Diskussion:Hilfe zum Lebensunterhalt

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von HilmarHansWerner in Abschnitt Möglichkeiten des abzugsfreien Hinzuverdienstes?
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Redirect zu Sozialhilfe (Deutschland entfernt, da dies ein zirkulärer Link ist. Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistungsart des SGB XII, die allerdings durch die Einführung des SGB II an Bedeutung verloren hat. An die Administratoren: Seite nicht löschen, wird noch bearbeitet. --Putput 09:12, 21. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

"Linkkosmetik"?

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Hallo Benutzer PutPut! Mit deiner "Linkkosmetik" hast Du den Artikel ziemlich verschlimmbessert. Alle Paragraphenlinks aus dem Text entfernt und stattdessen bei denjenigen, die Du wohl als sinnvoll erachtetest, am Ende Quellenangaben eingefügt. Wenn ich die Diskussion zum Thema Paragraphenlinks in rechtlichen Artikeln richtig gelesen habe, ist wohl überwiegende Meinung, gerade solche Links nicht ans Seitenende (von Deiner unvollständigen Übernahme mal abgesehen) stehen sollen, sondern direkt im Fließtext verlinkt werden sollen. Bei anderen Quellen, wie Rechtsprechung und Literatur mag Deine Vorgehensweise noch sinnvoll sein, weil längerer Text im Fließtext stört, aber gerade bei Paragraphen ist es viel benutzerfreundlicher, direkt den Paragraphen anklicken zu können, statt zunächst auf das Seitenende verwiesen zu werden. Wenn du andere rechtliche Beiträge ansiehst, scheint sich das Direktverlinken auch durchgesetzt zu haben. Ich bin kurz davor, alles wieder rückgängig zu machen, würde aber gerne Deine Meinung hören.

HDeinert2002 16:17, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Begünstigter Personenkreis

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Personen, die unter § 2 AsylbLG fallen, gehören streng genommen nicht hierher. Sie erhalten weiter Leistungen nach dem AsylbLG, NICHT nach dem SGB XII. Zwar wird die Leistung nach Erfüllung der Voraussetzungen analog zum SGB XII berechnet, methodisch sind es aber KEINE (unmittelbaren) SGB XII-Leistungen. Wir sollten sie daher nicht unmittelbar unter den leistungsberechtigten Personen aufführen. Ein Hinweis auf die Analogleistungen ist allerdings gleichwohl geboten. Es bietet sich an, eine Gliederungsebene einzufügen! Gruß.--Matthias v.d. Elbe 19:21, 31. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

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Der zu Quelle 12 angegebene Link fürht in die Irre. --888344 (Diskussion) 19:58, 6. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Übergang von Unterhaltsansprüchen

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Ein wichtiger Punkt ist meiner Meinung nach, dass bei der HzL Unterhaltsansprüche gegen die Eltern oder Kinder an das Sozialamt übergehen (§94 SGB XII). Dies ist bei ALG II oder Grundsicherung (fast) nicht der Fall. Das Sozialamt wird also versuchen, sich das Geld wieder zu holen --2A02:8071:B392:7400:C087:C8E:7D8:6FD2 18:53, 3. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Leistungsberechtigte

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Der vierte Punkt ist etwas verwirrend. Im ersten Satz heißt es, Ausländer würden generell nur HzLu bekommen, im zweiten Satz steht aber wiederum, dass es keine Unterscheidung zwischen Ausländern und Deutschen gibt im Bezug auf Sozialleistungen. Damit ist doch im Prinzip dieser Punkt überflüssig, oder?

Außerdem fehlt noch ein Anwendungsfall: Menschen, die vom Jobcenter vorzeitig zwangsverrentet wurden und deren Rente nicht reicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Diese stehen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und sind damit vom SGB II ausgeschlossen, können aber andererseits auch keine Grundsicherung beziehen weil sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. -- Liliana 14:38, 30. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Im Falle der vollen Erwerbsminderung ist SGB XII-Bezug die Folge,und zwar unabhängig vom Alter!--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 19:25, 30. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Es geht aber nicht um volle Erwerbsminderung, sondern um vorzeitigen Bezug der Altersrente. -- Liliana 19:30, 30. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Träger

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Der Leistungsträger fehlt noch vollkommen. Selbst im SGB XII steht nur ominös was von: "kreisfreie Städte und Kreise", aber nichts von der konkreten Behörde. Bei ALG II und Aufstockung ist es ja auch wichtig, daß man gleich zur richtigen Stelle geht (Arbeits- und Sozialamt gibt's ja nichtmehr).

Das wäre vor allem für Leute wie einen Anrufer letzte Woche bei Domian wichtig, der 63 Jahre und wegen Diabetes seit Jahren dauerhaft arbeitsunfähig und gehbehindert war, und er hatte nur eine kleine (geminderte?) Erwerbslosenrente von ca. 360 Euro, wovon er Miete und (für seine Krankheit völlig ungeeignetes) Essen bezahlen mußte, weshalb er auch keine Heizung und keinen Strom- und Festnetzanschluß hatte (das Handy hat er immer beim Nachbarn aufladen dürfen). Er habe vor ca. einem halben Jahr versucht, irgendwo eine kleine Zusatzhilfe zu beantragen, da würde ihm aber seit Monaten gesagt, daß das: "noch in Bearbeitung" wäre und man könne ihm nicht sagen, wieviele Jahre das noch dauern würde.

Wie gesagt: Wenn hier ein konkreter Träger genannt würde, der bislang so nichtmal im SGB XII steht, wäre auch solchen Leuten wie dem Anrufer geholfen, denn die richtige Behörde würde wahrscheinlich unmittelbar nach Abgabe der benötigten Unterlagen (die dann dem Antragsteller wohl auch mitgeteilt würden) die Leistung sofort auszahlen. --80.187.110.67 12:28, 15. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

das ist schon richtig so. Träger der Sozialhilfe sind in der Tat die Kommunen bzw kreisfreien Städte. Sie sind als juristische Personen für die Sozialhilfegewährung verantwortlich. Gemeint ist damit jeweils die kommune am Wohnort des Hilfesuchenden. Welche Bezeichnung die Behörde trägt, ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich und kann hier nicht wiedergegeben werden. Im Übrigen: Unabhängig von der Tragik des geschilderten Einzelfalls ist es nicht die Aufgabe einer Enzyklopädie, Rechtsberatung oder Lebenshilfe in konkreten Lebenslagen zu geben. Sorry.--Matthias v.d. Elbe (Diskussion) 19:38, 15. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Finanzieller Unterschied zur Grundsicherung im Alter?

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Ehrlich gesagt, mir ist aufgrund des Artikels nicht klar geworden, worin sich finanziell die Hilfe zum Lebensunterhalt eigentlich etwa von der Grundsicherung im Alter (die gegebenenfalls verweigert wurde) unterscheidet? Könnte dies in einem Absatz oder hier kurz dargestellt werden ? Danke schön! --HilmarHansWerner (Diskussion) 17:26, 25. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Möglichkeiten des abzugsfreien Hinzuverdienstes?

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Wenn ich nichts überlesen habe, wird im Artikel nicht die in der Praxis sehr wichtige Frage angesprochen, ob man bei Hilfe zum Lebensunterhalt etwas hinzuverdienen darf und wie viel man davon behalten kann? Bitte hinzufügen!

In SGB 12 Paragraph 82 findet sich folgende Bestimmung:

"(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28."

Da Einkommen von den sozialrechtlichen Bezügen abgezogen wird, bedeutet dieses, wenn ich recht verstehe, dass dem Bezugsberechtigten, der hinzuverdient, 30% seines Hinzuverdienstes, maximal zur Zeit 251 €, abzugsfrei verbleiben, während der Rest des Einkommens von den Bezügen abgezogen wird. wenn jemand also 351 € verdient, werden ihm 100 € von der Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen, während er 251 € abzugsfrei zusätzlich behalten darf. Richtig? --HilmarHansWerner (Diskussion) 17:28, 25. Mai 2023 (CEST)Beantworten