Benutzer:Aldenhoevel

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REACH (noch nicht fertig...)

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Die Abschnitte 1.1.1 bis 1.1.3 würde ich aus dem Artikel Chemikalien-Registrierung verschieben, so dass dieser Artikel nur noch die Chemikalien-Registrierung gemäß Chemikaliengesetz beschreibt.

REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals; also für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Es handelt sich dabei um eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. Als EU Verordnung besitzt REACH gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit. Durch REACH wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert und vereinfacht.

Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Titel: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
zur Schaffung einer Europäischen Agentur
für chemische Stoffe, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
der Richtlinie 76/769/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Kurztitel: REACH-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Umweltrecht, Chemikalienrecht
Veröffentlichung: am 30. Dezember 2006 (Abl. L 396 S. 1)
Inkrafttreten: 01.06.2007
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Nach dem Prinzip "no data, no market" dürfen innerhalb des Geltungsbereiches nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die vorher registriert worden sind. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereich von REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss für diese Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen! Ein Jahr nach Inkrafttreten von REACH gilt die bisherige Gesetzgebung weiter. Nach dieser Zeit soll die EChA, eine Agentur in Helsinki, voll arbeitsfähig sein. Die EChA übernimmt vor allem die Organisation und Kontrolle im Prozess von REACH.

Gleichzeitig beginnt am 1. Juni 2008 die halbjährliche Vorregistrierungsfrist für bestimmte Stoffe. Die Vorregistrierung ist der eigentlichen Registrierung vorgeschaltet. Sie dient der Bildung von Foren, innerhalb derer sich unterschiedliche Hersteller und Importeure von gleichen Stoffen austauschen sollen. Im Gegenzug erhalten die Hersteller/Importeure mit der kostenlosen Vorregistrierung, je nach Stoffmengen und -eigenschaften, verlängerte Fristen für die Registrierung.

Die Datenanforderungen steigen mit dem Mengenband des zu registrierenden Stoffes. Neben einem technischen Dossier kann die Erstellung eines Stoffsicherheitsberichtes erforderlich werden. Bei gefährlichen und besorgniserregenden Stoffen (z. B. krebserregende oder persistente Stoffe) müssen im Stoffsicherheitsbericht Expositionsszenarien ermittelt werden. Dies sind quantitative oder qualitative Abschätzungen der Dosis/Konzentration des Stoffes, die gegenüber dem Mensch und der Umwelt exponiert sind oder sein können. Dabei muss der komplette Lebenszyklus des Stoffes (von der Herstellung über die Verwendung bis zur Entsorgung) berücksichtigt werden.

Bevor neue Wirbeltierstudien zur Ermittlung von toxikologischen und ökotoxischen Daten durchgeführt werden, besteht die Pflicht zur Erkundigung innerhalb des, nach der Vorregistrierung gebildeten, Forums, ob schon entsprechende Daten vorliegen. REACH verpflichtet hier die Hersteller/Importeure zur Datenteilung.

Nach der Registrierung wird ein Arbeitsplan für die Bewertung der Stoffe durch die Mitgliedstaaten erstellt. Besonders besorgniserregende und verbreitete Stoffe werden priorisiert. Die Bewertung kann unter anderem ein Beschränkungs- oder Zulassungsverfahren von Stoffen nach sich ziehen. Bei dem Beschränkungsverfahren können einzelne Verwendungen des Stoffes verboten werden. Bei zulassungspflichtigen Stoffen sind hingegen alle Verwendungen verboten, es sei denn, es wurde eine Zulassung für eine bestimmte Verwendung erteilt.

Eine weitere Besonderheit von REACH ist die Erweiterung der Kommunikation in der Lieferkette. Nachgeschaltete Anwender erhalten zusätzliche Aufgaben und Pflichten. Sie müssen ihrem vorgeschalteten Hersteller oder Importeur Informationen über die genaue Verwendung liefern, damit dieser die Verwendung in seinen Angaben zur Exposition (im technischen Dossier) und ggf. in seinen Expositionsszenarien berücksichtigen kann und geeignete Risikominderungsmaßnahmen empfehlen kann. Die Verwendung wird dann zu einer "identifizierten Verwendung". Der nachgeschaltete Anwender hat die Pflicht die Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden.

Identifiziert der Hersteller/Importeur die einzelne Verwendung nicht (weil z. B. aus seiner Sicht das Risiko dieser Verwendung zu groß ist) oder will der nachgeschaltete Anwender zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen die Verwendung gar nicht mitteilen, muss der nachgeschaltete Anwender ggf. einen eigenen Stoffsicherheitsbericht erstellen.

Bei zulassungspflichtigen Stoffen kann der nachgeschaltete Anwender einen eigenen Zulassungsantrag für seine Verwendung einreichen.

Wichtigstes Instrument für die Kommunikation in der Lieferkette bleibt das Sicherheitsdatenblatt. Hier müssen künftig zusätzlich die Registrierungsnummer, ggf. Angaben zur Beschränkung von Verwendungen, ggf. Angaben zur Zulassungspflicht und die "identifizierten Verwendungen" mit aufgenommen werden.

Der Geltungsbereich

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Hersteller oder Importeure, welche Stoffe als solche und/oder Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr in Europa in Verkehr bringen, fallen in den Geltungsbereich von REACH. Dabei wird beim Begriff Stoff zwischen Phase-in-Stoffe und Non-Phase-in-Stoffe unterschieden (siehe unten).

Hersteller/Importeure sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Europäischen Gemeinschaft einen Stoff herstellen oder für die Einfuhr verantwortlich sind [Artikel 3 REACH-VO].

Hersteller in Form einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft einführen, können im gegenseitigen Einverständnis eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft bestellen, die als ihr alleiniger Vertreter die Verpflichtungen für Importeure erfüllt. Wird ein Alleinvertreter benannt, informiert der Hersteller außerhalb der Gemeinschaft die innerhalb der Gemeinschaft ansässigen Mitglieder seiner Lieferkette [Artikel 8 REACH-VO].

Phase-in-Stoffe sind:

  • Stoffe, die in EINECS gelistet sind;
  • No-longer Polymere;
  • Stoffe, die in der EU hergestellt worden sind, aber vom Hersteller/Importeur in den 15 Jahren vor Inkrafttreten von REACH nicht in Verkehr gebracht wurden, z. B. werksinterne Stoffe. (Entsprechende Nachweise über die Zeit der Produktion und, dass die Stoffe nicht an Dritte weitergegeben wurden, müssen vorhanden sein.)

Alle anderen Stoffe sind Non-Phase-in-Stoffe.

Nicht in den Geltungsbereich von REACH fallen:

Generell können Stoffe, die bereits durch andere gesetzliche Vorschriften angemessen geregelt sind, komplett (siehe oben) oder von Teilen der REACH-Verordnung ausgenommen sein. Zum Beispiel gelten Stoffe für Kosmetika, da sie unter die Kosmetikrichtlinie fallen, automatisch als registriert.

Die Vorregistrierung

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Die Vorregistrierung ist nur für Phase-in-Stoffe (siehe oben, Geltungsbereich) möglich. Sie ist nicht verpflichtend. Hersteller und Importeure werden dennoch eine Vorregistrierung ihrer Phase-in-Stoffe durchführen, da nach dem 1. Dezember 2008 der Grundsatz „no data, no market“ gilt. Die Hersteller/Importeure dürfen dann ihre Phase-in-Stoffe nicht mehr in Verkehr bringen bis sie diese voll registriert haben und eine Registrierungsnummer besitzen.

Überdies erhalten Hersteller/Importeure durch eine Vorregistrierung zwei wesentliche Vorteile. Zum einen erlangen sie, je nach Jahresmenge, eine Übergangsfrist (siehe Tabelle) für die volle Registrierung. Zum anderen setzt die Teilnahme an einem SIEF die Vorregistrierung voraus.

Übergangsfristen nach Artikel 23 REACh-VO
Mengenband Zeitraum ab Inkrafttreten Ablaufdatum
1.000 t/a 3,5 Jahre 1. Dezember 2010
CMR-Stoffe 1 t/a 3,5 Jahre 1. Dezember 2010
Umweltgefährliche Stoffe 100 t/a 3,5 Jahre 1. Dezember 2010
100 t/a 6 Jahre 1. Juni 2013
1 t/a 11 Jahre 1. Juni 2018

SIEF steht für Substance Information Exchange Forum. Es ist der Sinn der Vorregistrierung, dass die verschiedenen Hersteller oder Importeure identischer Stoffe zueinander finden. Im SIEF sollen Daten zu Stoffinformationen ausgetauscht werden.

Die Vorregistrierung erfolgt elektronisch an die EChA (European Chemicals Agency, der europäischen Agentur für chemische Stoffe mit Sitz in Helsinki) z. B. mit dem Programm IUCLID 5 und ist kostenlos. Folgende Daten, die den Herstellern/Importeuren schon vorliegen sollten, müssen bei der Vorregistrierung angegeben werden:

  • Identifizierung des Stoffes, Stoffname und z. B. EINECS- und CAS-Nummer;
  • Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs sowie die Namen von Kontaktpersonen;
  • Die vorgesehenen Fristen für die Registrierung, letztendlich also das Tonnageband (Angabe ist nicht verbindlich);
  • Stoffnamen, die für Strukturanalogien von Bedeutung sein können.

Die Registrierung

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Artikel 10 der REACH-VO beschreibt allgemein die Informationen, die zu Registrierungszwecken vorzulegen sind. Für alle Phase-in-Stoffe und Non-Phase-in-Stoffe ab 1 t/a muss ein technisches Dossier mittels IUCLID 5 eingereicht werden. Neben der Identität des Herstellers/Importeurs und der Identität des Stoffes muss das technische Dossier folgende Informationen enthalten:

  • Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;
  • Informationen zu Herstellung und Verwendung/en des Stoffes;
  • Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;
  • Prüfung von Sachverständigen (welche Informationen wurden von einem Sachverständigen geprüft?);
  • Antrag auf Vertraulichkeit bestimmter Informationen;
  • Informationen über die Exposition (Verwendungen, Expositionswege, Expositionshäufigkeit);
  • Datensatz nach den Anhängen VII (Stoffmengen > 1 t/a), VIII (Stoffmengen > 10 t/a), IX (Stoffmengen 10 bis 100 t/a), X (Stoffmengen 100 bis 1.000 t/a) und XI (Stoffmengen > 1.000 t/a);
  • Einfache/qualifizierte Studienzusammenfassung.

Die geforderten Datensätze nach den Anhängen VII bis X beinhalten neben den physikalischen und chemischen Eigenschaften auch Angaben zur Toxikologie und Ökotoxizität.

Bevor ein Registrant zur Erfüllung der Informationsanforderungen für die Registrierung einen Versuch durchführt, muss er innerhalb seines SIEF nachfragen, ob eine einschlägige Studie zur Verfügung steht. Wirbeltierstudien dürfen nicht wiederholt werden.

Neue Versuche zur Datenerhebung sind nach der GLP (Guten Labor Praxis) durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen, welche in Anhang XI beschrieben werden, können Versuche begründet ausgelassen werden. Dafür müssen entsprechende Waiving-Methoden (z. B. Daten von Stoffen der gleichen Stoffgruppe oder Daten aus bereits vorhandenen Prüfungen, die nicht nach der GLP durchgeführt wurden) die geforderten Informationen liefern.

REACH unterscheidet zwischen zwei Arten von Studienzusammenfassungen. Die einfache Studienzusammenfassung für Stoffmengen > 1 t/a enthält die Informationen der jeweiligen Anhänge VII bis X mit Beschreibungen zum Ziel, Methode, Ergebnis und Schlussfolgerung einer Studie. Mit der einfachen Studienzusammenfassung soll die Relevanz einer Studie bewertet werden können. Ab einer Stoffmenge von > 10 t/a muss zusätzlich eine qualifizierte Studienzusammenfassung erstellt werden. Diese soll eine unabhängige Bewertung der Studie ermöglichen.

Nach Artikel 10 b) ist für Stoffmengen ab 10 t/a ein so genannter Stoffsicherheitsbericht (CSR für Chemical Safety Report) erforderlich.

Kernstück des Stoffsicherheitsberichtes ist die Beschreibung der Exposition eines Stoffes und dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt. Aus den Beurteilungen der Exposition und der Wirkung ergibt sich ein Risiko, welches ebenfalls für gefährliche Stoffe zu beschreiben ist.

Der Stoffsicherheitsbericht setzt eine Kommunikation innerhalb der Lieferkette voraus. Das Know-how zur Exposition eines Stoffes geht hauptsächlich aus dessen Verwendung hervor und liegt naturgemäß mehr beim nachgeschalteten Anwender. Das Know-how zur Wirkung eines Stoffes und der Risikomanagementmaßnahmen liegt primär beim Hersteller oder Importeur.

Anhang I der REACH-Verordnung beschreibt die Form und den Inhalt des Stoffsicherheitsberichtes. Demnach umfasst die Stoffsicherheitsbeurteilung folgende Schritte:

  1. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen mit Ableitung eines DNEL-Wertes (Derived No-Effect Level);
  2. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;
  3. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt mit Ableitung von PNEC-Werten (Predicted No-Effect Concentration) für die Kompartimente Wasser, Boden, Luft sowie für die Nahrungskette und die mikrobiologische Aktivität in Kläranlagen;
  4. Ermittlung der PBT (persistent, bioakkumulierend, toxisch)- und vPvB (sehr persistent, sehr bioakkumulierend)-Eigenschaften.
  5. Expositionsbeurteilung mit Entwicklung eines oder mehrerer Expositionsszenario/en oder gegebenenfalls Entwicklung einschlägiger Verwendungs- und Expositionskategorien;
  6. Risikobeschreibung.

Nur wenn der Hersteller oder Importeur aufgrund der Schritte 1 bis 4 folgert, dass der Stoff oder die Zubereitung als gefährlich gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder als PBT oder vPvB einzustufen ist, umfasst die Stoffsicherheitsbeurteilung auch die Schritte 5 und 6.

Ist der Stoff nicht gefährlich und nicht als PBT oder vPvB zu beurteilen, sind eine Expositionsbewertung und Risikobeurteilung also nicht erforderlich. Das Ergebnis der Stoffsicherheitsbeurteilung ist im Stoffsicherheitsbericht zu dokumentieren.

Ein Expositionsszenario beschreibt alle Bedingungen (z. B. bei der Herstellung, Verarbeitung, Verwendung und Entsorgung) über das gesamte Leben des Stoffes. Im Expositionsszenario sind weiterhin Maßnahmen zur Beherrschung der Exposition von Mensch und Umwelt beschrieben. Diese Verwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Expositionsbeherrschung sind im umfassenden Sinne Risikomanagementmaßnahmen.

Eine Verwendungs- und Expositionskategorie ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren und Verwendungen abdeckt.

Nach der Abgabe der Registrierungsunterlagen führt die EChA gemäß Artikel 6 der REACH-VO eine Vollständigkeitsüberprüfung durch. Dabei prüft sie, ob die Gebühr bezahlt wurde und ob alle Daten vorliegen. Es erfolgt keine Prüfung der Qualität. Die Qualität soll lediglich stichprobenartig bei 5 % der eingereichten Dossiers bewertet werden.

Für die Risikobewertung der Stoffe erstellt die EChA bis zum 1. Dezember 2011 einen Arbeitsplan. Die Stoffe werden dabei nach einem risikoorientierten Konzept priorisiert. Berücksichtigt werden

Die Arbeitspläne werden ab dem 1. Dezember 2011 jährlich von der EChA aktualisiert. Die Stoffe im Arbeitsplan werden von den Mitgliedstaaten bewertet, die daraufhin als zuständige Behörden auftreten.

Nach der Bewertung der Stoffe legen die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsentwürfe vor. Diese können Folgemaßnahmen beinhalten wie:

Die Verfahren zur Zulassung und Beschränkung

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Das Zulassungsverfahren

Ziele der Zulassung sind eine ausreichende Beherrschung der von besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken sowie eine schrittweise Ersetzung dieser Stoffe durch geeignete Alternativstoffe, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.

Die Zulassung ist ein dreistufiges Verfahren mit nachfolgenden Schritten:

  • Erstellen einer Kandidatenliste,
  • Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (hier werden die zulassungspflichtigen Stoffe aufgelistet),
  • Antrag auf Zulassung.

Für die Erstellung der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der REACH-VO veröffentlichen die EChA und die einzelnen Mitgliedstaaten zunächst Vorschläge in Form eines Dossiers im Internet. Zu diesem Dossier können interessierte Kreise innerhalb einer bestimmten Frist Bemerkungen und Einsprüche abgegeben. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, wird der entsprechende Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen. Werden jedoch Einsprüche erhoben, wird eine Entscheidung zur Aufnahme in die Kandidatenliste in einem so genannten Ausschussverfahren gemäß Artikel 133 Nr. 3 der REACH-VO unter Einbezug der Kommission gefällt.

Die EChA schlägt am 1. Juni 2009 (dann mindestens alle zwei Jahre) Prioritätsstoffe zur Aufnahme in Anhang XIV vor, wobei sie für die Anzahl der Stoffe ihre eigene Kapazität berücksichtigt [Artikel 58 REACH-VO].

Die Stoffliste wird im Internet veröffentlicht, so dass interessierte Kreise für eine bestimmte Frist die Möglichkeit zur Kommentierung haben. Nach einem Entscheidungsverfahren durch die Mitgliedstaaten und der Kommission nach Artikel 133 Nr. 4 der REACH-VO wird bei abgegebenen Kommentaren entschieden, ob die Stoffe in Anhang XIV aufgenommen werden.

Folgende Daten werden in Anhang XIV aufgenommen [Artikel 58 Nr. 1 REACH-VO]:

  • Identität des Stoffes;
  • Inhärente Eigenschaften (z. B. krebserregend, persistent);
  • Übergangsregelungen wie
  • der Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung des Stoffes verboten sind, es sei denn, es wurde eine Zulassung erteilt,
  • der Zeitpunkt bis zu dem ein Antrag auf Zulassung gestellt sein muss. Dieser muss mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin liegen,
  • ggf. Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen,
  • ggf. Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

Der Zulassungsantrag nach Artikel 62 der REACH-VO wird bei der EChA gestellt. Hersteller/Importeure und/oder nachgeschaltete Anwender dürfen einen Antrag einreichen. Er enthält unter anderem eine Untersuchung der alternativ möglichen Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Risiken und der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Substitution, ggf. einschließlich Informationen über einschlägige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers.

Die Kommission erteilt oder verweigert die Zulassung. Nach Artikel 60 der REACH-VO wird eine Zulassung erteilt, wenn das Risiko für die Gesundheit und Umwelt angemessen beherrscht ist. Dies ist der Fall, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Exposition unterhalb von gewissen Schwellenwerten (z. B. DNEL-Wert, PNEC-Wert) bleibt.

Sind Schwellenwerte nicht bestimmbar oder werden diese überschritten, kann eine Zulassung nur erteilt werden, wenn

  • keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien vorhanden sind und
  • der sozioökonomische (Sozialität und Wirtschaftlichkeit) Nutzen das Risiko einer Verwendung überwiegt.

Das Beschränkungsverfahren

Die EChA und die einzelnen Mitgliedstaaten können Vorschläge für beschränkte Verwendungen von Stoffen in Form eines Dossiers im Internet veröffentlichen.

Innerhalb einer bestimmten Frist können die von einer möglichen Beschränkung betroffenen Kreise eine Stellungnahme , möglichst in Form einer sozioökonomischen Analyse, abgeben.

Nach Ablauf der Frist gibt die EChA eine Stellungnahme an die Kommission ab, ob die Beschränkungen zur Verringerung des Risikos beitragen und wie die sozioökonomischen Auswirkungen aussehen. Die Kommission erlässt daraufhin die Beschränkung oder nicht.

Die Beschränkungen werden in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen.

Aufgaben und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders (kommt noch)

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Der Zeitplan im Überblick

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1. Juni 2007 Inkrafttreten von REACh
1. Juni 2008 Beginn der Vorregistrierung
1. Dezember 2008 Ende der Vorregistrierung
1. Januar 2009 Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe
1. Juni 2009 EChA schlägt Stoffe für Anhang XIV vor
1. Dezember 2010 Ende der Registrierungsfrist für
Stoffe 1.000 t/a
CMR-Stoffe 1 t/a
Umweltgefährliche Stoffe 100 t/a
1. Dezember 2011 Erster Arbeitsplan für die Bewertung ist fertiggestellt
1. Juni 2013 Ende der Registrierungsfrist für Stoffe 100 t/a
1. Juni 2018 Ende der Registrierungsfrist für Stoffe 1 t/a

Unterstützung für Unternehmen

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Um Unternehmen Hilfestellungen zu geben, insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU), die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, werden Mitgliedstaaten zusätzlich zu den von der EChA herausgegebenen Materialien weitere Technische Leitfäden so genannte RIPs (REACH Implementation Project) sowie jeweils einzelstaatliche Auskunftsstellen zur Verfügung stellen. Der nationale Helpdesk ist in Deutschland bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet.

Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht der RIPs dar. (Anmerkung: Zurzeit befinden sich noch einige RIPs in der Bearbeitung.)

Übersicht der Technischen Leitfäden/RIPs [1]
RIP Bezeichnung
RIP 1 Detaillierte Beschreibung des REACH-Prozesses
RIP 2 REACH-IT: Entwicklung des IT-Systems zur Unterstützung der REACH-Implementierung
RIP 3 Leitfäden für die Industrie
RIP 4 Leitfäden für die Behörden
RIP 5 Aufbau der Vor-Agentur
RIP 6 Aufbau der Agentur
RIP 7 Vorbereitung der Kommission auf REACH
RIP 8 Leitfaden: Anforderungen an Stoffen in Erzeugnissen

Eine wesentliche Unterstützung für Unternehmen sollen die Leitfäden unter RIP 3 bieten. RIP 3 ist wie folgt gegliedert:

RIP 3 [2]
RIP 3.1 Leitfaden zur Registrierung
RIP 3.2 Leitfaden zur Erstellung des Stoffsicherheitsberichtes
RIP 3.3 Leitfaden über die Anforderungen an Daten zu intrinsischen Stoffeigenschaften
RIP 3.4 Leitfaden zur Datenteilung (Vorregistrierung)
RIP 3.5 Leitfaden über Pflichten von nachgeschalteten Anwendern
RIP 3.6 Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung unter GHS
RIP 3.7 Leitfaden zur Erstellung eines Antrages auf Zulassung
RIP 3.8 Leitfaden zur Erfüllung der Anforderungen für Erzeugnisse
RIP 3.9 Leitfaden zur Erstellung einer sozioökonomischen Analyse
RIP 3.10 Leitfaden zur Stoffidentifikation und -bezeichnung

Die Europäische Kommission stellt zudem allen von REACH betroffenen Unternehmen mit IUCLID eine IT-Anwendung zum kostenlosen Download zur Verfügung, die der benutzerfreundlichen Erfassung der von REACH geforderten Stoff-Daten dient.

Außerdem bieten zahlreiche Dienstleister wie Ingenieurbüros, größere Firmen oder auch Vereine und Verbände ihre Unterstützung bei der Umsetzung der EU-Chemikalienverordnung an.

  1. [1] Glossar zu REACH; die RIPs werden aufgelistet
  2. [2] ECB-Seite zum RIP 3

Ich bin 28 Jahre alt und seit über einem Jahr glücklich verheiratet.

Seit nun fast einem Jahr leben wir in Burgkirchen an der Alz.

Ich bin in der glücklichen Lage, dass mein Hobby auch mein Beruf ist. Ich interessiere mich vor allem für die Bereiche Chemie, Verfahrenstechnik, Störfallrecht, Chemikalienrecht. Dabei bin ich ein ziemlicher Mathe-Freak, was ich "versuche" auf dem Gebiet der Ausbreitungsrechnungen im Rahmen der Störfallverordnung oder von REACH (Expositionsszenarien) unter Beweis zu stellen.

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Ich bin ein ausgebildeter Chemikant, der in Aachen (genauer Jülich) Chemieingenieurwesen studiert hat.

Chemieingenieur mit knapp dreijähriger Berufserfahrung. Zunächst tätig in einem kleinen Ingenieurbüro, nun in einem großen Chemiepark.

Hauptsächlich bin ich ein "Sicherheitsberater", der Sicherheitsanalysen und -berichte der verfahrenstechnischen Anlagen moderiert/erstellt. Daneben bin ich "REACH-Beauftragter/Berater" als Helfer unserer Kunden zur Umsetzung dieser Verordnung.

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