Wikipedia:Bearbeitungsfilter/395

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Letzter Kommentar: vor 10 Tagen von Johannnes89 in Abschnitt Literatur
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Zweck

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Dieser Bearbeitungsfilter verhindert wirre Propaganda-Vorwürfe, die jemand seit Jahren in diversen Wikipedia-Artikeln äußert, vgl. WP:Vandalismusmeldung/Archiv/2023/07/10#Seite TX Group (erl.). Sollte deine Bearbeitung irrtümlich verhindert worden sein, kannst du hier Rückmeldung geben, sodass der Filter angepasst und/oder die Bearbeitung für dich durchgeführt werden kann. --Johannnes89 (Diskussion) 12:00, 10. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Hinweise/Rückmeldungen

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...

Erledigt

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False positives

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Der Filter ist zu restriktiv, er sperrt offensichtlich einen IP-Range von Salt, ohne irgendwelche anderen Kriterien. Ich wollte bei Sebastian Deyle nur einen Wiki-Link hinzufügen (Albert-Schweitzer-Gymnasium Neckarsulm) und eine Zahl ausschreiben (6), trotzdem hat der Filter den Edit geblockt. --213.55.221.195 06:25, 25. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Moin, der Filter schaut schon genauer hin, aber deine Bearbeitung wurde in der Tat irrtümlich verhindert, ich bitte um Entschuldigung. Ich habe ihn jetzt entschärft, sodass du nun keine Probleme mehr haben solltest. --Johannnes89 (Diskussion) 08:16, 25. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Danke! Hat jetzt geklappt, aber mir wurde auch eine neue IP zugewiesen, kann also nicht sicher sagen, ob es daran lag oder an der Änderung. --213.55.220.232 18:36, 25. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Der Filter hat wieder „zugeschlagen“: Ich wollte einen neuen Verschiebewunsch für Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin nach Netzwerk Evidenzbasierte Medizin eintragen. Der Filter hat allerdings etwas dagegen. Jetzt darf ich noch nicht einmal den Vorfall hier melden. --213.55.220.74 13:44, 28. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Es ging jetzt hier, nachdem ich den Link zu WP:Verschiebewünsche geändert habe. --213.55.220.74 13:46, 28. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Konnte den Wunsch jetzt eintragen, nachdem ich die Anfrage leicht geändert habe. --213.55.220.74 13:50, 28. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Warum gerade eine Änderung bei Kasachisch (Begriffsklärung) geblockt wurde, kann ich mir nicht erklären. Da sehe ich auch keine Möglichkeit, die Anfrage anzupassen, wie ich es oben gemacht habe. --213.55.225.89 23:23, 17. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Bitte entschuldige. Ich hab den Filter nochmal entschärft, jetzt solltest du weder mit deinen Verschiebewünschen noch mit der genannten BKL Probleme haben (und hoffentlich auch bei anderen Edits nicht mehr). --Johannnes89 (Diskussion) 19:57, 20. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Danke! Die Anpassung hat gewirkt, ich konnte die Änderung bei Kasachisch durchführen. --213.55.224.189 15:45, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten
Gern. Nicht selten hilft es übrigens, einfach eine aussagekräftige Zusammenfassungszeile zu verwenden. --Johannnes89 (Diskussion) 18:13, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Blockade bei Rundfunkrecht (Deutschland)

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Hallo @Johannnes89, gerade hat der Bearbeitungsfilter einen Edit bei Rundfunkrecht (Deutschland) verhindert. Den "typischen" Trigger von oben sehe ich diesmal nicht. Hast Du wieder eine Lösung? Zusammenfassungszeile habe ich verwendet. --213.55.220.97 20:58, 29. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Die Frage hat sich erledigt. Der Browser ist abgestürzt, die Arbeit ist verloren. Noch einmal mache ich mir die Arbeit nicht wohl nicht. --213.55.221.172 13:42, 1. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Bitte entschuldige, ich habe nun einen Weg gefunden, den Filter deutlich zu entschärfen, sodass du hoffentlich gar nicht mehr davon betroffen sein dürftest. Was deinen verloren gegangenen Edit betrifft: Wenn du daran noch Interesse hast, kann ich dir den Quelltext hier wiederherstellen, das kann ich dem Filterlogbuch entnehmen. Für angemeldete User gibts übrigens seit ein paar Wochen mw:Help:Edit Recovery. --Johannnes89 (Diskussion) 17:34, 2. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Danke, Johannnes89! Klar, wenn Du den Edit hier hinstellen kannst, dann nutze ich das sehr gerne. --213.55.223.24 21:12, 2. Jun. 2024 (CEST)Beantworten
Quelltext deiner geplanten Änderung, wie es im Filter gespeichert wurde (nur die veränderten Abschnitte)

Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk

Die Rundfunkdefinition des Rundfunkstaatsvertrages ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff identisch.[1] Im Sinne des RStV ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV). Pay-TV gehört zum Rundfunk (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 RStV). Kein Rundfunk sind z. B. Angebote, die weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden, Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind (vgl. § 2 Absatz 3 RStV). Die Landesmedienanstalten können feststellen, dass Telemedien dem Rundfunk zuzuordnen sind (vgl. §§ 1 Absatz 1, 20 Absatz 2 RStV).[2]

(...)

Spezielle Fragen des Rundfunkrechts

Internetdienste öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Seit den 1990er Jahren ist das Engagement öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Internet umstritten. Einfachgesetzlich sind Internetdienste der Öffentlich-Rechtlichen nach § 11 d RStV zulässig, wenn es sich um programmbegleitende Telemedien mit programm- bzw. sendungsbezogenen Inhalt handelt. Verfassungsrechtlich wird in der Fachliteratur einerseits mit der vom BVerfG geforderten Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Anstaltsrundfunks argumentiert: Die Internetangebote seien für die Erfüllung des Klassischen Rundfunkauftrags durch die Öffentlich-Rechtlichen notwendig.[3] Andererseits werden der Schutz der bereits bestehenden Anbieter- und Meinungsvielfalt im Internet sowie die Interessen der Rundfunkteilnehmer als Argumente gegen einen zu weitreichenden Online-Programmauftrag angeführt.[4] Im Jahr 2009 wurde ein Drei-Stufen-Test eingeführt, mit dem die Zulässigkeit neuer oder veränderter öffentlich-rechtlicher Telemedienangebote überprüft werden kann (§ 11f Absatz 4 RStV).[5]

Reform der Rundfunkfinanzierung: Rundfunkbeitrag statt Rundfunkgebühr

Am 1. Januar 2013 ist der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Bundesländer in Kraft getreten. Er ist die Nachfolgeregelung zum früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der aufgehoben wurde.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag hatte die Rundfunkgebührenpflicht seit 1970 an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes angeknüpft. Diese Anknüpfung stand seit den 2000er Jahren wegen der sich verstärkenden Medienkonvergenz zunehmend in der medienpolitischen und medienrechtlichen Diskussion. Insbesondere war die Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, etwa internetfähige PCs, umstritten. BVerfG (2012) und BVerwG (2010) hatten die Verfassungskonformität der Gebührenpflicht von Internet-PCs bejaht,[6] nachdem in instanzgerichtlicher Rechtsprechung[7] und Fachliteratur[8] zuvor unterschiedliche Auffassungen vertreten wurden.

Eine grundlegende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde Ende der 2000er Jahre diskutiert. Im Jahr 2010 einigten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer auf einen Systemwechsel und unterzeichneten den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag,[9] der 2011 von den Länderparlamenten ratifiziert wurde. Das neue Beitragsrecht stützt sich im Wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Paul Kirchhof.[10]

Nach dem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag[11] besteht im privaten Bereich eine Beitragspflicht für Inhaber von Wohnungen[12] und im nicht privaten Bereich eine Beitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten.[13] In der Fachliteratur ist die Verfassungskonformität des neuen Rechts umstritten, insbesondere im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtliche Einordnung des Rundfunkbeitrags[14] und die Vereinbarkeit seiner Ausgestaltung mit Gleichheitssatz und Übermaßverbot[15] sowie die Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Vorgaben.[16] Popularklagen[17] und eine Landesverfassungsbeschwerde[18] gegen die Neuregelung wurden abgewiesen. Zwischenzeitlich liegen zahlreiche Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor, die von der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgehen.[19]

(...)

Internationale Regelungen

Das deutsche Rundfunkrecht unterliegt internationalen Regelungen; Bedeutende sind:

(...)

Literatur

Lehrbücher:

Kommentare:

Monographien zu Einzelfragen:

  • Roland Bornemann: Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien. 6. Auflage. Berlin/Heidelberg 2017, ISBN 978-3-662-54476-1 (Hardcover); ISBN 978-3-662-54477-8 (e-book).
  • Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001, ISBN 3-8005-1288-2.
  • Andre Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz (= Schriften zu Kommunikationsfragen. Band 46). Berlin 2008, ISBN 978-3-428-12618-7.
  • Wolfgang Lent: Rundfunk-, Medien-, Teledienste (= Dieter Dörr [Hrsg.]: Studien zum deutschen und europäischen Medienrecht. Band 6). Frankfurt a. M. 2001, ISBN 3-631-36960-3.
  • Michael Libertus: Grundversorgungsauftrag und Funktionsgarantie (= Klaus Stern, u. a. [Hrsg.]: Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln. Band 56). München 1991, ISBN 3-406-35343-6.
  • Kai Thum: Einfachgesetzliche Präzisierung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (= Herbert Bethge [Hrsg.]: Studien und Materialien zum Öffentlichen Recht. Band 30). Frankfurt a. M. 2007, ISBN 978-3-631-56385-4.
  • Anna Terschüren: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland. 2013. (Diss. TU Ilmenau 2012).

(...)

  1. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, Az. 6 C 16.04. Rdnr.18.
  2. Siehe dazu den Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 27. Juni 2007: Überarbeitung des dritten Strukturpapiers / Internet-Radio und IP-TV (Memento vom 16. Oktober 2009 im Internet Archive).
  3. Vgl. z. B. Thorsten Held, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Aufl., München 2008, Anhang zu § 11 RStV Rn. 15ff. m.w.Nachw.
  4. Vgl. z. B. Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001, S. 83ff., 97f. m.w.Nachw.
  5. Siehe dazu z. B. einerseits die ARD-Information zum Drei-Stufen-Test (Memento vom 8. Juni 2010 im Internet Archive) und andererseits die Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V. zu den Telemedienkonzepten der ARD@2Vorlage:Toter Link/www.vprt.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven).
  6. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012, Az. 1 BvR 199/11. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. 6 C 12.09.
  7. Vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Mai 2009, Az. 8 A 2690/08 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2009, Az. 7 A 10959/08.OVG sowie den Überblick zu mehreren erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts-Entscheidungen in JurPC Web-Dok. 201/2008
  8. Vgl. z. B. Sabine Göhmann, Axel Schneider, Klaus Siekmann, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 3. Aufl., München 2012, § 5 RGebStV Rn.49ff., Andre Fiebig: Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Berlin 2008, passim, jeweils m.w.Nachw.
  9. Vgl. Institut für Urheber- und Medienrecht: Aus Gebühr wird Beitrag: Ministerpräsidenten unterzeichnen neuen Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, 15. Dezember 2010
  10. Vgl. Institut für Urheber- und Medienrecht: Kirchhof-Gutachten zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks, 9. Mai 2010, Paul Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010.
  11. Gesamtüberblick z. B. bei Wieland Bosman: Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung. K&R 2012, S. 5–11, Frederik Ferreau, Hans-Christian Poth: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. NVwZ 2011, S. 714–717.
  12. Vgl. z. B. Wolfgang Lent: Die neue Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber. LKV 2012, S. 493–498.
  13. Vgl. z. B. Albert Post, Irena Klepper: Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Kirche & Recht 2012, S. 105–112.
  14. Roland Bornemann, Ein Zwischenruf zur Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags, K&R 2013, S. 557 f.
  15. Vgl. z. B. einerseits Andreas Gall, Axel Schneider, in: Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 3. Aufl., München 2012, Vor RBStV Rn.24ff., andererseits Christoph Degenhart: Verfassungsrechtliche Zweifelsfragen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ZUM 2011, S. 193–200.
  16. Vgl. z. B. einerseits Armin Herb: Datenschutzrechtliche Vorschriften im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. DuD 2011, S. 270–274, andererseits Ermano Geuer: Zur Verfassungswidrigkeit der „Haushaltsabgabe“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Verwaltungsrundschau 2012, S. 378–381.
  17. Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Az. Vf. 24-VII-12 und Az. Vf. 8-VII-12.
  18. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13. Mai 2014 – Az. VGH B 35/12.
  19. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 6/15. BVerwGE 154, 275; Urteil vom 19. September 2016 – 6 C 22/16, BeckRS2016, 53758. Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 18/16, BeckRS 2017, 108621.
  20. Europarat: Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (SEV Nr. 132) vom 5. Mai 1989. In: coe.int. Abgerufen am 24. Juli 2022.
  21. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)

--Johannnes89 (Diskussion) 23:13, 2. Jun. 2024 (CEST)Beantworten