erfüllt auf den gesetzgeberischen Weg bringen müssen, die Finanzämter hätten längst alle auf dem nichtigen, weil keine Gesetzeskraft erlangt habenden UStG basierenden Verwaltungsakte für nichtig erklären müssen und von dem Erlass weiterer solcher Akte lassen müssen und die Gerichte hätten die ihnen zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakte wegen Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 gegen den Willen der Verwaltung für nichtig erklären müssen. Alle Nachweise sind hiesig erbracht, sie schmecken aber anscheinend einem systematisch auf Unrecht konditionierten Finanzbeamten hier nicht. Dieser ist in der Bringeschuld, da hilft ihm auch nicht deine sprachgewandte Unterstützung, denn es gibt kein Recht im Unrecht. Bleibt zunächst an dieser Stelle die Wiederholung des Zitats von Prof. Hans Kelsen, zur Definition und Wirkung von Nichtigkeit auf Gesetz und staatlichem Akt: “Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen. Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.” (nicht signierter Beitrag von 91.16.150.91 (Diskussion | Beiträge) 07:22, 11. Jun. 2009 (CEST))
Unqualifizierte Angriffe auf deutsche Finanzbeamte haben hier nichts zu suchen. Este 10:36, 11. Jun. 2009 (CEST)
Diese Angriffe sind symptomatisch für die "Qualität" der restlichen Argumentation. Außerdem disqualifiziert sich die IP dadurch so gründlich selbst, dass die Angriffe gerne stehen bleiben können. -- Frank Reinhart 10:43, 11. Jun. 2009 (CEST)
Danke, Karstenkascais, der fragliche Beitrag ist nicht - wie du vermutest - von mir. Ich finde es sehr interessant, dass du verfassungsrechtliche Erfahrung hast und distanzierter als direkt Betroffene mit dem Thema umgehen kannst. Mein Vorredner 91.16.150.91 hat es sehr ausführlich und logisch dargestellt und dem kann ich inhaltlich folgen. (Die Einleitung billige ich nicht, sondern möchte sachlich bleiben) Zwei Fragen hätte ich zunächst an dich.
1. Es ist doch klar belegt und begründet, weshalb es die erwartete Entscheidung nicht geben kann, aber auch du ignorierst den Leitsatz von 1951, warum? Es kann ja auch nicht sein, dass einfache Gesetze mit einfachen Mehrheiten beschlossen wie am Fließband die Verfassung beliebig ändern. Dann bekommen wir in Deutschland nie eine Kontinuität wie andere Staaten. (Leider sieht es mir derzeit sehr danach aus.)
2. Ich hatte schon mehrfach gesagt, dass es um das Wie geht. Es liegen beim Umsatzsteuergesetz in der Tat sehr ungewönhliche und durchaus bedeutsame Umstände vor, die völlig unerwähnt zu lassen auch nicht korrekt weil verkürzend wäre. Es ist doch durchaus nicht selbstverständlich, dass der Schutz der Wohnung zum Eintreiben von Steuern einfach so über Bord geworfen wird, als sei Gefahr für Leib und Leben im Verzuge, und dabei noch ein wichtiger Eckpfeiler unserer Verfassung einfach beiseite geschoben wird. Ein Steueranspruch wird auf eine Stufe mit dem Schutz von Grundrechten wie der Schutz von Leib und Leben gestellt. Da muss man doch mal im historischen Kontext denken. Wie wurden Steuern z. B. 1938 oder im Mittelalter eingetrieben? Welches Grundrecht wird aus welchem Grund als nächstes eingeschränkt? Ist vielleicht auch demnächst Waterboarding zur Ermittlung von Steuersachverhalten erlaubt, oder auch einfach nur nicht verboten, und wenn ja, wie lange und mit welchen Pausen? Immerhin hat das Landgericht Celle bereits geurteilt, dass ein Finanzbeamter keine Rechtsbeugung begehen kann. Bedeutet im Klartext nicht mehr und nicht weniger, als dass er sich an kein Gesetz mehr halten muss. Und wenn man vor diesem Hintergrund mal antizipiert und extrapoliert, fragt man sich, welches Gericht wird ggf. wann feststellen, dass ein Finanzbeamter nicht foltern kann sondern lediglich Steuern eintreibt? Mich schaudert's, wenn ich höre mit welcher Selbstverständlichkeit bzw. sogar Allmachtsgefühlen Finanzbeamte ohne jegliche Skrupel einfach in Wohnungen und Betriebe marschieren, als wenn es kein Grundgesetz mehr gäbe. Da sagt doch tatsächlich die Finanzbeamtin P. vom Finanzamt Rheda-Wiedenbrück, um in einem schwebenden Verfahren Steuern einzutreiben würde man die Zerstörung der Familie T. billigend in Kauf nehmen, ja wann und wo leben wir eigentlich? Oder wenn der Leiter eines Finanzamtes seine Steuerbescheide mit Gottesurteilen vergleicht, weil sie unumkehrbar sind? Ja hallo, leben wir noch in einem Rechtsstaat? Im Spiegel 2009/21 wurde kürzlich darüber geschrieben, wie ganz normale Menschen in ganz Europa zu willigen Helfern wurden. Wenn man da nicht langsam wach wird und sagt: Wehret den Anfängen! Ich bin selbst bisher nicht betroffen, kenne aber etliche Betroffene, darunter Menschen, denen vom Fiskus ohne Rechtsgrundlage alles genommen worden ist. Und ich weiß auch, egal wie sich Finanzbeamte hier äußern, dass etliche sehr wohl wissentlich Unrecht begehen, man hat ja private Quellen. Es gäbe da noch viel zu sagen, und sicher wird mein Beitrag geschmäht werden. Ich komme wieder zum Punkt zurück. Die Frage ist, wie ist das enzyklopädisch darzustellen? Du schreibst, nicht in dieser Weise und das habe ich von Anfang an auch so geschrieben. Ganz ausblenden geht auch nicht, denn hier wird ja doch Rechtsgeschichte geschrieben. Der Konflikte hat immerhin bereits die nationalen Grenzen überschritten und wird auf EU-Ebene behandelt. Zwei Argumentationen nebeneinander stellen wäre m. E. ein Weg oder auch ein eigenes Thema. 79.222.34.2 13:25, 11. Jun. 2009 (CEST)
Entschuldigt die Verwechslung der IP, ich bin es halt noch gewohnt, dass man Namen und keine Nummern hat. Im Ergebnis kann ich die Empörung derjenigen, die den Umgang des Gesetzgebers mit dem Zitiergebot beanstanden, verstehen. Nur hat schon das BVerfG das Zitiergebot so weitgehend verwässert (Zitierung ist nicht erforderlich, wenn der Eingriff offenkundig ist, BVerfGE 38,185,189), dass es für mich jedenfalls wenig Sinn macht, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit an jedem Gesetz zu diskutieren (man könnte das etwa generell beim Artikel zum Zitiergebot machen, aber mit Quellen). Hierum geht es aber hier doch gar nicht. Dass viele Vorschriften des Steuerrechts als verfassungswidrig angegriffen werden und zwar oft mit guten Gründen – bis hin zu der selbst von Verfassungsrichtern vertretenen Meinung, wesentliche Teile des Steuerrechts seien wegen Unverständlichkeit schlichtweg verfassungswidrig- ist ja beinahe allbekannt.(Deswegen finde ich auch den Angriff auf die Finanzbeamten als perfide, denn sie tragen gerade die größte Last des Steuerrechtsmolochs). Selbst wenn wir unterstellen, dass jedenfalls die fraglichen Änderungen des UStG wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 13 GG) verfassungswidrig wären, kann es nicht in einem Artikel der Wikipedia heißen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Denn nach Art. 100 GG kann nur das BVerfG so etwas feststellen und sonst niemand (auch nicht der Bundespräsident, denn der ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens und könnte allenfalls durch Unterschriftsverweigerung das Zustandekommen eines Gesetzes verhindern). Bei der Frage der Verfassungswidrigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale waren sich ja beinahe alle Finanzgerichte und auch der BFH über den Verfassungsverstoß einig, aber entscheiden konnte nur das BVerfG darüber und bis dahin wäre die Aussage, dass das entsprechende Gesetz verfassungswidrig, unbeachtlich oder nichtig sei, falsch. Unbenommen bleibt es jedem kundigen Nutzer einen Beitrag über die Frage der Beurteilung der Verfassungsgemäßheit dieser oder jener Vorschrift zu verfassen. Nach den Wikipedia-Richtlinien muss das Thema relevant sein und das ist es immer schon dann, wenn Gerichte oder namhafte Fachleute oder generell die Öffentlichkeit in den Medien über diese Fragen diskutieren. Die Quellen wären aber zu benennen. Allein eigenen Rechtsauffassungen fehlt es an der Relevanz, das gilt auch für Fachleute. Diese wären vielmehr an anderer Stelle zu publizieren und würden sie dort auf objektiven Widerhall stoßen, könnte ihnen Relevanz zukommen. Wikipedia ist kein Meinungsblog. Viele Grüße --Karstenkascais 14:21, 11. Jun. 2009 (CEST)
Derzeit hat das BVerfG einen Verfassungsvertoß definitiv nicht festgestellt. Verfahren, die vor Finanzgerichten und vor dem Bundesfinanzhof geführt wurden wurden auch nicht ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Begründet wurde es von den Gerichten damit, dass das Umsatzsteuergesetz eindeutig nicht nichtig ist, so dass es einer Entscheidung des BVerfG nicht bedarf. Außerdem haben die Gericht in den Urteilsbegründungen die Auffassung vertreten, dass selbst bei einer angenommenen Verletzung des Zitiergebots allenfalls Bescheide rechtswidrig sein könnten, soweit diese auf Feststellungen im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau beruhen. Der Auffassung der Kläger, dass die Einfügung des § 27b UStG auch den Rest des UStG nichtig werden lasse, sind die Gericht ausdrücklich nicht gefolgt.Wenn ich es recht überblicke muss wohl zumindest eine Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des BFH zu diesem Thema einglegt worden sein. Diese wurde jedoch ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gesetz ist daher nicht verfassungswirksam oder nichtig. Es ist folglich wirksam. Karstenkascais hat zutreffenderweise bereits auf den Art. 100 GG verwiesen. Auch in der Fachliteratur ist diese Rechtsauffassung nicht vorhanden. Daher (auch hier stimme ich Kastensascais zu) ist dieser Auffassung nicht relevant. Genauer gesagt fällt sie für mich unter WP:TF und hat daher nichts in einem Artikel verloren. Im Übrigen: Falls Du das einem (aus Deiner Sicht vielleicht befangenen) Finanzbeamten nicht glauben willst, dass versuch mal bitte die Argumentation von Karstenkascais nachzuvollziehen. Viele Grüße. -- Frank Reinhart 20:04, 11. Jun. 2009 (CEST)

Guten Abend! Die Diskussion verfolge ich mit Interesse. Offenbar kommt ein Teil der Diskutanten aus der Finanzverwaltung, der andere Teil ist außerhalb der Finanzverwaltung tätig. Selbst bin ich Steuer-Jurist und sehe, daß die Sache wie folgt zu lösen ist.

1. Das Grundgesetz heißt nicht umsonst Grundgesetz. Es ist die Grundlage des Deutschen Rechtes. Der Bundespräsident erkennt dies zutreffend, wenn dieser erklärt, daß das Grundgesetz über allen anderen Gesetzen erstrahlt. Dieses von ihm erkannte „Erstrahlen“ hat juristisch die Auswirkung, daß die Artikel des Grundgesetzes für das Deutsche Recht insgesamt den Rahmen bilden.

2. Art. 1 Abs. 3 GG erklärt erst einmal diese Macht indem er anordnet, daß die nachfolgenden Grund-rechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung binden. Binden! – nicht „am langen Bande führen, nicht nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sondern ganz stringent festmachen, anketten, zwingen! Es ist also ein Befehl.

3. Art. 1 Abs. 3 GG befiehlt: „als unmittelbar geltendes Recht“. Nicht ausgelegt, diskutiert, sondern wiederum zwingend und zwar direkt wirkend.

4. Vor diesem Befehl aus Art. 1 Abs. 3 GG erkennt der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des Grund-gesetzes nach den Worten von Brentano, der Staat ist für das Volk dar und nicht das Volk für den Staat. Daraus wird: Art. 1 Abs. 2 GG. Das Deutsche Volk erhält Grundrechte, die keinesfalls zu verletzen sind und über die weder das Volk, noch der Einzelne eine Verfügungsermächtigung erhält – die Grundrechte sind nicht veräußerlich.

5. Das Grundgesetz bestimmt nachfolgend die Grundrechte – und erweitert diese. Mit Art. 25 i. V. mit Art. 59 GG übernimmt das Grundgesetz die Internationale Erklärung der Menschenrechte, die Erklärung der Menschenrechte der Europäischen Union und unterstreicht damit, daß nicht allein die im Grundgesetz im engeren Sinn bestimmten Grundrechte gelten, sondern darüber hinaus auch international weiterführende Rechtsansprüche dem Deutschen Bürger zustehen. Das Grundgesetz unterstreicht damit die Freiheit, Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Recht und durch das Recht, zuzüglich noch anderer Rechte, die aus internationalen Vereinbarungen die Grundrechte der Bürger erwei-tern.

6. Bis hierher erkenne ich den Willen des Gesetzgebers die elementaren Menschenrechte dem Bür-ger/Grundrechtsträger zu gewähren und zwar in weitestgehender Art und Weise.

7. Art. 20 GG stellt klar, wer „Herr im Haus ist“ Abs. 2 „Alle Macht geht vom Volke aus“! Abs. 3 ist unter Beachtung der vorherigen Anordnungen = Befehle eine Anordnung mit der Formulie-rung „ist“ = Muß-bestimmend = zwingend und damit wiederum ein Befehl, nämlich an die Diener des Volkes. Dies sind a) Gesetzgebung, b) vollziehende Gewalt und c) die Rechtsprechung. Denen wird befohlen nur die verfassungsmäßige Ordnung, die Gesetze und das Recht anzuwenden. Recht in diesem Sinne ist das Recht, welches sich auf das Grundgesetz gründet und zwar nur dieses. Wenn Recht außerhalb des Grundgesetzes steht, dann ist es kein Recht im Sinne dessen, dann ist es Un-recht! Die Folge – Es ist nichtig.

8. Das Volk spricht zu dem Volk durch Gesetze und Verordnungen. Es muß so sprechen, daß das Volk, der Bürger = Grundrechtsträger weiß, was der Gesetzgeber von ihm will. Dies bedingt, daß Ge-setze, wahr, klar und bestimmt sein müssen. Diese Anforderungen sind so zu erfüllen, daß der durch-schnittlich veranlagte Grundrechtsträger in der Lage ist, die Anweisungen des Gesetzgebers zu ver-stehen. Dadurch wird aber deutlich, daß das Verständnis von Gesetzen und Verordnungen meßbar ist. Meßbar an dem, was ein durchschnittlich gebildeter Mensch zu verstehen in der Lage ist. Dieser Durchschnitt strahlt nämlich aus. Einmal an den überdurchschnittlich gebildeten Grundrechtsträger und zum anderen an den unterdurchschnittlich gebildeten Grundrechtsträger. Was also hoch- und höchstgebildete Menschen den Anweisungen des Volkes entnehmen, auslegen, erkennen kann danach also nicht unbedingt zwingend sein – ebensowenig, wie ein einfältiger Grundrechtsträger seine Erkenntnisse nicht zum Maßstab für alle machen darf.

9. Daraus muß bereits ein Fazit gezogen werden. Das Grundgesetz bedarf keiner Auslegung. Es spricht aus sich selber an das Volk – an den Durchschnitt des Volkes. Bis hierher ist die Machtverteilung auch eindeutig. Die Macht hat das Volk. Nicht die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und nicht die Rechtsprechung.

10. Die Rechtsprechung hat eine besondere Aufgabe, die das Grundgesetz qualifiziert. A) Unabhän-gige und unparteiische Richter, B) Richter, die an das Gesetz und an das Recht gebunden sind, C) jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör und D) keine Strafe ohne Gesetz verbunden mit der Auflage, daß niemand wegen derselben Sache mehrmals bestraft werden darf.

11. Die Gerichte sollten Kraft deren Stellung eine Schiedsfunktion einnehmen. In Sachen Grundrechte wurde extra das Bundesverfassungsgericht eingerichtet. Die Entscheidungen dieses Gerichtes haben eine besondere Qualität. Sie binden nämlich alle Verfassungsorgane sowie die Behörden und die übrigen Gerichte. Unbedingt entscheidend ist, daß das Bundesverfassungsgericht nicht über dem Grundgesetz steht, sondern diesem zwingend, wie o. a. dargelegt, verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, daß die Entscheidungen des BVerfGG nur insoweit bindend sind, soweit diese den o. a. Ansprüchen genügen.

12. Die Zivilprozeßordnung formuliert eine Selbstverständlichkeit. § 291 ZPO „Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises! Die vorstehenden Ausführungen sind nach den erklärten Anforde-rungen und Prinzipien aus dem Grundgesetz festzustellen.

13. Die offensichtlich außerhalb der Finanzverwaltung stehenden Diskutanten erklären stoisch aus dem Grundgesetz unter Hinzuziehung der Entscheidungen des BVerfG, verbunden mit dem Hinweis auf deren Bindungswirkung. Die Finanzverwaltung erklärt, daß kann doch nicht sein, gibt mir ein Urteil oder dann ist doch nicht das ganze Gesetz nichtig. Diese gebotene Argumentation ist ein lamentieren – eng genommen, ein verweigern des rechtlichen Gehörs des Volkes. Dieses ist nämlich dann verweigert, wenn auf die Argumente des Grundrechtsträgers nicht eingegangen wird und dieser argumentiert womit? – Richtig, so wie es das Grundgesetz vorschreibt und wie es das BVerfGG in § 31 weiterführt. Punkt für Punkt und kommt zu den Schluß; „Art. 82 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wurden nicht beachtet, was zur Folge hat, daß das nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Umsatzsteuergesetz nichtig sein muß –zwingend – unbedingt und zwar in seiner Gesamtheit.

14. Wenn nun Personen die Pflicht haben, die Grundrechte und die Gesetze zu beachten und bei Beachtung der Grundrechte und der Gesetze erkennen bzw. erkennen müssen, daß diese gegen das Grundgesetz verstoßen, aber dennoch beanspruchen, diese nichtigen Gesetze zur Anwendung zu bringen, also gegen das Volk durchzusetzen, dann stehen diese Personen nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Sie unternehmen Anstrengungen, diese Ordnung zu beseitigen (Art. 20 Abs. 4 GG). Sie sind kriminell. Gegen diese Personen ist Widerstand geboten. Dieser Widerstand muß im Rahmen des Grundgesetzes geleistet werden. Das BVerfG hat dazu erklärt, daß solche Personen aus dem Dienst zu entfernen sind. Bloß, die hier erkennbaren Amtsträger bzw. Lehrer sind offenbar keinesfalls Einzelfälle. Soweit der Anspruch der Lehre erhoben wird, sei an Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG erinnert, zwingend und unmittelbar. „Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung“ = Grundgesetz. Der Vortrag, der aus Seiten der Finanzverwaltung, Herr Reinhart und seines Lehrers gebracht wird ist nach diesen Maßstäben falsch, grundgesetzwidrig. Soweit das BVerfG das „Zitiergebot“ aufweicht, handelt es gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Soweit auf die große Last der Finanzver-waltung verwiesen wird, ist diese keineswegs zu erkennen. Sie hat tatsächlich ihre Aufgabe nicht erkannt. Sie hat weder die Stellung eines Gesetzgebers noch hat diese das Recht Tatbestände zu verändern, zu erweitern oder sonstwie zu beeinflussen mit der Folge gewünschter Steuermehreinnahmen (= Abgabenübererhebung). Es handelt sich bei einer gesetzeskonform handelnden Verwaltung um eine Verwaltung, die mit jedem Akt der Verwaltung (Verwaltungsakt) zwingend verpflichtet ist, zuerst die grundgesetzlichen Verpflichtungen zu überprüfen und daran die einfachgesetzlichen Konsequenzen aufzusetzen. In dem Fall, daß der Amtsträger erkennt, daß eine Norm oder ein Gesetz dem Grundgesetz widerspricht, hat er eine den Grundrechtsträger belastende Verfügung nicht bekanntzugeben – er hat zu remonstrieren ¬– was im Kern bedeutet, daß er strafbewehrtes Handeln verweigert.

15. Der Alltag sieht jedoch anders aus, wie bereits auch in dieser Diskussion erkannt werden kann. Grundrechtsverletzungen, wie in dieser Diskussion qualifiziert beschrieben, werden geleugnet. Das zeigt, daß der Anspruch des Grundgesetzes verlorengegangen ist. Die (Finanz)-Verwaltung hat sich längst zum Herrscher über das Volk aufgeschwungen. Diese setzt, wie das Umsatzsteuergesetz sehr deutlich zeigt, Steuern fest und erhebt diese mit allen Machtmitteln, obwohl ganz eindeutig erkannt werden kann und muß, daß ein wirksames Umsatzsteuergesetz nicht besteht. Diese Erkenntnis und ein gegenteiliges Handeln führen zu Scheinverwaltungsakten. Ein Schweinverwaltungsakt erzeugt einen Rechtsschein, ohne daß dieser Verwaltungsakt tatsächlich auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage ergangen ist. Das Erzeugen eines Scheins, um einen Vermögensvorteil zu erreichen ist aber Betrug. Die Durchsetzung dieses Schweinverwaltungsaktes ist in diesem Sinne Erpressung.

16. Wenn nun vorgetragen wird, daß die Beurteilung der Wirksamkeit eines Gesetzes nicht in ein Lexikon gehört, dann ist dies die Aufforderung Unrecht zu unterstützen. Es ist nämlich sehr entscheidend, ob der Begriff des Gesetzes überhaupt für eine Paragraphenanhäufung verwendet werden darf, wenn diese nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Der Begriff des Gesetzes verlangt aus sich selbst heraus eine Ermächtigung, die jedoch vom Volk nur gegeben ist für ein Werk, was den Ansprüchen des Grundgesetzes entspricht. Es ist deshalb aus Sicht des Grundrechtsträgers, begründet als Teil seiner Pflicht aus Art. 20 Abs. 4 GG, erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die Paragraphenfolge „Umsatzsteuergesetz“ eben den Anspruch an ein Gesetz nicht erfüllt und damit nichtig ist. Da diese Nichtigkeit bereits am Tag der Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten eingetreten ist, wird die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch das Bundesverfassungsgerichtes gar nicht benötigt. Sie ist auch zwingend nicht erforderlich.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.--88.73.117.20 00:08, 12. Jun. 2009 (CEST)

Die Diskussion erhellt zunehmend und das ganz offensichtlich an der richtigen Stelle, nämlich bei Wikipedia auch den tieferen Hintergrund des Problems. ES geht nicht um die Kleinigkeit einer deutschen Vorschrift, sondern es geht um das System Deutschland, das offensichtlich bei näherem Hinsehen ein anderes ist als es nach Außen den Anschein hat. Kürzlich wurde das 60-jährige Existieren des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gefeiert. Trotzdem kennen nur wenige Bevölkerungsteile den Inhalt und die Bedeutung des ersten Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach dem sich alle anderen Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Weisungen zu richten haben. Der hier bereits mehrfach zitierte alte und neue Bundespräsident Köhler hat es einem Bürger am 20. Mai 2008 schriftlich gegeben, das Zitat liegt also als Dokument vor. Darin heißt es:

"Alle Rechtsnormen der BRD stehen in einer sog. Normenhierarchie. Dabei ist das Grundgesetz - und ddamit die Grundrechte des Bürgers unter anderem in ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen - die wesentliche und ranghöchste Rechtsquelle unseres Landes. Die Verfassung "strahlt" auf alle unsere Rechtsgebiete aus und ist das zentrale Dokument unseres Staates, an das sich alle drei Gewalten zu halten haben."

Unter Beachtung dieses Zitats trage ich noch einmal vor, was zur derzeitigen Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 in den Artikel "Umsatzsteuer" zusammenfassend eingetragen wurde, Zitat:

"Mit dem Einführen der §§ 26c ( selbständige Straftatbestimmung ) und 27c ( Umsatzsteuer-Nachschau ) UStG und dem Verkünden des UStG 1999 zum 01.01.2002 wurde dieses USTG gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zitierpflichtig, d.h., im UStG hätte der Gesetzgeber aufgrund der ihn zwingenden Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG in der es heißt, außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen, die nach Maßgabe des UStG eingeschränkten Grundrechte, nämlich die Freiheit und die Unverletzlichkeit der Person ( Artikel 2.2 GG ) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 GG ) unter Angabe des Artikels nennen müssen. Wegen der Verletzung des zwingenden Zitiergebotes ist das UStG seit dem 01.01.2002 verfassungswidrig. Der Bundespräsident darf gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG nur ein ihm vorgelegtes Gesetz unterzeichnen, wenn es nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist. Dieses ist bis heute nicht der Fall, das UStG leidest an einem nachträglich unheilbaren Formalverstoß gegen das Grundgesetz, der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland und ist daher nichtig. Alle auf diesem UStG seit dem 01.01.2002 basierenden Verwaltungsakte ( Umsatzsteuerbescheide, Mehrwertsteuerzahlungen ) sind deshalb ebenfalls verfassungswidrig und somit nichtig. Der Gesetzgeber ist seit 7 Jahren gemäß Artikel 1.2 GG, 1.3 GG in Verbindung mit 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich zwingend verpflichtet, ein neues, verfassungskonformes Umsatzsteuergesetz im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens nach den Vorschriften des Grundgesetzes auf den Weg zu bringen."

Der Artikel entspricht voll und ganz dem allen Gesetzen aber auch allen Entscheidungen des BverfG voranstehenden Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Keine der drei Gewalten kann und darf sich über den Wortlaut und den damit verbundenen Wortsinn des Artikels 19 Abs. 1 GG hinwegsetzen, was bis heute aber in erschreckender Weise 60 Jahre lang mehr oder weniger unbemerkt für Dritte geschehen ist. Und nur weil dieses sich nicht zwingend an das Grundgesetz halten nahezu 60 Jahre unbemerkt geblieben ist, glauben einige, dass das auch so weitergehen müsse. Doch das ist falsch, wie es ebenso falsch ist, dass Entscheidungen des BverfG in jedem Fall richtig sind. Zunehmend ist nämlich auch bei dem höchsten deutschen Gericht erkennbar, dass es sich aus welchen Gründen auch immer, selbst nicht an die Buchstaben des Grundgesetzes hält. Bei faktischer Analyse seiner Entscheidungen aus den Anfängen seines Daseins ist deutlich dieser und jene Einfluss aus dem jeweiligen Wortlaut seiner Einzelentscheidungen erkennbar. Besonderns deutlich wird dieses in allen Entscheidungen zum Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG [4]. Entgegen des grundgesetzlichen Befehls "muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen" haben sowohl der einfache Gesetzgeber als auch das BverfG diesen nicht umgehen zu dürfen grundgesetzlichen Befehl immer wieder auf verfassungswidrige Weise zu unterlaufen versucht. Im Zusammenspiel mit dem Bundespräsidenten, der nämlich nur ihm gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG [5] vorgelegte Gesetze dann gegenzeichnen darf, wenn diese nach den Vorschriften des GG zustande gekommen sind, sind eine Vielzahl Gesetze verkündet worden, die bis heute unter dem unheilbaren formalen Fehler des fehlenden Zitiergebotes gemäß Artikel 19 I 2 GG leiden, verfassungswidrig und schließlich vom Tage ihres scheinbaren Inkrafttretens bis heute nichtig sind.

Die Mitglieder des parlamentarischen Rates haben nicht einfach nur zusammengesessen und Maulaffen feil gehalten, dass was sie beraten und zu Papier gebracht haben, hat das Grundgesetz mit jedem seiner Artikel und mit jedem seiner in jedem einzelnen Artikel und Absatz bis auf den Punkt und das Komma ausformuliert, das Grundgesetz stellt den absoluten Willen des Verfassungsgesetzgebers dar. Nur mit verfassungsändernder 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundestages sowie der 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundesreates können bestimmte Verfassungsänderungen vorgenommen werden.

Das Zitiergebot ist quasi ein negatives Markenzeichen der Freiheit oder auch ein untrügerisches Kennzeichen von Unfreiheit, denn nur Gesetze, die die Freiheitsgrundrechte einschränken, unterliegen dem Zitiergebot. Irrig ist auch die immer wieder zu lesende Behauptung, dass das Zitiergebot sich nur an den Gesetzgeber richten würde, um ihm zu signalisieren, dass da in Freiheitsgrundrechte per Gesetz eingegriffen würde. Das Zitergebot hat Außenwirkung und zwar dann, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, wenn es von der vollziehenden Gewalt in die Tat umgesetzt wird, wenn der einzelne Bürger dieses Landes mit Hilfe eines solchen Gesetzes in seinen grundgesetzlichen garantierten Freiheitsrechten eingeschränkt wird.

Irrig ist auch die Ansicht, dass das Zitiergebot nur für nachkonstitutionelles Recht gelten würde sollen. Artikel 123 Abs. 1 GG schreibt bis heute dem einfachen Gesetzgeber sowie den Gerichten in erster Linie zwingend vor, wie mit dem sog. vorkonstitutionellen Recht, also dem Recht, das bereits vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages als dann nachkonstitutionellem Gesetzgeber, zu geschehen hat. Zitat des Artikel 123 Abs. 1 GG [6]:

"Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht."

Demnach hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber den klaren und unmissverständlichen und nicht unterlaufen dürfenden Auftrag seitens des Verfassungsgesetzgebers mit dem Inkrafttretend es GG am 23.05.1949 erhalten, alles bisher schon existierende Recht auf die Konformität mit dem Grundgesetz zu prüfen und ggfl. nachzubessern oder zu streichen. Bis heute ist jedoch erkennbar, dass man damals wie heute wenig Neigung verspürt, sich dem zwingenden Wortlaut des Grundgesetzes seitens der drei Gewalten tatsächlich zu unterwerfen.

Entsprechend sind nicht nur zu viele Entscheidungen des BverfG, an den Maßstäben des GG gemessen, tatsächlich verfassungswidrig, sondern auch die Texte einiger der hiesigen Diskutanten nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes in Einklang stehend.

Die Protokolle zum Gesetzgebungsverfahren des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 2002 haben inzwischen längst den Nachweis erbracht, dass sich alle Beteiligten im Gesetzgebungs- und Anhörungsverfahren über die Tragweite des Einführens von § 26c und 27b in das UStG, nämlich die bisher im UStG nicht angelegten zitierpflichtigen Grundrechteeinschränkungen, im Klaren gewesen sind. Ursprünglich wollte man das Ganze auch in einen neu zuschaffenden § 88b in die AO 1977 packen, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass man dann mit dem Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG nicht kollidieren würde, da die AO 1977 dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 2 GG ja mit dem § 413 AO ( Einschränkung von Grundrechten ) genügen würde. Das Problem lag jedoch in der Tatsache, dass die Formel gilt: lex specialis geht vor lex generalis. Das heißt, dass Regelungen, die speziell die Umsatzsteuer betreffen, nicht in einem sog. Rahmengesetz wie der AO versteckt werden dürfen. Man hat es diskutiert, also man es versucht. Aber dann hat man scheins auf die Dummheit der Zielgruppe des Gesetzes gesetzt, denn wer kennt sich schon derart präzise im Grundgesetz aus, wird es doch inhaltlich in den allgemeinbildenden Schulen nicht gelehrt, an den Hochschulen und Universitäten sind es Randfächer und die Wissenden werden seit Jahrzehnten mit üppigen Fördergeldern einer verfassungswidrigen Schweigepflicht unterworfen.

Der Teilnehmer von Mangoldt [7] im parlamentarischen Rat hat sich vehement gegen das Zitiergebot im Grundgesetz ausgesprochen. Wie heftig da gerungen wurde, ist in den Protokollen des parlamentarischen Rates auf das i-Tüpfelchen noch heute nachzulesen, um so wichtiger ist es, dass dann, wenn festgestellt wird, dass hier Gesetze in Umlauf sind, die erkennbar gegen das Zitiergebot verstoßen und dieses ist erkennbar, denn Grundrechtseinschränkungen sind aus dem Wortlaut eines jeden Gesetzes zweifelsfrei erlesbar, deren Verfassungswidrigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit öffentlich gemacht wird. Die Bundesrepublik Deutschland verkauft sich gegenüber der Weltöffentlichkeit seit 60 Jahren als ein Land mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes, da sind negative Markenzeichen im Sinne des in jedem die Freiheitsgrundrechte einschränkenden Gesetz diese Grundrechteeinschränkung namentlich schriftlich in jedem dieser Gesetze zwingend nennen zu müssen, kein die Freiheit auszeichnendes Markenzeichen, sondern es ist das Zeichen der Unfreiheit. Bleibt zunächst noch auf folgende Rechtsätze des BverfG aus einer Entscheidung des 1. Senats aus dem Jahr 1968 ( BVerfGE 38, 175f ) hinzuweisen, die es beide auf den Punkt bringen, was hier einige Diskutanten noch nicht wahr haben wollen, Zitat:

1. "Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben."

2. "Zur Aufgabe der Gerichte gehöre es, dem Wortlaut eines Gesetzes - auch der Verfassung - nach dem ihm innewohnenden Sinn gerecht zu werden.


Guten Morgen, warum so kompliziert erklären. Wikipedia möchte doch einfach und für jeden verständlich erklären und informieren. Dass das Umsatzsteuergesetz durch die Einführung der §§ 26c und 27b in die Grundrechte eingreift ist für alle Beteiligten klar, es wird sogar als offenkundig angesehen.

Folglich sollte allen der Blick ins Grundgesetz und hier in Art 19 Abs. 1 Satz 2 ausreichen.

„Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Zum besseren Verständnis, ein Gesetz ist laut Wikipedia:

„Ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – erlassen worden ist.“

Also ist durch Art 19 Abs. 1 S. 2 das Gesetz gemeint, wird so beschrieben, steht ja so drin, oder?

Denn ein Paragraph:

„Ein Paragraph dient zur Einteilung in aufzählendem Schrifttum (etwa Gesetze, Verträge, Lehrbücher). Er selbst wird in der Regel zur besseren Referenzierbarkeit (insbesondere bei Gesetzestexten) wiederum aufgeteilt in Absätze, Nummern (bzw. in Österreich auch gebräuchlich: Ziffern), Buchstaben (litera) und/oder Sätze, und ist unter Umständen mit Randnummern versehen. Manchmal werden Gesetze oder Verträge auch anstelle durch Paragraphen, durch Artikel gegliedert. In der Schweiz ist dies bei sämtlichen Bundesgesetzen der Fall.“

Folgerung, nicht der Paragraph muss zitieren sondern das Gesetz.

Also bleibt die Frage ,ist ein muss ein muss, ein kann man machen oder muss man machen. Ich bin der der Meinung muss ist nicht auslegbar und auch hier verschafft uns Wikipedia Sicherheit. Denn das Wort muss kommt von müssen und dazu steht hier folgendes:

Bedeutungen:[1] gezwungen sein, etwas zu tun

Synonyme:[1] notwendig sein, für nötig halten, verpflichtet sein Gegenwörter:[1] dürfen

So, und nun kann ich behaupten, dass Umsatzsteuergesetz ist nichtig, und zwar spätestens ab jetzt, denn nun habe ich das festgestellt.

Und weil Unrecht nicht deshalb zu Recht wird weil es angewendet und befolgt wird, hat auch jeder Finanzbeamte sich das Wissen anzueignen, welches er zur Ausübung seines Berufes benötigt. Liebe Finanzbeamte, bitte beachtet bei eurer Tätigkeit lieber Prof. Dr. Heintzen (Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte)

Dann gibt es auch keine Missverständnisse und ihr braucht euch nicht angegriffen zu fühlen, wenn man euch die Karten legt. Nach Feierabend seit ihr auch das Volk.

Abschnitt Die Umsatzsteuer-Nachschau/ Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs in Deutschland verschieben

Ich finde es bedauerlich, dass die laufende Disk zur Frage, ob das Umsatzsteuergesetz nichtig ist, ins Archiv Diskussion:Umsatzsteuer/Archiv verschoben wurde, enthielt sie doch sehr viele Rechtsquellen und -aspekte und war deutlich überwiegend auch sachlich geführt worden, von wenigen Ausrutschern mal abgesehen. Es ist aber niemandem dabei aufgefallen, dass der ganze Komplex 27b lt. Einleitung des Artikels "Umsatzsteuer" gar nicht dort hin gehört, sondern in den Artikel "Umsatzsteuer_(Deutschland)". Ich bitte um Äußerung dazu und würde den Abschnitt gern demnächst dorthin verschieben. Walter Rademacher 19:20, 19. Jun. 2009 (CEST)

Nullsatz?

Unter http://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer#Umsatzsteuer_in_EU-L.C3.A4ndern ist von einem Nullsatz die Rede. Dieser ist weder im Artikel noch im DE-Artikel erklärt. Kann das nachgeholt werden oder die Spalte entfernt werden? -- Gruß 84.62.220.26 09:04, 1. Jul. 2009 (CEST)

Was ist daran nicht zu verstehen? Gibt es steuerfreie Waren, und davon gibt es z.B. in Deutschland jede Menge.--Udo.Netzel 11:06, 2. Jul. 2009 (CEST)
Hi, so einfach ist das leider nicht, vgl. die Wirtschaftsenzyklopädie unter Nullsatz; http://www.economia48.com/deu/d/nullsatz/nullsatz.htm. Bei dem UStG kommen die generellen formellen Anforderungen des EU-Rechts für ein einheitliches UStRecht hinzu. Zwischen Nichterhebung der Umsatzsteuer wegen Steuerberfeiung und der Nichterhebung wegen Nullsatzes (was genauer eine Erhebung mit Null % ist, was im übrigen alle umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen beibehält) besteht ein Unterschied. Das sollte man wirklich erläutern. Danke 84.62.220.26. Gruss--Karstenkascais 17:26, 2. Jul. 2009 (CEST)
Nachtrag: Ich habe den Text vor der Tabelle zum internationalen Vergleich im Hinblick auf die Erläuterung der Steuersätze, der Befreiungs- und Nullsatzregelung ergänzt. Gurss--Karstenkascais 19:27, 2. Jul. 2009 (CEST)

Steueraktualisierung

Die Steuertabelle ist wohl nicht mehr aktuell. United Kingdom hat z.B seit 1.12.2008 nur noch 15%. (nicht signierter Beitrag von 88.68.240.255 (Diskussion | Beiträge) 21:12, 20. Jul 2009 (CEST))

In UK wurde für die Zeit vom 1.12.2008 bis 31.12.2009 vorübergehend die USt auf 15 % gesenkt, dies ist in der Tabelle in einer Fussnote vermerkt. Ab 1.1.2010 beträgt der Steuersatz wieder 17.5 %, vgl. (Englisch)--Karstenkascais 15:55, 21. Jul. 2009 (CEST)

Vergleich 1976, 1987 und 2007

Was soll denn da die Spalte "Luxus" bedeuten? Die passt da irgendwie gar nicht rein. --79.206.201.79 18:15, 24. Sep. 2009 (CEST)

Doch die Spalte ist beim historischen Vergleich richtig, da im Rahmen der EU-Regulung bei den früheren Sätzen ein Höchstsatz für die Besteuerung von Luxusgütern existierte. Gruss --Karstenkascais 21:22, 24. Sep. 2009 (CEST)

wertschöpfungskette

Leider ist das Zahlenbeispiel ungeeignet, den Sachverhalt tatsächlich zu verdeutlichen. Der Text ist zu knapp, und zwar deutlich zu knapp. Dadurch kann die Rechnung nicht nachvollzogen werden!

Der Begriff an sich ist schon doof und irreführend - dadurch, daß sich ein Produkt verteuert, wenn es durch Händlerhände geht, wird kein Wert geschöpft, es wird nur verteuert. Wertschöpfung im Sinne des Wortes wäre eine Verbesserung des Produkts, etwa wenn der Bäcker aus Mehl Brot backt. 79.214.108.232 13:19, 8. Mär. 2010 (CET)

tut mir leid, aber die idee, daß nur eine verarbeitung "wert schafft", wurde zuletzt von den physiokraten im späten 18. jhd. vertreten. man geht heute selbstverständlich davon aus, daß auch der händler "wert schafft", OBWOHL das produkt "nur durch seine hände geht". beispiel: wenn ich wasser in die wüste karre (wo es nachfrage findet), dann habe ich dem wasser an sich zwar keinen "wert zugefügt", wohl aber für diejenigen, die es trinken wollen, einen wert geschaffen (wo vorher kein wasser, also kein wert war, ist jetzt einer).--Ökonomikus 02:52, 14. Mär. 2010 (CET)

Mehrwertsteuer 1968 / 1978?

war der Übergang zur allgemeinen Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht 1968 statt 1978? siehe Artikel "Mehrwertsteuersätze Deutschland". (nicht signierter Beitrag von 87.79.66.28 (Diskussion | Beiträge) 18:01, 9. Nov. 2007 (CET))

"kein adaptiver Steuersatz"

Die Aussage, die Umsatzsteuer sei kein adaptiver Steuersatz, stimmt nicht uneingeschränkt, da sie zumindest in Deutschland und Österreich verschiedene Steuersätze für verschiedene Formen von Konsum-Gütern kennt ("Konsumgut-adaptiv"). Damit können indirekt auch unterschiedliche Gruppen von Steuerzahlern verschieden belastet werden ("Steuerzahler-adaptiv"). Die Historie des Missbrauchs verminderter Steuersätze durch Gesetzgeber und Lobbyisten füllt zwar Bände, es gilt aber nach wie vor Steuerbefreiung für private Wohnungsmieten und ein stark verminderte Steuersatz für die meisten Grundnahrungsmittel und den öffentlichen Nahverkehr. Vor dem Hintergrund ist die Aussage, schwache Einkommen und Familien mit Kindern würden überproportional belastet, kaum haltbar, da diese einen wesentlich größeren Anteil ihrer Ausgaben für Miete und Nahrung ausgeben, und auch eher Bus und Bahn nutzen, als ein eigenes Auto. Die Behauptung scheint mir eher aus dem Bundesdeutschen Wahlkampf 2005 zu stammen, als das eine Lager eine Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuer-Satzes vorschlug, und das andere Lager dann nach Argumenten suchte, um den politischen Gegner zu diskreditieren(eben Wahlkampf). -- Käptn Weltall 15:22, 4. Mär. 2010 (CET)

das problem hierbei: wenn ich, um mal in die vollen zu greifen, sehr gut verdiene und nur 10% meines einkommens ausgeben muß, dann zahle ich, egal bei welchem steuersatz, auch nur auf diese 10% umsatzsteuer. die restlichen 90% bleiben völlig unbehelligt. insofern ist es sehr wohl zutreffend, daß diese steuer haushalte mit geringer sparquote "überproportional" trifft. das aber sind statistisch gesehen eben genau die haushalte mit geringem einkommen und/oder kindern.--Ökonomikus 03:03, 14. Mär. 2010 (CET)

Aus Sicht einer neutralen Darstellung einige Anmerkungen: Zunächst ist die Frage, inwieweit eine soziale Umverteilung durch die Umsatzsteuer möglich ist, in einem Abschnitt "Vor- und Nachteile" falsch aufgehoben. Denn die Frage, ob (und in welchem Umfang) eine solche Umverteilung wünschenswert ist, ist eine Wertung, die wir in der Wikipedia nicht vornehmen. Daher ist eine Auslagerung in einen eigenen Abschnitt "Mögliche Umverteilungswirkungen" sinnvoll. Bei der Darstellung möglicher Umverteilungswirkungen würde ich diejenigen Punkte nennen, die eine Umverteilung bewirken würden. Dies sind generisch die Steuerfreiheit von Wohnungsmieten (und anderen Dingen wie Bankdienstleistungen), die Produkte zum reduzierten Mehrwertsteuersatz. Die Tendenzaussage : Mit höherem Einkommen sinkt der Anteil dieser Produkte und die Steuerbelastung steigt. Auf der Gegenseite gibt es die Argumentation mit der Sparquote. Diese liegt bei den "Reichen" natürlich nicht bei 90 % sondern deutlich niedriger [8]. Aber das Argument ist natürlich ein oft genanntes und gilt zunächst auch, wenn die Sparquote "nur" 5 oder 10 Prozenpunkte über dem Durchschnitt liegt. Allerdings gibt es auch hier das Gegenargument, dass eine Ersparnisbildung nur eine temporäre Verschiebung des Konsums bedeutet und die Sparquote im Laufe des Lebens des Einzelnen sich systematisch verändert. Können wir das in diesem Sinne auslagern?Neutralseife 19:05, 20. Mär. 2010 (CET)

Brasilien: Widerspruchliche Angaben

Unter Punkt 5.1 "Umsatzsteuer in EU-Ländern" wird als Beispiel Brasilien mit einer USt von 18% genannt, in der Tabelle der Nicht EU Ländern wird dann Brasilen allerdings mit eins USt von 17% aufgeführt. Was ist nun richtig?
Hab kurz und Oberflächig nach geschaut. Auf www.brasilien.de finde ich eine Warenumlaufsteuer, dort heißt es:"der Steuersatz variiert von Bundesland zu Bundesland zwischen 7 und 25% und beträgt in der Regel 18%, so auch beispielsweise in São Paulo und Rio de Janeiro" - das würde die unterschiedlichen angaben erklären.Mein Vorschlag in der Tabelle Brasilien anstatt der 17%, hier auch 18% erwähnen mit * als Erläuterung dann "i.d.R." anführen, vielleicht noch den link zu der Seite als Quelle. Hat wer Einspruch zu erheben? -- Galotta 01:48, 15. Mai 2010 (CEST)

Ermäßigter Satz

Man sollte vllt noch kurz darauf eingehen, was der (stark) ermäßigte Satz ist und warum es ihn gibt mfg nexx (nicht signierter Beitrag von 89.27.198.41 (Diskussion | Beiträge) 16:06, 22. Mär. 2007 (CET))

Frage: Was ist der stark ermäßigte Satz von 5,5% ? Habe dazu im Artikel zur Situation in Deutschland auf die Schnelle auch nichts gefunden über die Suche und rüberscrollen, nur dass der ermäßigte Satz wohl irgendwann in den 60igern/70igern mal 5,5% anstatt 7% war?! (nicht signierter Beitrag von 84.190.232.204 (Diskussion | Beiträge) 02:02, 1. Dez. 2007 (CET))
Bitte erkläre doch endlich mal jemand, was es mit dem ermäßigten Satz auf sich hat. Warum hat Apfelsinensaft den volen Satz, warum haben Schnittblumen den halben Satz? Was wird wie besteuert? Usw. (nicht signierter Beitrag von 91.37.116.117 (Diskussion | Beiträge) 14:28, 3. Feb. 2009 (CET))
"Warum" musst du schon die Politiker fragen (z.B. die aktuelle Bundesregierung bzgl. Hotels). Soweit ich weiß, sind alle "festen" Nahrungsmittel nur ermäßigt besteuert, Getränke aber voll. Mineralwasser wird also stärker besteuert als Kaviar oder Schnittblumen.--Roentgenium111 17:12, 21. Dez. 2009 (CET)
Zu der Frage des ermäßigten Steuersatzes: Der ermäßigte Steuersatz wurde eingeführt, um die wesentlichen Dinge des täglichen Bedarfes von der hohen Belastung des allgemeinen Steuersatzes für den Verbraucher abzusehen. Dabei wurden ursprünglich vor allem feste Lebensmittel, Futter für Nutztiere, Milch und Trinkwasser vorgesehen. In den entsprechenden Ausführungen des Bundestages und und der obersten Bundesbehörden findest du die entsprechenden Nachweise. Nach und nach wurden immer wieder, wie in der deutschen Steuergesetzgebung und Verwalungspraxis leider üblich immer weitere Tatbestände in die "Anlage" zum UStG eingefügt, so dass es meiner Meinung nach derzeit viele Fragliche Steuersatzermäßigung gibt. (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.127 (Diskussion) 23:00, 3. Jun. 2010 (CEST))
Ich empfehle da einen Blick in die Anlage 2 zu § 12 UStG. Este 23:06, 3. Jun. 2010 (CEST)

Abkürzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: USt-IdNr.

Im Artikel wird die Abkürzung UStId-Nr. verwendet. Leider ist die Abkürzung verkehrt. Richtig muss es USt-IdNr. heißen. Gegründung: Duden (http://www.duden.de/suche/index.php?suchwort=USt-IdNr.&suchbereich=mixed) 1 Teffer. Außerdem sollte es das Bundeszentralamt für Steuern (http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_ustidnr/515_vergabe/index.html) genau wissen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Ich habe mir erlaubt, im Artikel die Abkürzung zu berichtigen. (nicht signierter Beitrag von 79.237.176.204 (Diskussion) 17:32, 9. Jun. 2010 (CEST))

Brasilien: Unglückliches Beispiel

Ich finde das Beispiel Brasilien unglücklich gewählt. "Umsatzsteuer in EU-Ländern" und dann Brasilien, das offensichtlich nicht zur EU gehört. (Brazil 12 Points - You can't give any points to Brazil because Brazil does not belong to Europe (Zitat Kerkeling))... (nicht signierter Beitrag von 198.175.152.211 (Diskussion) 10:26, 12. Jul 2010 (CEST))

Umsatzsteuer in EU-Ländern

Wie kann es sein, dass der Median angbelich bei 19,3% liegt, aber kein Land 19,3% Ust hat? Vll sollte der Autor nochmal nachschaeun, wie der Median definiert ist. (nicht signierter Beitrag von 193.175.21.66 (Diskussion) 22:58, 16. Aug. 2010 (CEST))

„Ein Wert ist Median einer Stichprobe, wenn höchstens die Hälfte der Beobachtungen in der Stichprobe einen Wert und höchstens die Hälfte einen Wert hat.“ (Wikipedia-Artikel zum Median) Nach dieser Definition muss der Median nicht Teil der Wertmenge sein ;-) Trotzdem hat sich durch die eine oder andere Bearbeitung der Daten sowieso etwas geändert, sodass ich gleich Min, Max, Median und Mittelwert aktualisiert habe. -- Phil1881 16:47, 8. Sep. 2010 (CEST)

EU-Tabelle überarbeiten

Laut Richtlinie 2006/112/EG Kapitel 2 (§96ff.) gibt es höchstens zwei ermäßigte Sätze und keinen eigenen für Dienstleistungen. Die Tabelle enthält aber neben dem Normalsatz momentan die folgenden vier: Zwischensatz, ermäßigt, stark ermäßigt und Dienstleistungen. — Christoph Päper 11:41, 18. Sep. 2010 (CEST)

Höhe des Steuersatzes nebensächlich?

"Für eine Unternehmung ist die Höhe des Umsatzsteuersatzes in den meisten Fällen nebensächlich." Das ist ziemlicher Unsinn. Jedes Unternehmen, das an Endkunden liefert freut sich, wenn es zu einem niedrigen USt-Satz liefern darf als der Mitbewerb. Beispiele:

  • Versandhaus in Luxemburg
  • Hotel (das Thema dürfte bekannt sein)
  • Deutsche Post vs. private Anbieter

--Carl B aus W 12:08, 20. Jun. 2010 (CEST)

Die Höhe des Steuersatzes IST nebensächlich. Anderfalls kalkuliert der Unternehmer falsch. Ein einfaches Beispiel: kalkulatorische Kosten (inkl. Gewinn) 100 € zuzgl. USt 19% = der Kunde zahlt 119€. Nun wird die Steuer (bleiben wir bei deinem Hotelbeispiel) auf 7% reduziert: kalkulatorische Kosten (inkl. Gewinn) 100 € zuzgl. USt 7% = der Kunde zahlt 107€ . Für den Unternehmer ändert sich da nix. Steuerträger ist der Kunde (Endverbraucher). Das Problem des Hotels war deswegen so heikel, da trotz Senkung des Steuersatzes kein geringerer Preis vom Kunden zu zahlen war. Der Kunde zahlte nun trotzdem 119€, = kalkulatorische Kosten (inkl. Gewinn) 111,21€ zuzgl. 7,79€ USt. Durch die Steuersenkung die ursprünglich dem Endverbraucher zugute kommen sollte strich die Hotelwirtschaft de facto als 12% oder in unserem einfachen Rechenbeispiel 11,21€ mehr Gewinn ein. Fragen Jensen 03:57, 30. Jul. 2010 (CEST)
Ich finde die Formulierung auch nicht ideal. Hotel-Beispiel: Nehmen wir an, die Hotelbetreiber senken ihre Netto-Preise wirklich um 12€ (pro 100€ exkl. Mwst) so dass die Kunden wirklich nur noch 107€ Zahlen müssten, dann könnte sich dieses positiv auf die Einnahmen des Hotels auswirken, da mehr Menschen in Hotels übernachten, da es ja für sie günstiger ist. Als weiteres Beispiel kann sich ein höherer Umsatzsteuersatz positiv auf das Geschäft eines Kleinunternehmers (Umsatz <17.500€/a) auswirken, da dieser Mwst. frei verkaufen kann. Also die höhe der Umsatzsteuersatzes kann sich schon auf das Geschäft eines Unternehmens auswirken. Ich weiß jetzt aber nicht mit was für einer Quote und ob somit die Formulierung in den meisten Fällen zutrift. --Jakob Schulze 13:59, 17. Okt. 2010 (CEST)--62.157.209.1 13:43, 17. Okt. 2010 (CEST)

Die höhe des Steuersatzes ist nicht nebensächlich, da 1.bei einem höheren Steuersatz die Nachfrage sinkt und der Konsument das Produkt durch ein anderes substituiert. Beispiel: Kartoffeln würden statt 1€ zuzüglich 7 % Ust. 1€ zuzüglich 19 % kosten dann steigt der Preis von 1,07 auf 1,19. Die Konsumenten würden dann stattdessen vielleicht bohnen essen die 1,10 zuzüglich 7 % nur 1,18 kosten.

2. Wir sich durch die Preissteigerung die Nachfrage verringern. Dadurch sinkt die Nachfragemenge und die Angebotsmenge nimmt zu. Deshalb gibt es zwar eine Preiserhöhung aber die entspricht nicht der Steuererhöhung sondern weniger. Das bedeutet, das der Preis relativ gesehen sinkt, da er höher (bedingt durch die Steuer) ist und es so weniger Nachfrage gibt. Die Schlussfolgerung ist : Die Konsumenten und die Produzenten teilen sich die Steuererhöhung.Der Verkäufer muss sich nämlich an den Marktpreis (bei vollständiger Konkurrenz). In wie weit sich der Produzent und der Konsument die Steuererhöhung teilen hängt von vielen Faktoren ab. Einer ist zB die Elastizität der Produkte, also in wie weit sich die Nachfrage bei Veränderungen des Preises verändern. Dies ist aber auch nur für einzelne Unternehmen und vor allem Kurzfristig relevant. Da Steuererhöhungen aber die ganze Branche betreffen ist dies langfristig zu vernachlässigen.

-> Fazit : Konsumenten und Produzenten teilen sich Steuererhöhungen [nachzulesen: Mankiw/Taylor : Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 4. Auflage Seite 147] [J.Alt. 25.10.2010 23:43] (ohne Benutzername signierter Beitrag von 89.246.62.238 (Diskussion) )

EU Dienstleistungen?

"Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen"

Gilt das nicht nur für "elektronisch" erbrachte Dienstleistungen?--Toytoy 20:55, 21. Feb. 2011 (CET)

Vor- und Nachteile - Neutralität

Verweist vermutlich auf folgenden, inzwischen archivierten Diskussionsstrang: Diskussion:Umsatzsteuer/Archiv#.22kein_adaptiver_Steuersatz.22. --Fl.schmitt 12:49, 11. Jul. 2011 (CEST)

Wertschöpfungskette

Das Beispiel mit der Wertschöpfungskette passt nicht mehr, sobald ein Gut mit einem anderen Steuersatz enthalten ist.

Beispiel:

Ein Verpackungsmittelhersteller kauft Mais-Mehl für 107 €. Mais-Mehl ist ein Lebensmittel, daher gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Er kann davon also 7 € als Vorsteuer zurückerstatten lassen. Die Kosten betragen 100 €.

Angenommen, er hätte außer den Rohstoffen keine weiteren Kosten.

Er stellt daraus Maisflocken her, die er für 200 € wieder verkauft. Auf Verpackungsmaterialien gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Der Bruttoverkaufspreis beträgt also 238 €.

Ziehen wir nun die Vorsteuer von 7 € von der Umsatzsteuer (38 € ab), dann erhalten wir eine Steuerlast von 31 €

Der tatsächliche Mehrwert beträgt 200 € - 100 € = 100 €.

Also ist der Mehrwert von 100 € hier mit 31 % besteuert worden. Demnach ist der Begriff Mehrwertsteuer irreführend! (nicht signierter Beitrag von 87.164.180.52 (Diskussion) 18:55, 24. Mär. 2012 (CET))

EU-Tabelle

Verweist vermutlich auf folgenden, inzwischen archivierten Eintrag: Diskussion:Umsatzsteuer/Archiv#Umsatzsteuer_in_EU-L.C3.A4ndern_2. --Fl.schmitt 12:47, 11. Jul. 2011 (CEST)


Moin. Gibt es einen Grund für die chaotische Sortierung der Länder in der EU-Tabelle ? Da muss ein/e Leser/in die ganze Tabelle genau durchforsten oder sogar Ctrl+F benutzen um für ein einzelnes Land nachzusehen. Die Nicht-EU Tabelle ist ja auch alphabetisch sortiert. (nicht signierter Beitrag von 46.142.12.16 (Diskussion) 12:48, 28. Okt. 2011 (CEST))

Für die, die sich das auch fragen: Rechtes neben Länder ist eine kleiner Feil. Da muss man drauf klicken dann funktioniert es in einer Reihenfolge. --Morny (Diskussion) 19:54, 18. Mai 2012 (CEST)

Beispiel ist verwirrend

im Beispiel ist einmal in der Grafik von 19% MwSt, dann in der Tabelle von 19% USt die Rede. Wieso? Angeblich sei bei 100 Euro Warenwert mit 19% enthaltener MwSt der Anteil 15,97 €. Für mich sind 19% von 100 Euro nach wie vor aber 19 Euro. Wo ist der Denkfehler oder Fehler in dem Beispiel? --94.219.46.151 22:12, 2. Sep. 2012 (CEST)

Man müßte halt lesen und rechnen können: in 100 Euro Kaufpreis sind halt nur 15,97 Euro "enthalten". Este (Diskussion) 09:26, 3. Sep. 2012 (CEST)

Umbau

Der Artikel sollte umgebaut werden, alles DACH-Spezifische kann in die entsprechenden Artikel eingearbeitet werden. Stattdessen sollte mehr über VAT und Sales Taxes hier auftauchen. --MB-one (Diskussion) 22:59, 8. Okt. 2013 (CEST)

* http://www.lemonde.fr/economie/article/2012/03/31/la-hausse-de-la-tva-fragilise-les-libraires_1678623_3234.htmlGiftBot (Diskussion) 05:37, 8. Okt. 2012 (CEST)

Weblink funktioniert, Punkt erledigt. --80.132.185.6 18:51, 29. Okt. 2013 (CET)

Abschnitt: Geschichte der Umsatzsteuer

Zitat aus dem Artikel: ..." u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen."...

Seit 2010 in Kraft, mir ist nicht bekannt das es so ist. Hier werden Lebensmittel immer noch mit einem Steursatz von 7% Umsatzsteuer Einkauf und der Verkauf dieser mit 19% beaufschlagt (außgenommen außer Haus Verkauf). Ergo der Gastwirt führt einen um etliche Hundert Prozent erhöhten, im Gegensatz zu der sonstigen Wirtschaft Umsatzsteuerbetrag ab. Dort wird der Steuersatz durchgereicht und die Differenz abgeführt wird ( 7%-7%, 19%-19%, bzw. 19%-7% jeweils Einkauf - Verkauf). Kann mir Jemand dies erklären?

Zu dem Satz fehlt der Beleg. Es ist nicht klar, wann, wer und auf welche Weise diese Forderung der Bundesländer aufgestellt worden ist. Ich schlage daher vor, diesen Satz entweder zu belegen oder zu streichen. M. E. haben die Wiedergabe von politischen Forderungen auf Wikipedia nichts zu suchen.
An Tommy111: Das ist ein allgemeines Prinzip in der Umsatzsteuer und hat nichts mit dem Gastgewerbe zu tun. Wenn beispielsweise ein anderer Dienstleister (z. B. Beratungsunternehmen) oder Lieferant (z. B. Elektrofachhandel) Vorumsätze mit 7% hat (Lebensmittel, Bücher, …), dann muss er trotzdem seine Leistung mit 19% berechnen. Noch krasser ist der Fall, wenn man sich einen Dienstleister nur mit Personalaufwendungen vorstellt. Der hat überhaupt keine Vorsteuer und muss trotzdem volle 19% Umsatzsteuer abführen. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 14:04, 14. Dez. 2013 (CET)

Systematische Einordnung

In dem Abschnitt ist von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rede. Ich wollte dies belegen, konnte das Urteil jedoch nicht finden. Der Verfasser wird um den Beleg gebeten. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 18:25, 7. Dez. 2013 (CET)

Passage im Artikel gelöscht, da keine Antwort. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 14:57, 21. Dez. 2013 (CET)

In dem Abschnitt ist von der Nettosteuer die Rede. Ich kenne den Begriff nicht und konnte auch keinen entsprechenden Beleg oder Erläuterung finden. Bitte den Beleg ergänzen oder den Absatz herausnehmen. Außerdem ist er in sich unlogisch, da die dortige Definition der Nettosteuer nichts mit dem Vosteuerabzug zu tun hat. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 18:25, 7. Dez. 2013 (CET)

Passage im Artikel gelöscht, da keine Antwort. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 14:57, 21. Dez. 2013 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Michael Metschkoll (Diskussion) 15:00, 21. Dez. 2013 (CET)

Zusammenfassende Meldung - Rechtschreibung

Ich bin der Auffassung, dass hier "Zusammenfassende" Meldung groß zu schreiben ist. Es handelt sich um einen gesetzlichen Begriff, der in § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG (Klammer) ebenfalls großgeschrieben wird. Ich halte ihn für einen idiomatisierten Ausdruck, der nach K89 des Duden (24. Aufl. S. 66) groß zu schreiben ist. Dieser Ausdruck wird seit 21 Jahren als feststehender Begriff wie beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldung verwendet. -- Michael Metschkoll (Diskussion) 11:23, 21. Dez. 2013 (CET)

Umsatzsteuergesetz Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Den Punkt, das in Deutschland bei der Land- und Forstwirtschaft andere Sätze (von 10,7 Prozent) gelten ,vermisse ich hier.

http://dejure.org/gesetze/UStG/24.html (nicht signierter Beitrag von 93.104.238.13 (Diskussion) 15:01, 17. Jan. 2014 (CET))

Verweis auf Netto-Allphasen-Umsatzsteuer - Abschnitt Geschichte der Umsatzsteuer

"1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen- Es handelt sich dabei um eine grundlegende Änderung zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer." Der Verweis/Link im Text auf die Netto-Allphasen-Umsatzsteuer is sinnlos, da er zur Unterscheidung der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug dienen soll. Aber der Verweis springt genau zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Somit wird aus diesem Verweis nicht ersichtlich, worin der Unterschied besteht. (nicht signierter Beitrag von 195.235.63.196 (Diskussion) 09:57, 16. Mai 2014 (CEST))

Hallo, das ist richtig. Ich habe ihn entfernt. Aber dahinter steckt die Fragestellung Abgrenzung Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer, was immer wieder Probleme im Verständnis bereitet und im Text auch nicht richtig dargestellt war. Da habe ich versucht eine klarere Formulierung mit Verweis auf die Erläuterungen bei der Umsatzsteuer zu finden. --Michael Metschkoll (Diskussion) 14:10, 16. Mai 2014 (CEST)

Auswirkung auf Import/Export bei Herkunfts-/Bestimmungslandprinzip

Im Abschnitt "Kritik an der USt" --> "Auswirkung auf den Im- und Export" ist folgender Satz zu finden:

Die USt wird bei Geltung des Herkunftslandprinzipes nicht auf Exportprodukte erhoben. Müsste hier nicht das Bestimmungslandprinzip (also das wie oben beschriebene derzeit geltende Prinzip) genannt sein?

Caisson (Diskussion) 23:37, 27. Jul. 2014 (CEST)

Sales Tax auf Englisch! https://en.wikipedia.org/wiki/Sales_tax (nicht signierter Beitrag von 81.105.160.157 (Diskussion) 15:29, 14. Aug. 2014 (CEST))

Wäre die genauere Übersetzung nicht eher "Value added tax"? --mundanus Disk. 23:46, 17. Aug. 2014 (CEST)

Umsatz oder Mehrwert

Die derzeitige Beschreibung ist sehr verwirrend und steht zudem in Widerspruch zu https://de.wikipedia.org/wiki/Mehrwertsteuer , wo die eindeutige Aussage gemacht wird, "Die in Deutschland und Österreich als „Umsatzsteuer“ bezeichnete Steuer ist der Sache nach eine Mehrwertsteuer. Daher ist die Verwendung dieses Begriffes im deutschen und österreichischen Umsatzsteuerrecht irreführend.". Ich empfehle dringendst, dass die Beschreibung klarer gemacht wird und dass der Widerspruch beseitigt wird. 80.226.24.13 16:49, 6. Jun. 2015 (CEST)

Stimmt, der Artikel ist einerseits in sich widersprüchlich (an manchen Stellen ist die Umsatzsteuer eine Mehrwertsteuer, an anderen Stellen nicht), und zudem widerspricht er dem korrekten Artikel zur Mehrwertsteuer. Ich korrigiere dies.--Herbert81 (Diskussion) 09:11, 29. Jun. 2015 (CEST)

Geschichte

Der Text am Anfang dieses Abschnitts ist falsch: Während Verkehrsteuern sehr alt sind, ist die Akzise eine Erfindung des 16. Jahrhunderts. Dies sollte nicht streitig sein, weil es in der Quelle Nr. 1 steht. Ich passe den Text entsprechend an.--Herbert81 (Diskussion) 09:17, 16. Aug. 2015 (CEST)

Mehrwertsteuerlücke in der EU: 168 Milliarden Euro (2013, geschätzt)

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=176539 (Rumänien: 41 %!) (nicht signierter Beitrag von 212.23.111.153 (Diskussion) 18:47, 15. Sep. 2015 (CEST))

Neuordnung der Umsatzsteuerartikel

Ich habe unter Diskussion:Mehrwertsteuer#Belege für die Eigenständigkeit des Artikels fehlen eine Neuordnung der Umsatzsteuerartikel angeregt. Mit der Redaktion Recht stimme ich das unter Portal Diskussion:Recht#Neuordnung der Umsatzsteuerartikel ab. Helfer sind willkommen. --Mundanus 18:18, 9. Nov. 2015 (CET)

Unterscheidung Mehrwertsteuer-Umsatzsteuer

Wäre es nicht hilfreich, in Bezug auf die Liste mit Umsatzsteuern in Nicht-EU-Ländern zu unterscheiden zwischen solchen Ländern, die keine Umsatzsteuer im eigentlichen Sinne, sondern eine Mehrwertsteuer erheben(wie die EU-Länder) und solche Ländern, die eine Umsatzsteuer erheben?--Zxy5000 (Diskussion) 19:21, 9. Dez. 2015 (CET)

Japan erhöht Umsatzsteuer erst 2017 von 8% auf 10%

Quelle dazu: http://www.handelsblatt.com/politik/international/japan-shinzo-abe-hebt-mehrwertsteuer-2017-an/11894404.html In der Fußnote steht noch 2015. Hat jemand eine weitere, unabhängige Quelle gefunden? (nicht signierter Beitrag von 195.33.171.8 (Diskussion) 12:32, 18. Feb. 2016 (CET))

USt für gewisse Produkte

Hi,

oft ist es für den Laien unklar was gewisse Produkte und ihre Besteuerung angeht. Ich erinnere mich in meiner Ausbildung an ein paradoxes Beispiel welches glaube ich auch in einer Klausur vor kommt. Da ging es darum, dass Babywindeln mit 19% USt besteuert sind obwohl sie nach der "Logik" natürlich als zwingend notwendig für jedes Baby angesehen werden. Jedoch bleibt es dort bei 19%, während ich glaube gewisse Klatschblätter mit 7% besteuert sind und ich glaube es waren Blumen die mit 7% oder sogar völlig befreit sind?! Gibt es einen anderen Artikel in denen so die "häufigsten" paradoxen Besteuerungen aufgelistet werden?

Ich war mir zu 99% sicher, dass Arzneimittel/Medikamente mit 19% besteuert sind, und das sind sie wohl auch obwohl es hier nirgendwo erwähnt wird. Jedoch ist ein Arzneimittel, wie die Windeln, der "Logik" nach eine wichtige Sache und kein unnötiges "Luxusgut", man könnte auch unterscheiden mit 19% für (Nicht-)Apothekenpflichtige Arzneimittel und (Betäubungsmittel-)Rezepflichtige Arzneimittel.

Denn gerade bei letzteren kann man davon ausgehen, dass ihre Anwendung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist und auch hier eine reduzierte oder gar völlige USt-Befreiung gar nicht so abwegig sind... Denn auch wenn die gesetzlichen Krankenkassen einen nur 10% des Medikamentenpreises bzw. pro Rezept (bis zu 3 Arzneimittel je Rp) zahlen lassen, jedoch mindestens 5€ (sehr sehr gut für die Krankenkassen, weil da mit für sehr sehr viele Medikamente ein bedeutender Teil vom Versicherten bezahlt wird) und maximal 10€ bei Summen die 50€ überschreiten (10% von 51€ sind bekanntlich 5,10€ - was dann auch die Zuzahlung für ein 51€-KassenRezept wäre)

Jedoch kann ich mir vorstellen, dass diese 19% gerade bei den teuren Medikamenten dann doch für jährliche Einnahmen im Milliarden €uro-Bereich pro Jahr geht... aber das ändert nichts an der Logik...

Gruß Kilon22 (Diskussion) 18:00, 9. Jul. 2016 (CEST)

Hmm.... keine Antwort, schade. Ich habe eben mir 30€ Prepaid-Guthaben von o² gekauft. Auf der Rechnung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Brutto und Netto-Anteil identisch ist bei 30,00€ und 0% Ust! Gut natürlich vorallem für die Konzerne und einen Teil sind sie sicher auch verpflichtet zu reduziere.

Wieso werden Babywindeln mit 19% besteuert und "Mobilfunk"-Prepaid ist komplett steuerfrei?! Hätte ich echt nicht gedacht, weil da gehen ja Milliarden verloren jährlich... Bei 19% wäre ein 30€-Guthaben übrigens 25,21€ an O². Die "USt" wäre 4,79€ an die BRD, oder gibt es alternative Gesetze welche z.b. sowas (Mobilfunk usw) regeln?!

Gruß Kilon22 (Diskussion) 15:51, 13. Jul. 2016 (CEST)

Bei Prepaidkarten liegt noch keine Leistung vor. Es ist wie eine Überweisung. Erst wenn telefoniert wird, fällt die Umsatzsteuer an.--Philipp1977 (Diskussion) 16:24, 13. Jul. 2016 (CEST)
Wenn ich auf eine Warenlieferung eine Vorauszahlung leiste, dann ist auch noch keine Leistung erfolgt und ich muss die USt trotzdem abführen. Yotwen (Diskussion) 18:04, 10. Aug. 2016 (CEST)
Zur Frage, wann (nicht ob) die Umsatzsteuer bei Prepaidkarten entsteht, ist noch ein BFH-Verfahren anhängig (BFH - V R 12/16). Eventuell halten sich die Mobilfunkunternehmer noch an eine OFD-Verfügung vom 25. März 2010 (OFD Frankfurt S 7100 A – 172 – St 110). Es ist umstritten, ob die Anzahlungsbesteuerung greift, weil das zumindest nach deutscher Rechtsauffassung auch als Gutschein (Zahlungsmitteläquivalent) ohne sofortigen Bezug zu einer konkreten Leistung gesehen werden könnte.--Daceloh (Diskussion) 00:22, 13. Aug. 2016 (CEST)

unverständlich: Eine Umsatzsteuer (USt) ist...

Mit dem eingangsatz, versteht man "etwas ist..." eine Erklärung zum Verständnis. Die erste Auflistung ist aber eine Zuordnung zu übergeordneten Begriffen im Fachchargon, die inhaltlich nicht anzuzweifeln ist, die deutsche semantik schließt nichtmal eine unterordnung aus. Aber ich möchte stark bezweifeln, dass diese Zuordnung zum Verständnis beiträgt. Der Wirrwar der Steuerarten (gruppen) sollte, wenn dann tabellarisch aufgeführt sein, ansonsten verkompliziert man noch die ohnehin pathologisch komplexe Materie.--Zwölfvolt (Diskussion) 15:45, 28. Nov. 2016 (CET)

verpflichtende zeiträume für voranmeldung und zahlung?

kein wort zu den verpflichtenden zeiträumen für die abgabe der voranmeldungen (jährlich, vierteljährlich, monatlich)... ebenso fehlt grundlegende info, wie zu zahlen ist: auf der grundlage der eigenen voranmeldung? auf der grundlage von auf die voranmeldung folgenden bescheiden? gleiche periodizität, wie abgabe der voranmeldungen? bitte die entsprechenden regelungen (§ 18 UStG) ergänzen! danke. --HilmarHansWerner (Diskussion) 20:31, 17. Jul. 2019 (CEST)

Dieser Artikel befasst sich mit der Umsatzsteuer im Allgemeinem als Steuerart. Die Rahmenbedingungen die du vermisst, hängen von den jeweiligen nationalen Gesetzen ab. Für die Bedingungen der deutschen Umsatzsteuer, siehe dort, bzw. unter Umsatzsteuergesetz Deutschland. Kleinalrik (Diskussion) 21:37, 17. Jul. 2019 (CEST)

umsatzsteuerzahllast...???!!!

ein artikel über die umsatzsteuer, in dem das wort "umsatzsteuerzahllast" nicht vorkommt...! ist das ein witz??? wie kann es zu einem solchen grad von praxis- und enzyklopädie-leser-ferne kommen? --HilmarHansWerner (Diskussion) 22:36, 25. Jul. 2019 (CEST)

Dieselbe Problematik wie vor. Dieser Artikel befasst sich mit der Umsatzsteuer im Allgemeinem, kann die Thematik also nur von der sehr theoretischen Seite beleuchten. Eine konkrete Zahllast ergibt sich aus den unterschiedlichen nationalen Steuerrechten und kann und wird in den jeweiligen Artikeln behandelt (wie z.B. Umsatzsteuergesetz Deutschland). Kleinalrik (Diskussion) 12:16, 29. Jul. 2019 (CEST)

Kritik an Umsatzsteuer

Zitat: "Die USt ist aus Sicht des Staates eine relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe."

Wie bitte? Bürokratiearm? Jeder kleinste Unternehmer muss für den Staat die Steuer eintreiben, mit erheblichem Aufwand, unbezahlt. Die wirtschaftliche Leistung sinkt daduch rapide und ist gesamtwirtschaftlich uneffizient. (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:42A7:BF00:8DEF:40EC:AE30:28FA (Diskussion) 22:42, 20. Nov. 2019 (CET))

Umgangssprachliche Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ statt „Umsatzsteuer“

Am Ende der Einleitung heisst es: „dennoch hat sich in der Umgangssprache der Ausdruck Mehrwertsteuer (MwSt.) für die neue Variante mit Vorsteuerabzug durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist insofern passend, als bei der neuen im Gegensatz zur alten Variante grundsätzlich nur die Wertschöpfung belastet wird.“ Das stimmt natürlich, wenn man dabei die Zahlung im Blick hat, die der Handwerker oder Händler an das Finanzamt zu leisten hat. In den allermeisten Fällen, in denen umgangssprachlich von „Mehrwertsteuer“ die Rede ist, geht es aber um den Betrag, der zusätzlich zum eigentlichen Entgelt (Netto-Preis) dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Dafür ist die Bezeichnung Mehrwertsteuer definitiv falsch; denn die Bemessungsgrundlage ist hier der vollständige Umsatz. Den „Mehrwert“-Anteil der vom Kunden erhaltenen Umsatzsteuer führt der Handwerker oder Händler ans Finanzamt ab; den Rest behält er als Erstattung für die von ihm zuvor an seine Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer („Vorsteuer“) ein. Der Kunde zahlt niemals eine Mehrwertsteuer, sondern immer die volle Umsatzsteuer. Ich schlage vor, es in dieser Weise in der Einleitung zu erläutern. --BurghardRichter (Diskussion) 19:58, 27. Aug. 2022 (CEST)

Einleitungen sollten nicht zu sehr aufgebläht werden und ins Detail gehen. Dass der Endverbraucher mit dem kompletten Umsatzsteuerbetrag belastet wird, geht aus dem Kapitel Allphasen-Netto-Umsatzsteuer hervor. Kleinalrik (Diskussion) 11:38, 29. Aug. 2022 (CEST)

Warum eigentlich nicht besser, noch schlechter?

Gibt es dafür wenigstens eine Begründung? --Hopman44 (Diskussion) 23:14, 30. Aug. 2022 (CEST)

Wie meinen? Kleinalrik (Diskussion) 15:10, 31. Aug. 2022 (CEST)
Schau mal, was Este revertiert hat. Danke für Deine Meinung!--Hopman44 (Diskussion) 19:10, 31. Aug. 2022 (CEST)
Es ging in diesem Kapitel zunächst einmal um die Ermittlung der Umsatzsteuer aus dem Gesamtumsatz. Bereits in der Einstiegsphase auf die an das Finanzamt abzuführende Mehrwertsteuer abzustellen ist ein Schritt zu schnell. Dennoch gefällt mir der Einleitungssatz und die unkommentierte Tabelle darunter nicht. Beide verwirren mehr, als dass sie aufklären. "Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:" ist ein Zirkelschluss, der den unbedarften Leser nicht schlauer macht. Ich schlage vor:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Wertschöpfungskette vom Zulieferer (Z) bis zum Endverbraucher (E), die jeweils enthaltene Umsatzsteuer und die zum Abzug gebrachte Vorsteuer, aus denen sich die abzuführende Steuerzahllast ergibt."
Im darüberliegenden Absatz "Beispiel" gehört mMn. zwingend der Zusatz rein, dass es sich bei den Beträgen um Bruttobeträge mit enthaltener Umsatzsteuer handelt.
Insgesamt finde ich das Beispiel etwas unglücklich ausgewählt. Für den Laien eingängiger wären glatte Nettobeträge mit erkennbar aufgeschlagener Mehrwertsteuer (also z.B. 119,- als Preis für den Verbraucher). Außerdem sollte hier der Kontinuität halber der gleiche Steuersatz wie im Beispiel der Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer 10% verwendet werden. Kleinalrik (Diskussion) 08:56, 1. Sep. 2022 (CEST)
Danke, genau als unbedarfter Leser bin ich darüber gestolpert. Ansonsten ein prima Artikel bei WP, jedoch käme meine "Verschlimmbesserung" einen Schritt zu schnell. Schlage vor, wie Du es meinst, jedoch evtl. weiter mit den 19%, weil dieser Prozentsatz den meisten wohl am geläufigsten ist. mfG--Hopman44 (Diskussion) 14:32, 1. Sep. 2022 (CEST)
Warten wir mal ab, was Este dazu meint. Er ist in seinen Bearbeitungen eigentlich immer sehr wohlüberlegt und trägt zur Verbesserung von Steuerartikeln bei. Kleinalrik (Diskussion) 15:44, 1. Sep. 2022 (CEST)

Okay, warten wir ab, was Este dazu meint. Aber war mein Satz nicht besser als schlechter??--Hopman44 (Diskussion) 21:02, 1. Sep. 2022 (CEST)

Ich teile die Meinung von Kleinalrik ; dieser Abschnitt gehört insgesamt überarbeitet.Este (Diskussion) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Este (Diskussion | Beiträge) 10:46, 2. Sep. 2022 (CEST))