Benutzer:MPK/Artikelentwurf2

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Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR, auch GdbR oder BGB-Gesellschaft) ist eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft.

Beispiele für GbR sind u.a. der Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE), aber auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften, etc.

Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht

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Die GbR stellt die ursprüngliche und einfachste Form der Personengesellschaft im deutschen Recht dar. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Die GbR bedarf mindestens zweier Gesellschafter sowie eines gemeinsamen legalen Zweckes. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. [1]

Innen- und Außengesellschaft

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Eine GbR, die nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, heisst Innengesellschaft, anderenfalls Außengesellschaft. Beispiele für Innengesellschaften können u.a. Stille Gesellschaften, Gemeinschaftspraxen, Nutzungsgemeinschaften, Bauherrengemeinschaften, Ehegatteninnengesellschaften, etc. sein.

GbR kann kein Kaufmann sein

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Die GbR führt als nichtkaufmännische Gesellschaft keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist. Betreibt eine GbR Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer Offenen Handelsgesellschaft oder ggf.Kommanditgesellschaft.

(Teil-)Rechtsfähigkeit

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001[1] die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Aktiv- und Passivlegitimation

Die BGB-Gesellschaft kann somit auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Während die Klage gegen eine GbR sich früher gegen alle Gesellschafter richten musste, ist es nunmehr möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Klagen durch die Gesellschaft können ebenfalls im Namen der GbR erhoben werden.[2] Da die GbR als Außengesellschaft teilrechtsfähig ist, erhält sie - wie die juristischen Personen - gem. 116 ZPO keine Prozesskostenilfe. [3]

GbR als eintragungsfähiger Eigentümer im Grundbuch

Abweichend davon kann eine GbR nicht alleine als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Nach § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung sind neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. [4][5][6]

Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein.[7]

GbR als Verbraucher nach § 13 BGB

Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB, der eine natürliche Person voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[8] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[8] Diese Ansicht ist in der Rechtsliteratur umstritten.

Scheingesellschaft

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Wird im Rechtsverkehr der Eindruck erzeugt, Personen handelten als GbR, ohne dass die Rechtsvoraussetzungen dafür vorliegen, kann eine sog. Scheingesellschaft vorliegen. U.U. wird in diesem Fall eine Haftung der (Schein-)GbR durch den gesetzten Rechtsschein begründet.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Gründung. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch durch Konkludentes Handeln erfolgen, z.  B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks.

Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen

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Geschäftsführungsbefugt sind (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Denkbar könnte hier z. B. sein:

  • eine mehrheitliche Beschlussfassung
  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen
  • die Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter

Rechnungslegung

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Die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften der GbR ergeben sich u.a. aus handelsrechtlichen (z.B. PublG) und steuerrechtlichen (z.B. UStG) Vorschriften. Die spezifischen Rechnungslegungsvorschriften des HGB kommen bei der GbR aus prinzipiellen Erwägungen nicht zur Anwendung, da sie sowohl im Falle einer faktischen kaufmännischen Tätigkeit als auch im Falle einer Eintragung in das Handelsregister ihre Eigenschaft als GbR verliert und als OHG zu qualifizieren ist (vgl. § 123 Abs. 1,2 HGB). Es steht einer GbR jedoch grundsätzlich frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanz aufzustellen.

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch.[9] Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann u.U. ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet.[10]

Diese Haftung kann seit einem Urteil des BGH von 1999[10] nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z.  B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung des BGH am 29. Januar 2001[1] mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.[11] Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB in Verbindung mit § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist z.  B. bei Steuerberatern üblich. Zu beachten ist hierbei aber § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Verteilung von Gewinn und Verlust

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Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so regelt das BGB (§§ 722 f. BGB), dass jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe des Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust erhält beziehungsweise trägt. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird.

Grundsätzlich kann die GbR durch gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind:

  • Kündigung durch einen Gesellschafter § 723 BGB
  • Zeitablauf § 723 BGB
  • Kündigung durch einen Privatgläubiger § 725 BGB
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes § 726 BGB
  • Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) § 727 BGB
  • Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB
  • Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand
  • Übernahme der Rechte des vorletzten Gesellschafters durch den letzten Gesellschafter als sog. Anwachsung gem. § 740 BGB
  • Peter Ulmer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, Systematischer Kommentar. 4. Auflage, C. H. Beck, München 2004
  • Böttcher, Roland: Immobilienrecht: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform - Fragen und Lösungen für die Praxis, Anwaltsblatt (AnwBl.) 1/2011, 1 (PDF)
  • Herbert Fittkau: Die GbR im Umsatzsteuerrecht- Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken - mit einer Einführung in die zivilrechtlichen Grundlagen. Erich Schmidt Verlag Berlin, 2008, ISBN 978 3 503 10667 7
  • Pump/Fittkau, Die Vermeidung der Haftung für Steuerschulden, Erich Schmidt Verlag, 2009, ISBN 978-3-503-11657-7

Einzelnachweise

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  1. a b c Bundesgerichtshof, Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00, Eingesehen am 19. Dezember 2010
  2. Zöller: Zivilprozessordnung. 28. Auflage, Otto Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-47017-3, § 253 Rn. 8a.
  3. vgl. Gräber, FGO, 7.Aufl., § 142 FGO, Rn 50 m.w.N.
  4. BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002, Az. 2Z BR 70/02.
  5. OLG Celle, Urteil vom 13. März 2006, Az. 4 W 47/06. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  6. BGH Beschluss vom 26. Januar 2006, Az. V ZB 132/05. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  7. BGH Beschluss vom 26. Januar 2006, Az. V ZB 132/05. Abgerufen am 27. Januar 2011 (PDF)
  8. a b BGH Urteil vom 23. Oktober 2001, Az. XI ZR 63/01. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  9. René Kliebisch: Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Eine Fallstudie, ZJS 06/2011, 445 (PDF)
  10. a b BGH Urteil vom 27. September 1999, Az. II ZR 371/98. online auf lexetius.com abgerufen am 9. März 2011
  11. BGH JZ 2002, 1110f