„Erschöpfungsgrundsatz“ – Versionsunterschied

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Der '''Erschöpfungsgrundsatz''' ist ein Rechtsgrundsatz aus dem [[Immaterialgüterrecht]]. Schutzrechte, die der Erschöpfung unterliegen, „verbrauchen“ sich, sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal [[Inverkehrbringen|in Verkehr gebracht]] wurde; ihr Schutz kann danach nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zum Inverkehrbringen gibt es in der Regel noch weitere Bedingungen, die sich aber je nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung unterscheiden. So unterliegt etwa das [[Patentrecht (Deutschland)|deutsche Patentrecht]] zur Gänze dem Erschöpfungsgrundsatz: Der Patentinhaber genießt nur solange den Rechtsschutz des [[Patentgesetz (Deutschland)|Patentgesetzes]], bis er oder – mit seiner Zustimmung – ein anderer den Patentgegenstand [[Inverkehrbringen|in Verkehr gebracht]] hat. Auch andere Immaterialgüterrechte unterliegen zu weiten Teilen der Erschöpfung, etwa Ansprüche aus dem [[Markenrecht|Marken-]] und dem [[Designrecht]].
Der '''Erschöpfungsgrundsatz''' ist ein Rechtsgrundsatz aus dem [[Immaterialgüterrecht]]. Schutzrechte, die der Erschöpfung unterliegen, „verbrauchen“ sich, sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal [[Inverkehrbringen|in Verkehr gebracht]] wurde; ihr Schutz kann danach nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zum Inverkehrbringen gibt es in der Regel noch weitere Bedingungen, die sich aber je nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung unterscheiden. So unterliegt etwa das [[Patentrecht (Deutschland)|deutsche Patentrecht]] zur Gänze dem Erschöpfungsgrundsatz: Der Patentinhaber genießt nur solange den Rechtsschutz des [[Patentgesetz (Deutschland)|Patentgesetzes]] bis er oder – mit seiner Zustimmung – ein anderer den Patentgegenstand in Verkehr gebracht hat. Auch andere Immaterialgüterrechte unterliegen zu weiten Teilen der Erschöpfung, etwa Ansprüche aus dem [[Markenrecht|Marken-]] und dem [[Designrecht]].


== Deutschland ==
== Deutschland ==
=== Patentrecht ===
=== Patentrecht ===
Nach dem deutschen Patentgesetz erlöschen die gewährten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand, der den Erfindungsgedanken verkörpert, sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde. Ein Patentinhaber kann den Erstverkauf kontrollieren, nicht jedoch nachgelagerte Nutzungen; das US-Recht spricht in diesem Zusammenhang entsprechend von der so genannten ''first-sale doctrine.''<ref name="ohly2014">Vgl. Ansgar Ohly: ''[http://www.jura.uni-muenchen.de/pub-dokumente/201406/20140605083927.pdf Schranken des Schutzes.]'' Vorlesungsskriptum. Universität München. 2014. Abgerufen am 18. Mai 2015.</ref>
Nach dem deutschen Patentgesetz erlöschen die gewährten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand, der den Erfindungsgedanken verkörpert, sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde. Ein Patentinhaber kann den Erstverkauf kontrollieren, nicht jedoch nachgelagerte Nutzungen; das US-Recht spricht in diesem Zusammenhang entsprechend von der so genannten ''first-sale doctrine.''<ref name="ohly2014">Vgl. Ansgar Ohly: ''[http://www.jura.uni-muenchen.de/pub-dokumente/201406/20140605083927.pdf Schranken des Schutzes.]'' Vorlesungsskriptum. Universität München. 2014. Abgerufen am 18. Mai 2015.</ref> Die vorherrschende Literaturmeinung sieht im Erschöpfungsgrundsatz eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Patentrechts.<ref>Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 143, mit weiteren Nachweisen.</ref> Die Erschöpfungswirkung bei Erzeugnissen ist dabei stets objektbezogen, tritt also ausschließlich für den konkreten Gegenstand ein, der mit Billigung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde.<ref>Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 149.</ref>


Der patentrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist nicht gesetzlich festgelegt, jedoch in Rechtsprechung wie Literatur seit langer Zeit anerkannt.<ref>Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 142, mit zahlreichen Nachweisen.</ref> [[Darlegungslast|Darlegungs-]] und [[Beweislast|beweislastpflichtig]] hinsichtlich des Eintritts der Erschöpfung ist derjenige, der sich darauf beruft.<ref>Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 145.</ref> Eine rein nationale Erschöpfung (das heißt: Erschöpfungswirkung nur durch Inverkehrbringen im Inland) ist im Zuge der europäischen Integration mit der Zielsetzungen der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes ([[Europäischer Binnenmarkt]]) nicht mehr zulässig (Art. 30 AEUV).<ref>Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, [http://dejure.org/1996,1272 C-267/95 und C-268/95] – ''Merck v. Primecrown'' und ''Beecham v. Europharm.'' Dazu näher Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 162.</ref> Das Inverkehrbringen in einem Drittstaat außerhalb der EU in dem EWR führt indessen nach der herrschenden Meinung nicht zur Erschöpfung, sodass die Einfuhr eines Patentgegenstandes nicht ohne Benutzung des inländischen Patents erfolgen kann, selbst wenn das Inverkehrbringen im Ausland mit Zustimmung des Patentinhabers durch einen Dritten erfolgt ist.<ref>Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, ''Patentgesetz,'' 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 156.</ref>
Die ökonomische Rechtfertigung des Erschöpfungsgrundsatzes nimmt ihren Ausgang in der Grundüberlegung, dass das Patentrecht aus ökonomischer Sicht staatlich geschützte Monopolrechte gewährt. Der Rechtsinhaber hat regelmäßig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschützten Information aufgebracht. Deshalb soll das Schutzrecht sicherstellen, dass er die Monopolerlöse aus dem Verkauf der patentierten Gegenstände erhält. Dieser Schutzzweck ist jedoch dann erreicht, wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat. Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache – nicht an der gesamten geschützten Information – sind damit erschöpft. Darüber hinaus lässt sich mit der Stellung der Immaterialgüterrechte im Rechtssystem argumentieren: Der Erschöpfungsgrundsatz fungiert gewissermaßen als Ausgleichsinstrument zwischen den Interessen des Patentinhabers (der im Zuge des Erstverkaufs einen Gewinn erzielt), dem Interesse des Erwerbers (der in der Regel Eigentumsrechte erwirbt) sowie den Interessen der Allgemeinheit an freiem Warenverkehr.<ref name="ohly2014" />


Die ökonomische Rechtfertigung des Erschöpfungsgrundsatzes nimmt ihren Ausgang in der Grundüberlegung, dass das Patentrecht staatlich geschützte Monopolrechte gewährt. Der Rechtsinhaber hat regelmäßig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschützten Information aufgebracht. Deshalb soll das Schutzrecht sicherstellen, dass er die Monopolerlöse aus dem Verkauf der patentierten Gegenstände erhält. Dieser Schutzzweck ist jedoch dann erreicht, wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat. Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache – nicht an der gesamten geschützten Information – sind damit erschöpft. Darüber hinaus lässt sich mit der Stellung der Immaterialgüterrechte im Rechtssystem argumentieren: Der Erschöpfungsgrundsatz fungiert gewissermaßen als Ausgleichsinstrument zwischen den Interessen des Patentinhabers (der im Zuge des Erstverkaufs einen Gewinn erzielt), dem Interesse des Erwerbers (der in der Regel Eigentumsrechte erwirbt) sowie den Interessen der Allgemeinheit an freiem Warenverkehr.<ref name="ohly2014" />
Der Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht ist in Deutschland und Österreich nicht gesetzlich festgelegt (anders zum Beispiel in Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, der Slowakei, Spanien, der Tschechischen Republik und der Türkei), jedoch in der Rechtsprechung anerkannt. Eine rein nationale Erschöpfung (das heißt: Erschöpfungswirkung nur durch Inverkehrbringen im Inland) ist im Zuge der europäischen Integration mit der Zielsetzungen der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes ([[Europäischer Binnenmarkt]]) nicht mehr zulässig (Art. 30 AEUV); deshalb wurde durch die Rechtsprechung des [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshofs]] das Institut der ''gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung'' entwickelt.<ref>Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, [http://dejure.org/1996,1272 C-267/95 und C-268/95] – ''Merck v. Primecrown'' und ''Beecham v. Europharm.''</ref>. Gleiches gilt für die Staaten des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]] (Norwegen, Island, Liechtenstein); Bestimmungen hierzu enthält das Protokoll 28 über geistiges Eigentum zum EWR-Abkommen.


=== Urheberrecht ===
=== Urheberrecht ===
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Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschöpfungsgrundsatz in Bezug auf das Verbreitungsrecht ({{§|17|urhg|dejure}} UrhG) an. Bei diesem handelt es sich um das Recht, „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ ({{§|17|urhg|dejure}} Abs. 1 UrhG); es zählt zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv gewährt werden ({{§|15|urhg|dejure}} UrhG). Das Verbreitungsrecht unterliegt jedoch anders als die anderen Verwertungsrechte der Erschöpfung. Nach {{§|17|urhg|dejure}} Abs. 2 UrhG gilt:
Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschöpfungsgrundsatz in Bezug auf das Verbreitungsrecht ({{§|17|urhg|dejure}} UrhG) an. Bei diesem handelt es sich um das Recht, „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ ({{§|17|urhg|dejure}} Abs. 1 UrhG); es zählt zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv gewährt werden ({{§|15|urhg|dejure}} UrhG). Das Verbreitungsrecht unterliegt jedoch anders als die anderen Verwertungsrechte der Erschöpfung. Nach {{§|17|urhg|dejure}} Abs. 2 UrhG gilt:
:''Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.''
:''Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.''
Dieser Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung wird in {{§|69c|urhg|dejure}} Nr. 3 Satz 2 auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme auf die Verbreitung eben solcher übertragen. Die Bestimmungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich.<ref>Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 69c Rn. 32; KG, Urteil vom 17. Juni 1997, [http://dejure.org/1997,3547 5 U 7145/96] = CR 1998, 137, 138; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,'' 3. Aufl. 2015, § 69c UrhG Rn. 6.</ref> Der Erschöpfungsgrundsatz gilt darüber hinaus für geschützte Leistungen ohne Werkqualität ([[Leistungsschutzrecht]]e), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise.<ref>Vgl. Haimo Schack: ''Urheber- und Urhebervertragsrecht.'' 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-152502-5, Rn. 429; Schulze in Dreier/Schulze, ''Urheberrechtsgesetz,'' 4. Aufl. 2013, § 17 Rn. 28.</ref> Eine internationale Erschöpfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht, das heißt ein Inverkehrbringen außerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]] ist unschädlich.<ref>Vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 29.</ref> Ebenso wenig gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHs) einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz, der sich auch auf andere Verwertungsrechte außer dem Verbreitungsrecht erstreckt.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, [http://dejure.org/2000,239 I ZR 256/97] = GRUR 2001, 51, 53 – ''Reichweite der Erschöpfung (Parfumflakon);'' Schulze in Dreier/Schulze, ''Urheberrechtsgesetz,'' 4. Aufl. 2013, § 15 Rn. 18; Till Jaeger: ''Der Erschöpfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht.'' In: Reto M. Hilty und Alexander Peukert (Hrsg.): ''Interessenausgleich im Urheberrecht.'' Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0770-X, S. 47–60, hier S. 51 ff.; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 31 ff., mit weiteren Nachweisen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42, mit weiteren Nachweisen.</ref> Vereinzelt wird ein solcher aber in der Literatur diskutiert.<ref>Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 33, mit den entsprechenden Nachweisen.</ref>
Dieser Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung wird in {{§|69c|urhg|dejure}} Nr. 3 Satz 2 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme auf die Verbreitung eben solcher übertragen; die Regelung wurde in Umsetzung der EU-Computerprogramm-Richtlinie (siehe dazu der Abschnitt „[[#Unionsrecht|Unionsrecht]]“) aufgenommen. Nach außen hin sind die Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich.<ref>Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 69c Rn. 32; KG, Urteil vom 17. Juni 1997, [http://dejure.org/1997,3547 5 U 7145/96] = CR 1998, 137, 138; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,'' 3. Aufl. 2015, § 69c UrhG Rn. 6.</ref> Der Erschöpfungsgrundsatz gilt darüber hinaus für geschützte Leistungen ohne Werkqualität ([[Leistungsschutzrecht]]e), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise.<ref>Vgl. Haimo Schack: ''Urheber- und Urhebervertragsrecht.'' 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-152502-5, Rn. 429; Schulze in Dreier/Schulze, ''Urheberrechtsgesetz,'' 4. Aufl. 2013, § 17 Rn. 28.</ref> Eine internationale Erschöpfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht, das heißt ein Inverkehrbringen außerhalb des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraums]] ist unschädlich.<ref>Vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 29.</ref> Ebenso wenig gibt es nach der Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s (BGH) einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz, der sich auch auf andere Verwertungsrechte außer dem Verbeitungsrecht erstreckt.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, [http://dejure.org/2000,239 I ZR 256/97] = GRUR 2001, 51, 53 – ''Reichweite der Erschöpfung (Parfumflakon);'' Schulze in Dreier/Schulze, ''Urheberrechtsgesetz,'' 4. Aufl. 2013, § 15 Rn. 18; Till Jaeger: ''Der Erschöpfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht.'' In: Reto M. Hilty und Alexander Peukert (Hrsg.): ''Interessenausgleich im Urheberrecht.'' Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0770-X, S. 47–60, hier S. 51 ff.; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 31 ff., mit weiteren Nachweisen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42, mit weiteren Nachweisen.</ref> Vereinzelt wird ein solcher aber in der Literatur diskutiert.<ref>Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 33, mit den entsprechenden Nachweisen.</ref>


==== Geschichte und Rechtfertigung ====
==== Geschichte und Rechtfertigung ====
Der Erschöpfungsgrundsatz ist seit Inkrafttreten des [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetzes]] im Jahr 1966 in {{§|17|urhg|dejure}} Abs. 2 als Einschränkung des Verbreitungsrechts gesetzlich kodifiziert. Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Bestimmung; allerdings erkannte bereits das [[Reichsgericht]] im Jahr 1906, dass es dem Urheber nicht möglich sei, aus seinem exklusiven Verbreitungsrecht (§ 11 LUG) heraus den ''Weiter''verkauf eines Werkes zu verhindern, das er selbst oder ein anderer Berechtiger schon in Verkehr gebracht hat.<ref>Vgl. RG, Urteil vom 16. Juni 1906, [http://dejure.org/1906,5 I 5/06] = RGZ 63, 394, 399; bestätigt in RG, Urteil vom 16. September 1908, [http://dejure.org/1908,119 I 499/07] = RGZ 69, 242, 243. Dazu kritisch Philipp Allfeld: ''Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Kommentar zu dem Gesetze vom 19. Juni 1901 sowie zu den internationalen Verträgen zum Schutze des Urheberrechtes.'' 2. Auflage. C. H. Beck, München 1928 (auch online [https://archive.org/details/Allfeld-Kommentar-II via archive.org]), S. 142 f.: Erschöpfung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk dorthin gelangt ist, wo von ihm bestimmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, also beispielsweise nicht schon nach dem Verkauf durch den Verleger an einen Buchhändler, sondern erst, sobald das Werk den Leser erreicht. RG, Urteil vom 11. Juni 1932, [http://dejure.org/1932,520 I 348/31] = RGZ 136, 377, 388 bestätigt den eingeschlagenen Weg ebenfalls und erweitert durch seine Zuordnung der Rundfunksendung zum Verbreitungsrecht (heute vom eigenständigen [[Senderecht]] erfasst) das Erschöpfungsprinzip auch auf Rundfunksendungen, sodass schon die anschließende Lautsprechermitteilung aus dem Schutz herausfällt. Dazu ablehnend Wenzel Goldbaum: ''Urheberrecht und Urhebervertragsrecht.'' 3. Auflage. Verlag für Angewandte Wissenschaften, Baden-Baden 1961, S. 99.</ref> Vor der Reichsgerichtsentscheidung war in der Literatur teilweise auch die Gegenansicht vertreten worden, die in einem „unerschöpflichen“ Verbreitungsrecht eine „willkommene Waffe gegen die Preisschleuderei im Buchhandel“ sah.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 30. Weite Teile des damaligen Schrifttums gingen freilich von einer Erschöpfungswirkung aus. So argumentierte bereits ''Kohler'' noch vor Einführung des LUG in seiner Befürwortung eines Verbreitungsrechts de lege ferenda: „Anders ist es, wenn der Autor das Buch in Verbreitung gegeben hat: Dann kann er der Verbreitung keine Gesetze zudiktieren, wenigstens nicht innerhalb eines und desselben Rechtsgebietes. Es muß als unstatthaft betrachtet werden, zu bestimmen, daß ein Werk zwar Gegenstand des Sortiments-, nicht aber des Antiquariatshandels werde […] Derartige Schranken können nur aufrecht erhalten werden, solange eine Schrift vertraulich vertheilt, nicht aber, wenn sie veröffentlicht d. h. der gewerblichen Verbreitung durch die üblichen Mittel der Verbreitung anheim gegeben wird. Vgl. Josef Kohler: ''Autorrechtliche Studien.'' In: ''Archiv für die civilistische Praxis.'' 85, 1896, S. 339–460 ([http://www.digizeitschriften.de/download/PPN345574613_1896_0035/log21.pdf Digitalisat via ''DigiZeitschriften'']; PDF-Datei, 10,4 MB), hier S. 438 f.</ref>
Der Erschöpfungsgrundsatz ist seit Inkrafttreten des [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|Urheberrechtsgesetzes]] im Jahr 1966 in {{§|17|urhg|dejure}} Abs. 2 als Einschränkung des Verbreitungsrechts gesetzlich kodifiziert. Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Bestimmung; allerdings erkannte bereits das [[Reichsgericht]] im Jahr 1906, dass es dem Urheber nicht möglich sei, aus seinem exklusiven Verbreitungsrecht (§ 11 LUG) heraus den ''Weiter''verkauf eines Werkes zu verhindern, das er selbst oder ein anderer Berechtiger schon in Verkehr gebracht hat.<ref>Vgl. RG, Urteil vom 16. Juni 1906, [http://dejure.org/1906,5 I 5/06] = RGZ 63, 394, 399 – ''Königs Kursbuch;'' bestätigt in RG, Urteil vom 16. September 1908, [http://dejure.org/1908,119 I 499/07] = RGZ 69, 242, 243. Dazu kritisch Philipp Allfeld: ''Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Kommentar zu dem Gesetze vom 19. Juni 1901 sowie zu den internationalen Verträgen zum Schutze des Urheberrechtes.'' 2. Auflage. C. H. Beck, München 1928 ([https://archive.org/details/Allfeld-Kommentar-II Digitalisat via archive.org]), S. 142 f.: Erschöpfung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk dorthin gelangt ist, wo von ihm bestimmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, also beispielsweise nicht schon nach dem Verkauf durch den Verleger an einen Buchhändler, sondern erst, sobald das Werk den Leser erreicht. RG, Urteil vom 11. Juni 1932, [http://dejure.org/1932,520 I 348/31] = RGZ 136, 377, 388 bestätigt den eingeschlagenen Weg ebenfalls und erweitert durch seine Zuordnung der Rundfunksendung zum Verbreitungsrecht (heute vom eigenständigen [[Senderecht]] erfasst) das Erschöpfungsprinzip auch auf Rundfunksendungen, sodass schon die anschließende Lautsprechermitteilung aus dem Schutz herausfällt. Dazu ablehnend Wenzel Goldbaum: ''Urheberrecht und Urhebervertragsrecht.'' 3. Auflage. Verlag für Angewandte Wissenschaften, Baden-Baden 1961, S. 99. Zur Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Erschöpfungrundsatz vgl. im Einzelnen Blachian, ''Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht,'' 1964, op. cit., S. 34–36.</ref> Vor der Reichsgerichtsentscheidung war in der Literatur auch die Gegenansicht vertreten worden, die in einem „unerschöpflichen“ Verbreitungsrecht eine „willkommene Waffe gegen die Preisschleuderei im Buchhandel“ sah.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 30. Im Nachgang wurde die Ansicht nur noch selten vertreten, vgl. Franz Gellner: ''Das Eigentum als Grenze des ausschließlichen Verbreitungsrechtes. Nach dem Urheber- und Verlagsgesetze vom 19. 6. 1901.'' Ebering, Berlin 1911, S. 55.</ref> Nach dieser – von ''Gellner'' unter dem Begriff der Monopoltheorie rubrizierten – Auffassung billigt das Verbreitungsrechte ein absolutes Monopolrecht zu, „dergestalt, daß nur [die Urheber und Verleger] und sonst niemand und unter keinen Umständen über ein Exemplar gewerbsmäßig verfügen könne[n], es sei denn, daß er von dem Berechtigten eine dahingehende Berechtigung erlangt hätte“.<ref>Vgl. Franz Gellner: ''Das Eigentum als Grenze des ausschließlichen Verbreitungsrechtes. Nach dem Urheber- und Verlagsgesetze vom 19. 6. 1901.'' Ebering, Berlin 1911, S. 53.</ref> Im deutschsprachigen Schrittum gilt derweil insbesondere [[Josef Kohler]], der schon 1880 in seiner Befürwortung eines Verbreitungsrechts ''[[de lege ferenda]]'' das Erschöpfungsprinzip formulierte, als dessen geistiger Vater.<ref>Dazu näher Blachian, ''Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht,'' 1964, op. cit., S. 28–31; Helmut Haberstumpf: ''Josef Kohler und die Erschöpfungslehre.'' In: ''Zeitschrift für Geistiges Eigentum.'' 2014, Nr. 4, S. 470–496, {{DOI|10.1628/186723714X14277207345964}}; Niethammer, ''Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht,'' 2005, op. cit., S. 18–20. ''Kohler'' (1896) meint etwa einschränkend zum angedachten exklusiven Verbreitungsrecht: „Anders ist es, wenn der Autor das Buch in Verbreitung gegeben hat: Dann kann er der Verbreitung keine Gesetze zudiktieren, wenigstens nicht innerhalb eines und desselben Rechtsgebietes. Es muß als unstatthaft betrachtet werden, zu bestimmen, daß ein Werk zwar Gegenstand des Sortiments-, nicht aber des Antiquariatshandels werde […] Derartige Schranken können nur aufrecht erhalten werden, solange eine Schrift vertraulich vertheilt, nicht aber, wenn sie veröffentlicht d. h. der gewerblichen Verbreitung durch die üblichen Mittel der Verbreitung anheim gegeben wird. Vgl. Josef Kohler: ''Autorrechtliche Studien.'' In: ''Archiv für die civilistische Praxis.'' 85, 1896, S. 339–460, hier S. 438 f. ([http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PID=PPN345574613_1896_0035%7Clog25 Digitalisat via ''DigiZeitschriften'']).</ref>


Seine dogmatische Rechtfertigung findet der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nach der überwiegenden zeitgenössischen Literaturmeinung in einer Belohnungs- und einer Verkehrsschutztheorie.<ref>Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 44; Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 51 ff.; im Ergebnis dazu kritisch: Schricker, ''Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht,'' 2001, op. cit., S. 449 ff.</ref> Die Belohnungstheorie sieht in der Erschöpfung die konsequente Fortsetzung des urheberrechtlichen Kompensationsgedankens, wonach dem Urheber vermittels entsprechender Abwehransprüche die Möglichkeit gegeben werden soll, die finanziellen Früchte aus seinem Schaffen zu ziehen. Ab dem Inverkehrbringen gibt es nach dieser Ansicht für eine weitere Kontrolle der Werkverbreitung jedoch keinen Bedarf mehr: Das Recht sei mithin konsumiert. Bekräftigend wird angeführt, dass der Urheber mit seiner Kontrolle über das Inverkehrbringen ohnehin bereits Vergütungsansprüche erheben könne, die auch die weiteren Stufen der Verbreitungskette abdecken.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 55 f.</ref> Das Erschöpfungsprinzip dient aus Sicht der Verkehrsschutztheorie fernerhin dazu, größerer Ungewissheit auf nachgelagerten Verbreitungsstufen vorzubeugen. Denn behielte der Urheber die Kontrolle über jeden Akt der Verbreitung seines Werkes, bestünde die Gefahr, dass „in langen Ketten von Verbreitungshandlungen ein Zwischenglied rechtswidrig ist und damit auch alle nachfolgenden Verbreitungsakte das Urheberrecht verletzen“.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 54.</ref> (Das Urheberrechtsgesetz kennt keinen [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubigen Erwerb]] von gegenständlichen urheberrechtlichen Befugnissen: Niemand kann mehr Rechte einräumen als er tatsächlich besitzt, und niemand kann Rechte von jemandem wirksam erwerben, der selbst nicht darüber verfügt. Von jedem, der eine nachgelagerte Verbreitungshandlung vornimmt – etwa dem Eigentümer eines Buches, der dieses weiterverkaufen möchte – wird daher verlangt, die gesamte vorangegangene Lizenzkette auf Lücken zu prüfen; andernfalls risikiert er, das Werk ohne erforderliches Nutzungsrecht genutzt und eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.) Weiter gefasst wird die Meinung vertreten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dem Zweck dient, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (Verkehrssicherungstheorie).<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 53.</ref> Entsprechend sieht etwa der BGH den freien Warenverkehr ohne die Erschöpfung „in unerträglicher Weise behindert“.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, [http://dejure.org/1995,545 I ZR 68/93] = GRUR 1995, 673, 676 – ''Mauer-Bilder.''</ref>
Nach der überwiegenden zeitgenössischen Literaturmeinung findet das sich erschöpfende Verbreitungsrecht seine dogmatische Rechtfertigung in einer Kombination aus Belohnungs- und Verkehrsschutztheorie.<ref>Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 44; Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 51 ff.; im Ergebnis dazu kritisch: Schricker, ''Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht,'' 2001, op. cit., S. 449 ff.</ref> Die Belohnungstheorie sieht in der der Erschöpfung unterliegenden Verbreitung die konsequente Fortsetzung des urheberrechtlichen Kompensationsgedankens, wonach dem Urheber vermittels entsprechender Abwehransprüche die Möglichkeit gegeben werden soll, die finanziellen Früchte aus seinem Schaffen zu ziehen. Ab dem Inverkehrbringen gibt es nach dieser Ansicht für eine weitere Kontrolle der Werkverbreitung jedoch keinen Bedarf mehr: Das Recht sei mithin konsumiert. Bekräftigend wird angeführt, dass der Urheber mit seiner Kontrolle über das Inverkehrbringen ohnehin bereits Vergütungsansprüche erheben könne, die auch die weiteren Stufen der Verbreitungskette abdecken.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 55 f.</ref> Das Erschöpfungsprinzip dient aus Sicht der Verkehrsschutztheorie fernerhin dazu, größerer Ungewissheit auf nachgelagerten Verbreitungsstufen vorzubeugen. Denn behielte der Urheber die Kontrolle über jeden Akt der Verbeitung seines Werkes, bestünde die Gefahr, dass „in langen Ketten von Verbreitungshandlungen ein Zwischenglied rechtswidrig ist und damit auch alle nachfolgenden Verbreitungsakte das Urheberrecht verletzen“.<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 54.</ref> (Das Urheberrechtsgesetz kennt keinen [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubigen Erwerb]] von gegenständlichen urheberrechtlichen Befugnissen: Niemand kann mehr Rechte einräumen als er tatsächlich besitzt, und niemand kann Rechte von jemandem wirksam erwerben, der selbst nicht darüber verfügt. Von jedem, der eine nachgelagerte Verbreitungshandlung vornimmt – etwa dem Eigentümer eines Buches, der dieses weiterverkaufen möchte – wird daher verlangt, die gesamte vorangegangene Lizenzkette auf Lücken zu prüfen; andernfalls risikiert er, das Werk ohne erforderliches Nutzungsrecht genutzt und eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.) Weiter gefasst wird die Meinung vertreten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dem Zweck dient, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (Verkehrssicherungstheorie).<ref>Vgl. Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 53.</ref> Entsprechend sieht etwa der BGH den freien Warenverkehr ohne die Erschöpfung „in unerträglicher Weise behindert“.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, [http://dejure.org/1995,545 I ZR 68/93] = GRUR 1995, 673, 676 – ''Mauer-Bilder.''</ref>

Nach der wohl vorherrschenden Literaturmeinung stellt sich der Erschöpfungsgrundsatz in seiner Rechtsnatur als inhaltliche Beschränkung des Verbreitungsrechts dar.<ref>Vgl. Malte Stieper: ''Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150177-7, S. 134–136; Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 78 f. Nach anderer Ansicht gewärt {{§|17|urhg|dejure}} Abs. 1 UrhG ''per se'' auch ein Weiterverbreitungsrecht, das allerdings durch die Konsumtionsnorm des Abs. 2 bei der Weiterverbreitung erlischt. In diesem Sinne etwa Niethammer, ''Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht,'' 2005, op. cit., S. 38–41.</ref> ''Stieper'' will ihn nichtsdestoweniger konstruktiv den [[Schranken des Urheberrechts]] zurechnen.<ref>Vgl. Malte Stieper: ''Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150177-7, S. 132, 136.</ref>


==== Voraussetzungen und Wirkung ====
==== Voraussetzungen und Wirkung ====
Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Werkstück „im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht“ worden sein, damit die Erschöpfungswirkung eintritt. Dies bedeutet insbesondere, dass das Inverkehrbringen durch Vermieten oder Verleihen nicht zur Erschöpfung führt.<ref>Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008, [http://dejure.org/2008,2763 C-456/06] – ''Peek & Cloppenburg v. Cassina;'' KG, Urteil vom 8. Januar 1993, [http://dejure.org/1993,9824 5 U 2639/91] = GRUR 1994, 212, 214 – ''Mauerbilder;'' Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 47 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 40; Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 68.</ref> Gleichzeitig bezieht sich „Veräußerung“ nicht nur auf den [[Kaufvertrag (Deutschland)|Verkauf]] im Sinne des bürgerlichen Rechts ({{§|433|bgb|dejure}} ff. BGB), sondern erfasst nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel jede Übereignung bzw. Entäußerung des Eigentums, ohne dass es auf den Charakter des zugrundeliegenden [[Kausalgeschäft]]s (Kauf, [[Tausch]], [[Schenkung]] usw.) ankommt.<ref>BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, [http://dejure.org/1995,545 I ZR 68/93] = GRUR 1995, 673, 675 – ''Mauer-Bilder.''</ref>
Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Werkstück „im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht“ worden sein, damit die Erschöpfungswirkung eintritt. Dies bedeutet insbesondere, dass das Inverkehrbringen durch Vermieten oder Verleihen nicht zur Erschöpfung führt.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, [http://dejure.org/2001,469 I ZR 21/99] = GRUR 2001, 1036 – ''Kauf auf Probe;'' KG, Urteil vom 8. Januar 1993, [http://dejure.org/1993,9824 5 U 2639/91] = GRUR 1994, 212, 214 – ''Mauerbilder;'' Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 47 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 40; Joos, ''Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht,'' 1991, op. cit., S. 68. Zum europäischen Recht vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008, [http://dejure.org/2008,2763 C-456/06] – ''Peek & Cloppenburg v. Cassina.''</ref> Gleichzeitig bezieht sich „Veräußerung“ nicht nur auf den [[Kaufvertrag (Deutschland)|Verkauf]] im Sinne des bürgerlichen Rechts ({{§|433|bgb|dejure|text=§§&nbsp;433&nbsp;ff.}} BGB), sondern erfasst nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel jede Übereignung bzw. Entäußerung des Eigentums, ohne dass es auf den Charakter des zugrundeliegenden [[Kausalgeschäft]]s (Kauf, [[Tausch]], [[Schenkung]] usw.) ankommt.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, [http://dejure.org/1995,545 I ZR 68/93] = GRUR 1995, 673, 675 – ''Mauer-Bilder.''</ref> Die (unzulässige) Anbringung von Graffiti-Kunst auf der Ostseite der Berliner Mauer begründet demgegenüber keine erschöpfungsbringende Veräußerung im Sinne von {{§|17|urhg|dejure}} UrhG.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, [http://dejure.org/1995,545 I ZR 68/93] = JZ 1995, 835 mit Anmerkung ''Schack'' = GRUR 1995, 673, 676 – ''Mauer-Bilder.'' Zustimmend Harmann-Josef Omsels: ''Erschöpfung ohne Veräußerung – Zum Schicksal des Verbreitungsrechts beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes.'' In: ''GRUR.'' 1994, S. 162–167. Anderer Ansicht noch die Vorinstanz KG, Urteil vom 8. Januar 1993, [http://dejure.org/1993,9824 5 U 2639/91] = GRUR 1994, 212 – ''Mauerbilder''.</ref>


Der Erschöpfungsgrundsatz entfaltet seine Wirkung immer nur auf die konkret in Verkehr gebrachten Werkstücke, nicht hingegen auch auf anderer Werkexemplare.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, [http://dejure.org/1991,279 I ZR 147/89] = GRUR 1993, 34, 36 – ''Bedienungsanweisung;'' Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 46; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,'' 3. Aufl. 2015, § 17 UrhG Rn. 17; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 32 („Grundsatz der Einzelerschöpfung“).</ref> Wird also beispielsweise ein Buch von einem Verlag an eine Buchhandlung veräußert, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Weiterverbreitung dieses konkreten Exemplars (also etwa dessen Verkauf an Endkunden) nicht mehr kontrolliert werden kann; es bleibt dem Verlag unbenommen, in Bezug auf alle weiteren Exemplare des Buchs von seinem Verbreitungsrecht Gebrauch zu machen.
Der Erschöpfungsgrundsatz entfaltet seine Wirkung immer nur auf die konkret in Verkehr gebrachten Werkstücke, nicht hingegen auch auf anderer Werkexemplare.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, [http://dejure.org/1991,279 I ZR 147/89] = GRUR 1993, 34, 36 – ''Bedienungsanweisung;'' Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 46; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, ''Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,'' 3. Aufl. 2015, § 17 UrhG Rn. 17; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, ''Urheberrecht,'' 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 32 („Grundsatz der Einzelerschöpfung“).</ref> Wird also beispielsweise ein Buch von einem Verlag an eine Buchhandlung veräußert, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Weiterverbreitung dieses konkreten Exemplars (also etwa dessen Verkauf an Endkunden) nicht mehr kontrolliert werden kann; es bleibt dem Verlag unbenommen, in Bezug auf alle weiteren Exemplare des Buchs von seinem Verbreitungsrecht Gebrauch zu machen.<ref>Vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, ''Praxiskommentar zum Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 26.</ref> Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, [http://dejure.org/2005,2312 I ZR 133/02] = GRUR 2005, 505, 506 – ''Atlanta;'' BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, [http://dejure.org/2013,16710 I ZR 129/08] = GRUR 2014, 264, 269 – ''UsedSoft II,'' Rn. 56 ff., für Computerprogramme; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42.</ref>

Die [[Darlegungslast|Darlegungs-]] und [[Beweislast]] für den Eintritt der Erschöpfung trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft.<ref>Vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, [http://dejure.org/2005,2312 I ZR 133/02] = GRUR 2005, 505 – ''Atlanta;'' Loewenheim in Schricker/Loewenheim, ''Urheberrecht,'' 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42.</ref>


== Schweiz ==
== Schweiz ==
{{Belege fehlen|2=Dieser Abschnitt}}
{{Belege fehlen|2=Dieser Abschnitt}}
Das [[Bundesgericht (Schweiz)|Schweizerische Bundesgericht]] hat sich 1999 im [[Kodak-Entscheid]] für die nationale Erschöpfung von Patentrechten entschieden. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14) wurde im neuen Artikel 9a<ref>[//www.admin.ch/ch/d/sr/232_14/a9a.html Art. 9a des CH-PatG – SR 232.14]. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012.</ref> einseitig der Grundsatz der regionalen Erschöpfung im EWR übernommen. Eine einzige Ausnahme sieht Art. 9a, Abs. 5 für Waren vor, deren Preis staatlich festgelegt wird. Für diese gilt nach wie vor der Grundsatz der nationalen Erschöpfung. Das revidierte Gesetz ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft. <ref>[//www.admin.ch/ch/d/as/2009/2615.pdf ''Beschluss der Bundesversammlung vom 19.12.2008'' - AS 2009 2615]. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012</ref>
Das [[Bundesgericht (Schweiz)|Schweizerische Bundesgericht]] hat sich 1999 im [[Kodak-Entscheid]] für die nationale Erschöpfung von Patentrechten entschieden. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14) wurde im neuen Artikel 9a<ref>[//www.admin.ch/ch/d/sr/232_14/a9a.html Art. 9a des CH-PatG – SR 232.14]. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012.</ref> einseitig der Grundsatz der regionalen Erschöpfung im EWR übernommen. Eine einzige Ausnahme sieht Art. 9a, Abs. 5 für Waren vor, deren Preis staatlich festgelegt wird. Für diese gilt nach wie vor der Grundsatz der nationalen Erschöpfung. Das revidierte Gesetz ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft. <ref>[//www.admin.ch/ch/d/as/2009/2615.pdf ''Beschluss der Bundesversammlung vom 19.12.2008'' - AS 2009 2615]. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012</ref>

== Unionsrecht ==
=== Urheberrecht ===
Für die Verbreitung von Computerprogrammen regelt die [[Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen]] (Computerprogramm-Richtlinie) das Erschöpfungsprinzip.
:''Art. 4 Abs. 2 Computerprogramm-Richtlinie''
:''„Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“''
Die Regelung fand sich auch bereits gleichlautend in der [[Richtlinie 91/250/EWG (Computer-Programme-Richtlinie)|Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen]] (1991).


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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== Literatur ==
== Literatur ==
;Urheberrecht
;Urheberrecht
* {{Literatur|Autor=Johannes Becher|Titel=Der Sekundärmarkt für Software: Eine ökonomische Analyse des urheberrechtlichen Erschöpfungsprinzips|TitelErg=Diss. jur., Bucerius Law School Hamburg 2014|Verlag=Springer|Ort=Wiesbaden|Jahr=2015|ISBN=978-3-658-08848-4|DOI=10.1007/978-3-658-08849-1}}
* {{Literatur|Autor=Heinz Blachian|Titel=Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht|TitelErg=Diss. jur., Universität München 1964|Ort=München|Jahr=1964}}
* {{Literatur|Autor=Malte Grützmacher|Titel=Endlich angekommen im digitalen Zeitalter!?: Die Erschöpfungslehre im europäischen Urheberrecht: der gemeinsame Binnenmarkt und der Handel mit gebrauchter Software|Sammelwerk=Zeitschrift für Geistiges Eigentum|Band=5|Nummer=1|Jahr=2013|Seiten=46–83|DOI=10.1628/186723713X13639496217029}}
* {{Literatur|Autor=Malte Grützmacher|Titel=Endlich angekommen im digitalen Zeitalter!?: Die Erschöpfungslehre im europäischen Urheberrecht: der gemeinsame Binnenmarkt und der Handel mit gebrauchter Software|Sammelwerk=Zeitschrift für Geistiges Eigentum|Band=5|Nummer=1|Jahr=2013|Seiten=46–83|DOI=10.1628/186723713X13639496217029}}
* {{Literatur|Autor=Ulrich Joos|Titel=Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht: Eine Untersuchung zu Rechtsinhalt und Aufspaltbarkeit des Urheberrechts mit vergleichenden Hinweisen auf Warenzeichenrecht, Patentrecht und Sortenschutz|Verlag=Beck|Ort=München|Jahr=1991|ISBN=3-406-35676-1}}
* {{Literatur|Autor=Ulrich Joos|Titel=Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht: Eine Untersuchung zu Rechtsinhalt und Aufspaltbarkeit des Urheberrechts mit vergleichenden Hinweisen auf Warenzeichenrecht, Patentrecht und Sortenschutz|Reihe=Urheberrechtliche Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht|Band=Band 26|Verlag=Beck|Ort=München|Jahr=1991|ISBN=3-406-35676-1}}
* {{Literatur|Autor=Alexander Niethammer|Titel=Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht|TitelErg=Diss. jur., Universität Freiburg i. B. 2005.|Reihe=Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht|Band=Band 236|Verlag=Nomos|Ort=Baden-Baden|Jahr=2005|ISBN=3-8329-1576-1}}
* {{Literatur|Autor=[[Gerhard Schricker]]|Titel=Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht|Herausgeber=Peter Ganea und Adolf Dietz|Sammelwerk=Urheberrecht gestern – heute – morgen: Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag|Verlag=Beck|Ort=München|Jahr=2001|ISBN=3-406-48174-4|Seiten=447–457}}
* {{Literatur|Autor=[[Gerhard Schricker]]|Titel=Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht|Herausgeber=Peter Ganea und Adolf Dietz|Sammelwerk=Urheberrecht gestern – heute – morgen: Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag|Verlag=Beck|Ort=München|Jahr=2001|ISBN=3-406-48174-4|Seiten=447–457}}
* {{Literatur|Autor=Jan A. Zecher|Titel=Zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Computerprogrammen|TitelErg=Diss. jur., Universität Freiburg i. B. 2004|Reihe=Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht|Band=Band 225|Verlag=Nomos|Ort=Baden-Baden|Jahr=2004|ISBN=3-8329-0743-2}}


== Einzelnachweise ==
== Anmerkungen ==
<div style="column-count:2; -moz-column-count:2; -webkit-column-count:2;"><references /></div>

<references />


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Version vom 29. Oktober 2015, 22:48 Uhr

Der Erschöpfungsgrundsatz ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Immaterialgüterrecht. Schutzrechte, die der Erschöpfung unterliegen, „verbrauchen“ sich, sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurde; ihr Schutz kann danach nicht mehr in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zum Inverkehrbringen gibt es in der Regel noch weitere Bedingungen, die sich aber je nach Rechtsgebiet und Rechtsordnung unterscheiden. So unterliegt etwa das deutsche Patentrecht zur Gänze dem Erschöpfungsgrundsatz: Der Patentinhaber genießt nur solange den Rechtsschutz des Patentgesetzes bis er oder – mit seiner Zustimmung – ein anderer den Patentgegenstand in Verkehr gebracht hat. Auch andere Immaterialgüterrechte unterliegen zu weiten Teilen der Erschöpfung, etwa Ansprüche aus dem Marken- und dem Designrecht.

Deutschland

Patentrecht

Nach dem deutschen Patentgesetz erlöschen die gewährten Rechte in Bezug auf einen Patentgegenstand, der den Erfindungsgedanken verkörpert, sobald die Sache mit Zustimmung des Patentinhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde. Ein Patentinhaber kann den Erstverkauf kontrollieren, nicht jedoch nachgelagerte Nutzungen; das US-Recht spricht in diesem Zusammenhang entsprechend von der so genannten first-sale doctrine.[1] Die vorherrschende Literaturmeinung sieht im Erschöpfungsgrundsatz eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Patentrechts.[2] Die Erschöpfungswirkung bei Erzeugnissen ist dabei stets objektbezogen, tritt also ausschließlich für den konkreten Gegenstand ein, der mit Billigung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde.[3]

Der patentrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist nicht gesetzlich festgelegt, jedoch in Rechtsprechung wie Literatur seit langer Zeit anerkannt.[4] Darlegungs- und beweislastpflichtig hinsichtlich des Eintritts der Erschöpfung ist derjenige, der sich darauf beruft.[5] Eine rein nationale Erschöpfung (das heißt: Erschöpfungswirkung nur durch Inverkehrbringen im Inland) ist im Zuge der europäischen Integration mit der Zielsetzungen der Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes (Europäischer Binnenmarkt) nicht mehr zulässig (Art. 30 AEUV).[6] Das Inverkehrbringen in einem Drittstaat außerhalb der EU in dem EWR führt indessen nach der herrschenden Meinung nicht zur Erschöpfung, sodass die Einfuhr eines Patentgegenstandes nicht ohne Benutzung des inländischen Patents erfolgen kann, selbst wenn das Inverkehrbringen im Ausland mit Zustimmung des Patentinhabers durch einen Dritten erfolgt ist.[7]

Die ökonomische Rechtfertigung des Erschöpfungsgrundsatzes nimmt ihren Ausgang in der Grundüberlegung, dass das Patentrecht staatlich geschützte Monopolrechte gewährt. Der Rechtsinhaber hat regelmäßig viel Zeit und Geld zur Erzeugung der geschützten Information aufgebracht. Deshalb soll das Schutzrecht sicherstellen, dass er die Monopolerlöse aus dem Verkauf der patentierten Gegenstände erhält. Dieser Schutzzweck ist jedoch dann erreicht, wenn der Rechtsinhaber den Gegenstand gegen Entgelt in Verkehr gebracht hat. Seine weiteren Befugnisse an der konkreten Sache – nicht an der gesamten geschützten Information – sind damit erschöpft. Darüber hinaus lässt sich mit der Stellung der Immaterialgüterrechte im Rechtssystem argumentieren: Der Erschöpfungsgrundsatz fungiert gewissermaßen als Ausgleichsinstrument zwischen den Interessen des Patentinhabers (der im Zuge des Erstverkaufs einen Gewinn erzielt), dem Interesse des Erwerbers (der in der Regel Eigentumsrechte erwirbt) sowie den Interessen der Allgemeinheit an freiem Warenverkehr.[1]

Urheberrecht

Anwendungsbereich

Das deutsche Urheberrecht wendet den Erschöpfungsgrundsatz in Bezug auf das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) an. Bei diesem handelt es sich um das Recht, „das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen“ (§ 17 Abs. 1 UrhG); es zählt zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv gewährt werden (§ 15 UrhG). Das Verbreitungsrecht unterliegt jedoch anders als die anderen Verwertungsrechte der Erschöpfung. Nach § 17 Abs. 2 UrhG gilt:

Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Dieser Grundsatz der gemeinschaftlichen Erschöpfung wird in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auch noch einmal explizit im Rahmen der Spezialvorschriften für Computerprogramme auf die Verbreitung eben solcher übertragen; die Regelung wurde in Umsetzung der EU-Computerprogramm-Richtlinie (siehe dazu der Abschnitt „Unionsrecht“) aufgenommen. Nach außen hin sind die Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich.[8] Der Erschöpfungsgrundsatz gilt darüber hinaus für geschützte Leistungen ohne Werkqualität (Leistungsschutzrechte), die ein Verbreitungsrecht gewähren, in entsprechender Weise.[9] Eine internationale Erschöpfung kennt das deutsche Urheberrecht nicht, das heißt ein Inverkehrbringen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist unschädlich.[10] Ebenso wenig gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen allgemeinen Erschöpfungsgrundsatz, der sich auch auf andere Verwertungsrechte außer dem Verbeitungsrecht erstreckt.[11] Vereinzelt wird ein solcher aber in der Literatur diskutiert.[12]

Geschichte und Rechtfertigung

Der Erschöpfungsgrundsatz ist seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1966 in § 17 Abs. 2 als Einschränkung des Verbreitungsrechts gesetzlich kodifiziert. Zuvor fehlte es an einer entsprechenden Bestimmung; allerdings erkannte bereits das Reichsgericht im Jahr 1906, dass es dem Urheber nicht möglich sei, aus seinem exklusiven Verbreitungsrecht (§ 11 LUG) heraus den Weiterverkauf eines Werkes zu verhindern, das er selbst oder ein anderer Berechtiger schon in Verkehr gebracht hat.[13] Vor der Reichsgerichtsentscheidung war in der Literatur auch die Gegenansicht vertreten worden, die in einem „unerschöpflichen“ Verbreitungsrecht eine „willkommene Waffe gegen die Preisschleuderei im Buchhandel“ sah.[14] Nach dieser – von Gellner unter dem Begriff der Monopoltheorie rubrizierten – Auffassung billigt das Verbreitungsrechte ein absolutes Monopolrecht zu, „dergestalt, daß nur [die Urheber und Verleger] und sonst niemand und unter keinen Umständen über ein Exemplar gewerbsmäßig verfügen könne[n], es sei denn, daß er von dem Berechtigten eine dahingehende Berechtigung erlangt hätte“.[15] Im deutschsprachigen Schrittum gilt derweil insbesondere Josef Kohler, der schon 1880 in seiner Befürwortung eines Verbreitungsrechts de lege ferenda das Erschöpfungsprinzip formulierte, als dessen geistiger Vater.[16]

Nach der überwiegenden zeitgenössischen Literaturmeinung findet das sich erschöpfende Verbreitungsrecht seine dogmatische Rechtfertigung in einer Kombination aus Belohnungs- und Verkehrsschutztheorie.[17] Die Belohnungstheorie sieht in der der Erschöpfung unterliegenden Verbreitung die konsequente Fortsetzung des urheberrechtlichen Kompensationsgedankens, wonach dem Urheber vermittels entsprechender Abwehransprüche die Möglichkeit gegeben werden soll, die finanziellen Früchte aus seinem Schaffen zu ziehen. Ab dem Inverkehrbringen gibt es nach dieser Ansicht für eine weitere Kontrolle der Werkverbreitung jedoch keinen Bedarf mehr: Das Recht sei mithin konsumiert. Bekräftigend wird angeführt, dass der Urheber mit seiner Kontrolle über das Inverkehrbringen ohnehin bereits Vergütungsansprüche erheben könne, die auch die weiteren Stufen der Verbreitungskette abdecken.[18] Das Erschöpfungsprinzip dient aus Sicht der Verkehrsschutztheorie fernerhin dazu, größerer Ungewissheit auf nachgelagerten Verbreitungsstufen vorzubeugen. Denn behielte der Urheber die Kontrolle über jeden Akt der Verbeitung seines Werkes, bestünde die Gefahr, dass „in langen Ketten von Verbreitungshandlungen ein Zwischenglied rechtswidrig ist und damit auch alle nachfolgenden Verbreitungsakte das Urheberrecht verletzen“.[19] (Das Urheberrechtsgesetz kennt keinen gutgläubigen Erwerb von gegenständlichen urheberrechtlichen Befugnissen: Niemand kann mehr Rechte einräumen als er tatsächlich besitzt, und niemand kann Rechte von jemandem wirksam erwerben, der selbst nicht darüber verfügt. Von jedem, der eine nachgelagerte Verbreitungshandlung vornimmt – etwa dem Eigentümer eines Buches, der dieses weiterverkaufen möchte – wird daher verlangt, die gesamte vorangegangene Lizenzkette auf Lücken zu prüfen; andernfalls risikiert er, das Werk ohne erforderliches Nutzungsrecht genutzt und eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.) Weiter gefasst wird die Meinung vertreten, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts dem Zweck dient, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (Verkehrssicherungstheorie).[20] Entsprechend sieht etwa der BGH den freien Warenverkehr ohne die Erschöpfung „in unerträglicher Weise behindert“.[21]

Nach der wohl vorherrschenden Literaturmeinung stellt sich der Erschöpfungsgrundsatz in seiner Rechtsnatur als inhaltliche Beschränkung des Verbreitungsrechts dar.[22] Stieper will ihn nichtsdestoweniger konstruktiv den Schranken des Urheberrechts zurechnen.[23]

Voraussetzungen und Wirkung

Nach dem Gesetzeswortlaut muss das Werkstück „im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht“ worden sein, damit die Erschöpfungswirkung eintritt. Dies bedeutet insbesondere, dass das Inverkehrbringen durch Vermieten oder Verleihen nicht zur Erschöpfung führt.[24] Gleichzeitig bezieht sich „Veräußerung“ nicht nur auf den Verkauf im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 433 ff. BGB), sondern erfasst nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel jede Übereignung bzw. Entäußerung des Eigentums, ohne dass es auf den Charakter des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) ankommt.[25] Die (unzulässige) Anbringung von Graffiti-Kunst auf der Ostseite der Berliner Mauer begründet demgegenüber keine erschöpfungsbringende Veräußerung im Sinne von § 17 UrhG.[26]

Der Erschöpfungsgrundsatz entfaltet seine Wirkung immer nur auf die konkret in Verkehr gebrachten Werkstücke, nicht hingegen auch auf anderer Werkexemplare.[27] Wird also beispielsweise ein Buch von einem Verlag an eine Buchhandlung veräußert, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Weiterverbreitung dieses konkreten Exemplars (also etwa dessen Verkauf an Endkunden) nicht mehr kontrolliert werden kann; es bleibt dem Verlag unbenommen, in Bezug auf alle weiteren Exemplare des Buchs von seinem Verbreitungsrecht Gebrauch zu machen.[28] Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung trifft stets denjenigen, der sich darauf beruft.[29]

Schweiz

Das Schweizerische Bundesgericht hat sich 1999 im Kodak-Entscheid für die nationale Erschöpfung von Patentrechten entschieden. Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (PatG; SR 232.14) wurde im neuen Artikel 9a[30] einseitig der Grundsatz der regionalen Erschöpfung im EWR übernommen. Eine einzige Ausnahme sieht Art. 9a, Abs. 5 für Waren vor, deren Preis staatlich festgelegt wird. Für diese gilt nach wie vor der Grundsatz der nationalen Erschöpfung. Das revidierte Gesetz ist seit dem 1. Juli 2009 in Kraft. [31]

Unionsrecht

Urheberrecht

Für die Verbreitung von Computerprogrammen regelt die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Computerprogramm-Richtlinie) das Erschöpfungsprinzip.

Art. 4 Abs. 2 Computerprogramm-Richtlinie
„Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“

Die Regelung fand sich auch bereits gleichlautend in der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (1991).

Weblinks

Literatur

Urheberrecht
  • Johannes Becher: Der Sekundärmarkt für Software: Eine ökonomische Analyse des urheberrechtlichen Erschöpfungsprinzips. Diss. jur., Bucerius Law School Hamburg 2014. Springer, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-08848-4, doi:10.1007/978-3-658-08849-1.
  • Heinz Blachian: Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht. Diss. jur., Universität München 1964. München 1964.
  • Malte Grützmacher: Endlich angekommen im digitalen Zeitalter!?: Die Erschöpfungslehre im europäischen Urheberrecht: der gemeinsame Binnenmarkt und der Handel mit gebrauchter Software. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. Band 5, Nr. 1, 2013, S. 46–83, doi:10.1628/186723713X13639496217029.
  • Ulrich Joos: Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht: Eine Untersuchung zu Rechtsinhalt und Aufspaltbarkeit des Urheberrechts mit vergleichenden Hinweisen auf Warenzeichenrecht, Patentrecht und Sortenschutz (= Urheberrechtliche Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Band 26). Beck, München 1991, ISBN 3-406-35676-1.
  • Alexander Niethammer: Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht. Diss. jur., Universität Freiburg i. B. 2005. (= Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht. Band 236). Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1576-1.
  • Gerhard Schricker: Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht. In: Peter Ganea und Adolf Dietz (Hrsg.): Urheberrecht gestern – heute – morgen: Festschrift für Adolf Dietz zum 65. Geburtstag. Beck, München 2001, ISBN 3-406-48174-4, S. 447–457.
  • Jan A. Zecher: Zur Umgehung des Erschöpfungsgrundsatzes bei Computerprogrammen. Diss. jur., Universität Freiburg i. B. 2004 (= Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht. Band 225). Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0743-2.

Anmerkungen

  1. a b Vgl. Ansgar Ohly: Schranken des Schutzes. Vorlesungsskriptum. Universität München. 2014. Abgerufen am 18. Mai 2015.
  2. Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 143, mit weiteren Nachweisen.
  3. Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 149.
  4. Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 142, mit zahlreichen Nachweisen.
  5. Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 145.
  6. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 1996, C-267/95 und C-268/95Merck v. Primecrown und Beecham v. Europharm. Dazu näher Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 162.
  7. Vgl. Keukenschrijver in Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 9 Rn. 156.
  8. Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 69c Rn. 32; KG, Urteil vom 17. Juni 1997, 5 U 7145/96 = CR 1998, 137, 138; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 69c UrhG Rn. 6.
  9. Vgl. Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht. 6. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2013, ISBN 978-3-16-152502-5, Rn. 429; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. 2013, § 17 Rn. 28.
  10. Vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 29.
  11. Vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000, I ZR 256/97 = GRUR 2001, 51, 53 – Reichweite der Erschöpfung (Parfumflakon); Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 4. Aufl. 2013, § 15 Rn. 18; Till Jaeger: Der Erschöpfungsgrundsatz im neuen Urheberrecht. In: Reto M. Hilty und Alexander Peukert (Hrsg.): Interessenausgleich im Urheberrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0770-X, S. 47–60, hier S. 51 ff.; von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 31 ff., mit weiteren Nachweisen; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42, mit weiteren Nachweisen.
  12. Vgl. von Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 15 Rn. 33, mit den entsprechenden Nachweisen.
  13. Vgl. RG, Urteil vom 16. Juni 1906, I 5/06 = RGZ 63, 394, 399 – Königs Kursbuch; bestätigt in RG, Urteil vom 16. September 1908, I 499/07 = RGZ 69, 242, 243. Dazu kritisch Philipp Allfeld: Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Kommentar zu dem Gesetze vom 19. Juni 1901 sowie zu den internationalen Verträgen zum Schutze des Urheberrechtes. 2. Auflage. C. H. Beck, München 1928 (Digitalisat via archive.org), S. 142 f.: Erschöpfung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk dorthin gelangt ist, wo von ihm bestimmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird, also beispielsweise nicht schon nach dem Verkauf durch den Verleger an einen Buchhändler, sondern erst, sobald das Werk den Leser erreicht. RG, Urteil vom 11. Juni 1932, I 348/31 = RGZ 136, 377, 388 bestätigt den eingeschlagenen Weg ebenfalls und erweitert durch seine Zuordnung der Rundfunksendung zum Verbreitungsrecht (heute vom eigenständigen Senderecht erfasst) das Erschöpfungsprinzip auch auf Rundfunksendungen, sodass schon die anschließende Lautsprechermitteilung aus dem Schutz herausfällt. Dazu ablehnend Wenzel Goldbaum: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. 3. Auflage. Verlag für Angewandte Wissenschaften, Baden-Baden 1961, S. 99. Zur Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Erschöpfungrundsatz vgl. im Einzelnen Blachian, Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht, 1964, op. cit., S. 34–36.
  14. Vgl. Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 30. Im Nachgang wurde die Ansicht nur noch selten vertreten, vgl. Franz Gellner: Das Eigentum als Grenze des ausschließlichen Verbreitungsrechtes. Nach dem Urheber- und Verlagsgesetze vom 19. 6. 1901. Ebering, Berlin 1911, S. 55.
  15. Vgl. Franz Gellner: Das Eigentum als Grenze des ausschließlichen Verbreitungsrechtes. Nach dem Urheber- und Verlagsgesetze vom 19. 6. 1901. Ebering, Berlin 1911, S. 53.
  16. Dazu näher Blachian, Die Lehre von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht, 1964, op. cit., S. 28–31; Helmut Haberstumpf: Josef Kohler und die Erschöpfungslehre. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. 2014, Nr. 4, S. 470–496, doi:10.1628/186723714X14277207345964; Niethammer, Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht, 2005, op. cit., S. 18–20. Kohler (1896) meint etwa einschränkend zum angedachten exklusiven Verbreitungsrecht: „Anders ist es, wenn der Autor das Buch in Verbreitung gegeben hat: Dann kann er der Verbreitung keine Gesetze zudiktieren, wenigstens nicht innerhalb eines und desselben Rechtsgebietes. Es muß als unstatthaft betrachtet werden, zu bestimmen, daß ein Werk zwar Gegenstand des Sortiments-, nicht aber des Antiquariatshandels werde […] Derartige Schranken können nur aufrecht erhalten werden, solange eine Schrift vertraulich vertheilt, nicht aber, wenn sie veröffentlicht d. h. der gewerblichen Verbreitung durch die üblichen Mittel der Verbreitung anheim gegeben wird.“ Vgl. Josef Kohler: Autorrechtliche Studien. In: Archiv für die civilistische Praxis. 85, 1896, S. 339–460, hier S. 438 f. (Digitalisat via DigiZeitschriften).
  17. Vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 44; Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 51 ff.; im Ergebnis dazu kritisch: Schricker, Bemerkungen zur Erschöpfung im Urheberrecht, 2001, op. cit., S. 449 ff.
  18. Vgl. Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 55 f.
  19. Vgl. Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 54.
  20. Vgl. Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 53.
  21. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = GRUR 1995, 673, 676 – Mauer-Bilder.
  22. Vgl. Malte Stieper: Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150177-7, S. 134–136; Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 78 f. Nach anderer Ansicht gewärt § 17 Abs. 1 UrhG per se auch ein Weiterverbreitungsrecht, das allerdings durch die Konsumtionsnorm des Abs. 2 bei der Weiterverbreitung erlischt. In diesem Sinne etwa Niethammer, Erschöpfungsgrundsatz und Verbraucherschutz im Urheberrecht, 2005, op. cit., S. 38–41.
  23. Vgl. Malte Stieper: Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150177-7, S. 132, 136.
  24. Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, I ZR 21/99 = GRUR 2001, 1036 – Kauf auf Probe; KG, Urteil vom 8. Januar 1993, 5 U 2639/91 = GRUR 1994, 212, 214 – Mauerbilder; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 47 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 40; Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, op. cit., S. 68. Zum europäischen Recht vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008, C-456/06Peek & Cloppenburg v. Cassina.
  25. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = GRUR 1995, 673, 675 – Mauer-Bilder.
  26. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = JZ 1995, 835 mit Anmerkung Schack = GRUR 1995, 673, 676 – Mauer-Bilder. Zustimmend Harmann-Josef Omsels: Erschöpfung ohne Veräußerung – Zum Schicksal des Verbreitungsrechts beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes. In: GRUR. 1994, S. 162–167. Anderer Ansicht noch die Vorinstanz KG, Urteil vom 8. Januar 1993, 5 U 2639/91 = GRUR 1994, 212 – Mauerbilder.
  27. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, I ZR 147/89 = GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 46; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 17 UrhG Rn. 17; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 17 Rn. 32 („Grundsatz der Einzelerschöpfung“).
  28. Vgl. Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 17 Rn. 26.
  29. Vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, I ZR 133/02 = GRUR 2005, 505, 506 – Atlanta; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08 = GRUR 2014, 264, 269 – UsedSoft II, Rn. 56 ff., für Computerprogramme; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 42.
  30. Art. 9a des CH-PatG – SR 232.14. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012.
  31. Beschluss der Bundesversammlung vom 19.12.2008 - AS 2009 2615. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 5. Oktober 2012