„Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich)“ – Versionsunterschied

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Als '''Körperschaft des öffentlichen Rechts''' bezeichnet man im [[Recht Österreichs]] eine Form der [[juristische Person|juristischen Person]] öffentlichen Rechts.
Eine '''Körperschaft des öffentlichen Rechts''' ist in [[Österreich]] eine durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtete Organisation. Es wird zwischen den ''Gebietskörperschaften'' und den nicht-territorialen ''Selbstverwaltungskörperschaften'' (''Personalkörperschaften'') unterschieden. Körperschaften des öffentlichen Rechts haben eine eigene [[Rechtspersönlichkeit]].

== Definition und Abgrenzung ==
Neben der [[Anstalt öffentlichen Rechts]] und dem [[Fonds öffentlichen Rechts]] bildet die Körperschaft die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts; im Gegensatz zu jenen kommt der Körperschaft öffentlichen Rechts stets [[Rechtspersönlichkeit]] zu. Körperschaft meint in Abgrenzung zu jenen eine „Zusammenfassungen von Personen, die als Mitglieder (Angehörige) der Körperschaft deren personelles Substrat bilden“.<ref name="staatsrecht4">{{Literatur | Autor=[[Ludwig K. Adamovich]], [[Bernd-Christian Funk]], [[Gerhart Holzinger]] und [[Stefan L. Frank]] | Titel=Österreichisches Staatsrecht | Band=IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts | Verlag=Springer | Ort=Wien/New York | Jahr=2009 | Kapitel=46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe}}</ref>

Der österreichische Gesetzgeber verwendet die Bezeichnung ''Körperschaft'' gelegentlich auch abweichend von der dogmatisch richtigen Definition: Die Träger des Sozialversicherung werden etwa in {{§|32|ASVG|RIS-B|DokNr=NOR12117670}} Abs. 1 [[ASVG]] als Körperschaften definiert, obwohl sie strukturell Anstalten sind.<ref name="staatsrecht4"/>

== Arten von Körperschaften öffentlichen Rechts ==
Es wird zwischen den ''Gebietskörperschaften'' und den nicht-territorialen ''Selbstverwaltungskörperschaften'' (''Personalkörperschaften'') unterschieden.


Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:
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* die [[Österreichische Hochschülerschaft]]
* die [[Österreichische Hochschülerschaft]]
* die [[Sozialversicherungsträger]]
* die [[Sozialversicherungsträger]]
* die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (vgl. {{§|1|Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche|RIS-B|DokNr=NOR12118321}} Abs. 2 Z. I des [[Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche]])


Es besteht ein System der [[Pflichtmitgliedschaft]]. Manchen Kammern kommt darüber hinaus [[Disziplinargewalt]] zu (etwa der [[Rechtsanwaltskammer (Österreich)|Rechtsanwaltskammer]]).
Es besteht ein System der [[Pflichtmitgliedschaft]]. Manchen Kammern kommt darüber hinaus [[Disziplinargewalt]] zu (etwa der [[Rechtsanwaltskammer (Österreich)|Rechtsanwaltskammer]]).


== Nachweise ==
== Literatur ==
* K. Korinek: ''Wirtschaftliche Selbstverwaltung'', 1970. Zitiert in {{austriaforum|AEIOU/Körperschaften_des_öffentlichen_Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts}}
* K. Korinek: ''Wirtschaftliche Selbstverwaltung'', 1970. Zitiert in {{austriaforum|AEIOU/Körperschaften_des_öffentlichen_Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts}}
* Aicher in Rummel: ''Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch'', 2000, §&nbsp;26 [4]
* Aicher in Rummel: ''Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch'', 2000, §&nbsp;26 [4]
* {{Literatur
| Autor=[[Ludwig K. Adamovich]], [[Bernd-Christian Funk]], [[Gerhart Holzinger]] und [[Stefan L. Frank]]
| Titel=Österreichisches Staatsrecht
| Band=IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts
| Verlag=Springer
| Ort=Wien/New York
| Jahr=2009
| ISBN=978-3-211-85486-0
| Kapitel=46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe
}}

== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Rechtsform des öffentlichen Rechts]]
[[Kategorie:Rechtsform des öffentlichen Rechts]]
[[Kategorie:Verwaltungsgliederung Österreichs]]
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Version vom 19. August 2012, 19:07 Uhr

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet man im Recht Österreichs eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.

Definition und Abgrenzung

Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und dem Fonds öffentlichen Rechts bildet die Körperschaft die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts; im Gegensatz zu jenen kommt der Körperschaft öffentlichen Rechts stets Rechtspersönlichkeit zu. Körperschaft meint in Abgrenzung zu jenen eine „Zusammenfassungen von Personen, die als Mitglieder (Angehörige) der Körperschaft deren personelles Substrat bilden“.[1]

Der österreichische Gesetzgeber verwendet die Bezeichnung Körperschaft gelegentlich auch abweichend von der dogmatisch richtigen Definition: Die Träger des Sozialversicherung werden etwa in § 32 Abs. 1 ASVG als Körperschaften definiert, obwohl sie strukturell Anstalten sind.[1]

Arten von Körperschaften öffentlichen Rechts

Es wird zwischen den Gebietskörperschaften und den nicht-territorialen Selbstverwaltungskörperschaften (Personalkörperschaften) unterschieden.

Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

Es besteht ein System der Pflichtmitgliedschaft. Manchen Kammern kommt darüber hinaus Disziplinargewalt zu (etwa der Rechtsanwaltskammer).

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts. Springer, Wien/New York 2009, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.