Diskussion:Juristische Beurteilung der Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie in Deutschland

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Der Vorfall in Münster im September 2021[Quelltext bearbeiten]

Nach einer 2G-Party in Münster wurden 85 von 380 Gästen positiv auf SARS-CoV-2 getestet.
faz.net zieht (wie übrigens auch Karl Lauterbach) daraus den Schluss, dass man froh sein könne, dass bislang keiner dieser Gäste schwer erkrankt sei und dass dieses Ergebnis nur dadurch möglich sei, dass man sich nicht auf eine 3G-Regelung eingelassen habe (mit Ungeimpften im Partyraum).
Mit keinem Wort wird ausdrücklich erwähnt, dass ein Großteil der Teilnehmer der Party inzwischen Kontakt mit Ungeimpften hatte. Insofern ist die Charakterisierung der Veranstaltung als „Superspreader Event“ richtig. Denn ohne diese Party gäbe es weniger mit COVID-19 Infizierte in der vierten Welle der Pandemie.
Wir sollten genau beobachten, was Juristen und Politiker aus dem Vorfall machen. Bei Lauterbach habe ich den Verdacht, dass er nicht im Endspurt des Bundestagswahlkampfs der Clubszene den Todesstoß versetzen will, ein durchaus legitimer Wunsch. --CorradoX (Diskussion) 16:58, 20. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Geimpfte und/oder Genesene[Quelltext bearbeiten]

In den Status Geimpfter UND Genesener kommt man auf zwei Wegen:
Impfung -> Infektion -> Genesung oder
Infektion -> Genesung -> Impfung.
Ansonsten ist man Geimpfter ODER Genesener, auch wenn man Geimpfter UND Genesener ist (Aussagenlogik).

Überschriften im Abschnitt zu Alkohol[Quelltext bearbeiten]

Es gab nun in der Versionsgeschichte den Versuch Unterüberschriften in den Abschnitt des Alkoholverobotes einzufügen. Wie sieht die Stimmungslage aus. Sollen diese wieder eingezogen werden, wie hier zunächst eingefügt? Mit besten Grüßen --Gmünder (Diskussion) 19:13, 25. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Staatshaftung[Quelltext bearbeiten]

Neuerdings wird die Frage erörtert, wer für etwaige Schäden haften soll, die (vor allem bei Schülern) durch Anwesenheitspflichten entstehen.
Als Beispiel hierfür wird die Situation angeführt, dass der Staat über die Schulpflicht Schüler dazu zwinge, am Präsenzunterricht teilzunehmen, obwohl er nicht mehr in der Lage sei, die ihm obliegenden Garantien aus Art. 2 GG zu erfüllen, und dadurch die Schüler schutzlos einem zunehmenden Risiko für ihre Gesundheit aussetze.
Ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt beklagte sich: „Weniger PCR-Tests für Schüler führen jetzt dazu, dass Ansprüche nicht mehr gegenüber den Unfallkassen durchgesetzt werden können. Infizieren und nicht dafür haften. Was kommt noch?“ ([1]) --CorradoX (Diskussion) 17:57, 27. Jan. 2022 (CET)Beantworten
PS: Hintergrund der Äußerung des Anwalts ist vermutlich diese Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit der Aussage, dass man zur Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als „Arbeitsunfall“ angeben können müsse, wer die „Indexperson“ sei, bei der man sich infiziert habe. --CorradoX (Diskussion) 12:24, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Es ist noch zu früh, um im Artikeltext den Vorwurf: „Der Staat will nicht haften, obwohl er es eigentlich müsste.“ unterzubringen, da es noch keine „Klageschriften“ gibt, aus denen detailliert hervorgehen müsste, welche Pflicht genau der Staat durch welche Unterlassung oder welches Verhalten genau verletzt haben soll, die ihn zu welchen Leistungen genau verpflichten sollen. Die Antworten müssten auch Angaben darüber enthalten, aufgrund welcher Rechtsnormen genau eine solche Pflicht begründet sein soll.
Sinnvoll ist es allerdings, im Vorfeld von möglichen Ergänzungen im Artikeltext der Frage Aufmerksamkeit zu schenken, wie sich die Idee einer Staatshaftung weiterentwickelt. --91.97.52.56 10:25, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten
In dieser Quelle vom 9. April 2020 wird das Problem der Staatshaftung (auf der Grundlage von Art. 34 GG)
Art. 34 GG regelt die Amtshaftung, d. h. die Folgen des Verhaltens derjenigen, die Vorschriften anzuwenden haben und falsch anwenden. Nicht erfasst werden von Art. 34 das Verhalten des Gesetzgebers sowie derjenigen, die Verordnungen, Verfügungen usw. formulieren und in Kraft setzen. --91.97.52.56 11:18, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten
weit über den Aspekt der Schulpflicht in Form von Präsenzunterricht hinausgehend, allgemein erörtert, und zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Staat verpflichtet sei, von Wissenschaftlern veröffentlichte „worst case“-Szenarien nicht nur zur Kenntnis, sondern auch ernst zu nehmen und in seinen Planungen zu berücksichtigen. Das RKI erhebt in diesem Zusammenhang den Vorwurf, der Staat habe „unangemessene Steuerungsmaßnahmen“ ergriffen. „Von einem gewissenhaften Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführer oder Kaufmann wird aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorschriften (§§ 93, 116 AktG, 43 GmbHG, 347 HGB), aufgrund des Legalitätsprinzips und aufgrund der kodifizierten Business Judgment Rule (§ 91 Abs. 2 Satz 1 AktG) verlangt, rational, risikobasiert und complianceorientiert zu denken, zu entscheiden und zu handeln.“, stellt der Autor der Quelle fest. Umso mehr müsse dies auch für Politiker und Ministerialbeamte gelten. --CorradoX (Diskussion) 10:46, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Man muss aber auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2022 berücksichtigen. In diesem stellen die Richter einstimmig fest, dass alle beklagten Maßnahmen des Staates in der Zeit bis Mitte 2021 durch die mit der Pandemie verbundene Notsituation gerechtfertigt gewesen seien. Dadurch dürfte es schwer fallen, für diesen Zeitraum Pflichtverletzungen des Staates geltend zu machen.
Allerdings erwarten die Richter von Politikern auch ein höheres Maß an Lernfähigkeit und die zügige Umsetzung des inzwischen als richtig Erkannten.
Im Übrigen waren es im September 2021 die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und nicht Politiker, die einem klagenden Schüler und seinen Eltern bescheinigten, dass sie kein Recht auf Distanzunterricht hätten. Schadensersatz für „falsche“ Gerichtsurteile? --91.97.52.56 11:05, 28. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IFSG[Quelltext bearbeiten]

„Evalution der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik – Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IFSG“, siehe Kap. 7 ab S. 138 im Bericht des Sachverständigenausschusses (pdf). --Treck08 (Diskussion) 19:23, 27. Jul. 2022 (CEST)Beantworten