Diskussion:Rüstungsbereich

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„Verfassungsrechtlichen Trennung zwischen Truppe und Wehrverwaltung“[Quelltext bearbeiten]

Bei der Überarbeitung des Artikels wird darauf zu achten sein, dass die gemäß Art. 87 b GG vorgegebene Trennung zwischen Streitkräften und Wehrverwaltung als organisatorische Trennung begriffen wird, die nichts mit dem Status der Mitarbeiter zu tun hat. Wer den Einzelplan 14 regelmäßig studiert, wird festgestellt haben, dass es im Kapitel 1403 (Streitkräfte ...) immer Stellen für zivile Mitarbeiter gegeben hat, ebenso wie im Kapitel 1404 (Wehrverwaltung ...) Stellen für Soldaten.

Der Verfasser des entsprechenden Passus im Artikel lebte wohl in einer eigenen Welt. Wenn man den Status der Mitarbeiter zur Trennung der Bereiche heranzieht, hätte es nie die Truppenverwaltungsbeamten oder zivile Rechtsberater in den Streitkräften geben dürfen, ganz zu schweigen von Schreib- und Bürokräften. So kann man den 87 b GG nicht interpretieren! --Bungert55 (Diskussion) 14:10, 28. Mai 2014 (CEST)Beantworten