Gerichtsbezirk Marienbad

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Ehemaliger Gerichtsbezirk
Marienbad
(tschechisch: soudní okres Mariánské Lázně)
Basisdaten
Kronland Böhmen
Bezirk Marienbad
Sitz des Gerichts Marienbad (Mariánské Lázně)
Vorlage:Infobox Gerichtsbezirk/Wartung/Keine Kennziffer
zuständiges Landesgericht  Eger
Fläche 123,32 km2
(1910)
Einwohner 15.537
Aufgelöst 1919
Abgetreten an Tschechoslowakei


Der Gerichtsbezirk Marienbad (tschechisch: soudní okres Mariánské Lázně) war ein dem Bezirksgericht Marienbad unterstehender Gerichtsbezirk im Kronland Böhmen. Er umfasste Gebiete im westlichen Teil Böhmens. Zentrum und Gerichtssitz des Gerichtsbezirks war die Stadt Marienbad (Mariánské Lázně). Das Gebiet gehörte seit 1918 zur neu gegründeten Tschechoslowakei und ist seit 1991 Teil der Tschechischen Republik.

Die ursprüngliche Patrimonialgerichtsbarkeit wurde im Kaisertum Österreich nach den Revolutionsjahren 1848/49 aufgehoben. An ihre Stelle traten die Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte, die nach den Grundzüge des Justizministers geplant und deren Schaffung am 6. Juli 1849 von Kaiser Franz Joseph I. genehmigt wurde.[1] Das spätere Gebiet des Gerichtsbezirks Marienbad gehörte zunächst zum Kreis Eger und verteilte sich auf die Gerichtsbezirke Tepl bzw. Petschau.[2] Das Gebiet wurde im Zuge der Trennung der politischen von der judikativen Verwaltung[3] ab 1868 Teil des Bezirks Tepl bzw. des Bezirks Karlsbad.[4] Die Errichtung des Gerichtsbezirks Marienbad wurde 1887 gesetzlich beschlossen, wobei der Gerichtsbezirk aus zehn Gemeinden des Gerichtsbezirks Tepl und der Stadt Sangenberg des Gerichtsbezirks Petschau gebildet wurde und zunächst Teil des Bezirks Tepl blieb.[5] Die Errichtung des Gerichtsbezirks erlange per 1. Mai 1888 seine Amtwirksamkeit, als das Bezirksgericht Marienbad seine Tätigkeit aufnahm.[6]

Per 1. Oktober 1902 bildete der Gerichtsbezirk Marienbad gemeinsam mit dem Gerichtsbezirk Bad Königswart (Mariánské Lázně) den Bezirk Marienbad.[7]

Der Gerichtsbezirk Marienbad wies 1910 eine Bevölkerung von 15.537 Personen auf, von denen 15.295 Deutsch und 8 Tschechisch[8] als Umgangssprache angaben. Im Gerichtsbezirk lebten zudem 234 Anderssprachige oder Staatsfremde.[9]

Durch die Grenzbestimmungen des am 10. September 1919 abgeschlossenen Vertrages von Saint-Germain kam der Gerichtsbezirk Marienbad vollständig zur neugegründeten Tschechoslowakei, wobei die Gerichtseinteilung bis 1938 im Wesentlichen bestehen blieb. Nach dem Münchner Abkommen wurde das Gebiet dem Landkreis Marienbad zugeschlagen.

Nach dem Zweiten Weltkrieg gehörte das Gebiet zum Okres Cheb, dessen Behörden jedoch im Zuge einer Verwaltungsreform 2003 ihre Verwaltungskompetenzen verloren. Diese werden seitdem von den Gemeinden bzw. dem Karlovarský kraj, zudem das Gebiet um Marienbad seit Beginn des 21. Jahrhunderts gehört, wahrgenommen.

Gerichtssprengel

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Der Gerichtssprengel umfasste Ende 1914 die 13 Gemeinden Abaschin (Závišín), Auschowitz (Úšovice), Einsiedl (Mnichov), Habakladrau (Ovesné Kladruby), Hohendorf (Zádub), Hollowing (Holubín), Kuttnau (Chotenov), Marienbad (Mariánské Lázně), Pistau (Pístov), Rauschenbach (Sítiny), Royau (Rájov), Sangerberg (Prameny) und Wilkowitz (Vlkovice).

Einzelnachweise

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  1. Landes-Gesetz- und Regierungs-Blatt für das Kronland Böhmen (Dritte Abtheilung des Ergänzungs-Bandes) 1849, Nr. 110: „Organisirung der Gerichte in dem Kronlande Böhmen.“
  2. Landes-Regierungs-Blatt für das Königreich Böhmen 1854, I. Abtheilung, XLVII. Stück, Nr. 277: „Verordnung der Ministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen vom 9. Oktober 1854, betreffen die politische und gerichtliche Organisirung des Königreichs Böhmen“
  3. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XVII. Stück, Nr. 44. „Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in den Königreichen ...“
  4. Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1868, XLI. Stück, Nr. 101: Verordnung vom 10. Juli 1868, die Durchführung des Gesetzes vom 19. Mai 1868 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 44) in Böhmen, Dalmatien, Oesterreich unter und ob der Enns, Steiermark, Kärnthen, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol und Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska betreffend.
  5. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder 1887, XXVIII. Stück, Nr. 71: „Verordnung des Justizministeriums vom 5. Juni 1887, betreffend die Errichtung des Bezirksgerichtes Marienbad in Böhmen“
  6. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder 1887, VI. Stück, Nr. 21: „Verordnung des Justizministeriums vom 12. Februar 1888, betreffend den Beginn der Amtswirksamkeit des Bezirksgerichtes Marienbad in Böhmen“
  7. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrath vertretenen Königreiche und Länder 1902, XCII. Stück, Nr. 183: „Kundmachung des Ministeriums des Innern vom 11. September 1902, betreffend die Errichtung einer Bezirkshauptmannschaft in Marienbad“
  8. In der Volkszählung wurden Personen mit böhmischer, mährischer und slowakischer Umgangssprache zusammengefasst
  9. k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Spezialortsrepertorium von Böhmen. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910. Wien 1915, S. 239
  • k.k. Statistische Zentralkommission (Hrsg.): Spezialortsrepertorium von Böhmen. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 31. Dezember 1910. Wien 1915 (Spezialortsrepertorien der österreichischen Länder)