„Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten“ – Versionsunterschied

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Version vom 24. März 2014, 07:53 Uhr

Der Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika wird als Präzedenzfall der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen geregelten ersten Gründzüge eines aufkeimenden Wirtschaftsvölkerrechtes gesehen. Während allgemeine internationale Regelungen und Verträge die den Charakter der WTO tragen noch anerkannt werden, sind die Herausbildung eines Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf die Supranationale Organisation der WTO als Völkerrechtssubjekt umstritten, da sie nicht in das klassische Feld der IGH-Rechtssprechung (IGH Statut 38) passen mögen.[1]Trotzdem scheint die Anrufung des Gerichtes aufgrund des IGH Statuts möglich, da das Gericht alle Quellen - also auch das Vertragssystem der WTO- berücksichtigen darf, insbesondere auch deshalb, das die WTO sich selbst im Sinne des Art. VIII:1 ÜWTO als Völkerrechtssubjekt sieht.[2][3] [4][5] Am Beispiel des Stahlstreits gilt die ansonsten als gefestigt geltende wirtschaftliche Verflechtung zwischen den USA und der Europäischen Union als Indiz für die Herausbildung von Völkergewohnheitsrecht bzw. eines regionalen Völkergewohnheitsrecht am Vorbild der Europäischen Menschenrechtskonvention. [6][7][8] Auch Resolutionen der UN Generalversammlung können demnach als Indiz für Völkergewohnheitsrecht herhalten.[9] Neben der WTO, gibt es in Art 55b auch die UNO, die den Welthandel fördern will, sowie die OECD.

Geschichte

Die USA begründeten die teilweise Anhebung der Schutzzölle um bis zu 30 % mit den unvorhersehbaren Folgen der Asienkrise, die 1997 gestartet war und zu einem Anstieg von Billigimporten aus den asiatischen Staaten begleitet wurde. Die EU, Japan und einige andere Staaten lehnten diese Argumentationskette mit der Begründung ab, dass die Krise sich bereits Anfang 2001 abschwächte und gegen die WTO verstosse ( WTDS 248/1) [10] Schutzzölle sind nach den WTO Statuten nur in engen Grenzen möglich. Nach einer Klage der Europäischen Union verloren die USA den Stahlstreit, als "unvereinbar" mit den WTO Regelungen. Das WTO Schiedsgericht ( defacto Gericht wie der IGH), der WTO Ausschuss legten fest, dass darüberhinaus weitere Regelungen verletzt sind, weil die USA Staaten wie Mexiko, Israel, Kanada und weitere von den Maßnahmen ausgenommen hatten. [11]Die Beschwerde der USA wurde im November 2003 zurückgewiesen. [12]

Inhalt

Nach Art. II GATT führte das Gericht die im Zusammenhang geltenden Regelungen zum Meistbegünstigungsprinzip aus. Zölle dürfen demnach nicht willkürlich und einseitig und nur für einige Staaten geltend übermäßig stark erhöht werden, dass Gericht gab demnach in vollen zehn Fällen der Europäischen Union recht. Nach Möglichkeit der WTO Verträge können die betroffenen Staaten ihrerseits auch Strafzölle erheben. Die Europäische Union kündigte im Jahre 2002 an, dies machen zu wollen, sollte die USA nicht von ihrem Kurs abweichen. [13]

Weitere mögliche Maßnahmen

Nach Ansicht in der Literatur sind Repressalien und die Anberufung des IGH möglich.

Literatur

  • Zwischen Protektionismus und Globalisierung-der Stahlstreit zwischen USA und EU, Oliver Schmidt, Globale und monetäre Ökonomie : Festschrift für Dieter Duwendag; mit 16 Tabellen. - Heidelberg : Physica-Verl., ISBN 3790800481. - 2003, p. 223-242
  • Der Stahlstreit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, Thomas Reiks, Grin Verlag

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. The Law and Policy of the World Trade Organization, Peter van den Bossche
  2. Herdegen, int. Wirtschaftsrecht 4.Aufl. ( 2003(, § 1 RDNR 6
  3. Weiß, Welthandrlsrecht 2003,RDNR 56
  4. Philipp Terhechte leuphna Einführung in das..
  5. Moritz Jungender ifair Die WTO-Streitbeilegung aus rechtlicher und politischer Sicht: Wie kann die praktische Irrelevanz des Internationalen Gerichtshofs in der Weltwirtschaftsordnung erklärt werden?
  6. North Sea Continental Shelf (Federal Republic of Germany/Denmark)
  7. Kritisch zur Feststellung des MRA in seiner Allgemeinen Bemerkung 24, UN Doc. CCPR/C/21/Rev.1/Add. 6, Rzf. 8 (1994), es bestehe das gewohnheitliche Verbot bei minderjährigen Straftätern die Todesstrafe auszuführen: Schabas, 21 BJIL 277, 309 (1995)
  8. Vgl. auch Wense in : Wolf von der Wense: Der UN-Menschenrechtsausschuß und sein Beitrag zum universellen Schutz der Menschenrechte. Springer, 1999, ISBN 978-3-642-58549-4, S. 17 ff. (google.com).; Simma, 1993 AEL Vol. IV, Book Nr. 2, 153, 217, Fn. 72
  9. Case Nicaragua ./. USA ICJ Reports 1986, Rzf. 186
  10. Bernhard Zang google books 6.2 S.153 Die Internationalisierung der Rechtsstaatlichkeit
  11. spiegel Welthandel: USA verlieren Stahlstreit mit EU
  12. Handelsblatt Niederlage für die USA im Stahlstreit mit der EU
  13. n-tv Sieg für die EU