Trennungsgrundsatz (Baurecht)

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Der Trennungsgrundsatz ist ein planungsrechtliches Optimierungsgebot und Leitziel verwaltungsrechtlicher Abwägung bei der Bauleitplanung.[1]

Wie das Gebot der Rücksichtnahme folgt auch der Trennungsgrundsatz aus dem übergeordneten Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.[2]

Er unterliegt den Anforderungen des Abwägungsgebots und kann – wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen – im Wege der Abwägung überwunden werden.[3] Damit handelt es sich bei dem Trennungsgebot um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz.[4][5]

Einfachgesetzliche Regelung

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Eine Gemeinde hat beispielsweise bei der Planung eines neu anzulegenden, einer bereits vorhandenen Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebietes gem. § 50 BImSchG die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen. Im Fall benachbarter, miteinander unverträglicher Nutzungen hat sie zur Bewältigung dieser Gemengelage[6] durch planerische Maßnahmen – so weit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können, etwa durch die Festsetzung von Schutzflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB.

Eine Fehlgewichtung kann zu einem im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle beachtlichen Abwägungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB führen.

Einzelnachweise

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  1. Thomas Würtenberger: Rechtliche Optimierungsgebote oder Rahmensetzungen für das Verwaltungshandeln? ohne Jahr, abgerufen am 5. Oktober 2019
  2. Bernhard Stüer: Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung BayVBl. 2000, S. 257–267
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04
  4. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 = Flachglas-Urteil
  5. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90
  6. Wolfgang Klett: Zum Optimierungsgebot bei Gemengelagen im Rahmen der Bauleitplanung September 2012