„Res“ – Versionsunterschied

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Der Begriff verweist im antiken lateinischen Raum zuerst grundsätzlich auf die äußere Realität, die unmittelbar wahrgenommen wird. Allgemein wurde Res in einem konkreten materiellen und ökonomischen Sinn verstanden.<ref name=Hiwöphi>{{Literatur |Autor=Jean-François Courtine|Titel= Res|TitelErg= |Hrsg=[[Joachim Ritter]], [[Karlfried Gründer]], [[Gottfried Gabriel]] |Sammelwerk=[[Historisches Wörterbuch der Philosophie]]|Band=8 |Verlag=Schwabe |Ort=Basel |Datum= 1992 |ISBN=978-3-7965-0115-9 }}</ref>
Der Begriff verweist im antiken lateinischen Raum zuerst grundsätzlich auf die äußere Realität, die unmittelbar wahrgenommen wird. Allgemein wurde Res in einem konkreten materiellen und ökonomischen Sinn verstanden.<ref name=Hiwöphi>{{Literatur |Autor=Jean-François Courtine|Titel= Res|TitelErg= |Hrsg=[[Joachim Ritter]], [[Karlfried Gründer]], [[Gottfried Gabriel]] |Sammelwerk=[[Historisches Wörterbuch der Philosophie]]|Band=8 |Verlag=Schwabe |Ort=Basel |Datum= 1992 |ISBN=978-3-7965-0115-9 }}</ref>


== Res im Recht ==
Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] war res ein zentraler Begriff.<ref>{{Literatur|Autor=[[Susanne Hähnchen]]|Titel=Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit |Auflage=4|Verlag=C. F. Müller|Ort=Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg |Datum=2012|Seiten=27|ISBN=978-3-8114-9842-6 |Online= {{Google Buch|BuchID =k4oVuNdiS0AC|Seite=27}}}}</ref> Im weitesten Sinn ist hier res der Gegensatz zur Person (persona) als Rechtsträger, der die Außenwelt als durch das Recht geschützter Bereich gegenübersteht. Deshalb umfasst res nicht nur greifbare Dinge, sondern den gesamten Bereich der Ereignisse, Zustände und rechtlichen Beziehungen.<ref name=RE/> Res wurde also sehr weit aufgefasst und umfasste körperliche und unkörperliche Sachen. Diesen weiten Sachbegriff übernahm das [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch]] (Österreich). Auch im französischen Recht findet er sich.

Im [[Römisches Recht|römischen Recht]] war res ein zentraler Begriff.<ref>{{Literatur|Autor=[[Susanne Hähnchen]]|Titel=Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit |Auflage=4|Verlag=C. F. Müller|Ort=Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg |Datum=2012|Seiten=27|ISBN=978-3-8114-9842-6 |Online= {{Google Buch|BuchID =k4oVuNdiS0AC|Seite=27}}}}</ref> Im weitesten Sinn ist hier res der Gegensatz zur Person (persona) als Rechtsträger, der die Außenwelt als durch das Recht geschützter Bereich gegenübersteht. Deshalb umfasst res nicht nur greifbare Dinge, sondern den gesamten Bereich der Ereignisse, Zustände und rechtlichen Beziehungen.<ref name=RE/> Res bezeichnete in [[Rhetorik]] und Recht auch den Tatbestand oder Fall, der in einem Prozeß verhandelt und beurteilt werden soll, also nicht nur die materielle und individuelle Realität, die unmittelbar gegeben ist. Deshalb kann res auch das bezeichnen, was durch ein Wort oder einen Satz gemeint ist, den Sinn oder Sachverhalt: Der Redner muß einen Fall oder Sachverhalt darlegen und klar erfassen, sonst wird Rhetorik zum leeren Sprechen über alles und nichts. Diese Verwendung von res im römischen Recht verläuft parallel zur Verwendung des Begriffs Pragma im antiken Griechenland ({{grcS|πρᾶγμα|de=Handlung, Sache}}), wie sie zum Beispiel bei [[Aristoteles]] zu finden ist.<ref name=Hiwöphi/>

Res wurde im römischen Recht also sehr weit aufgefasst und umfasste körperliche und unkörperliche Sachen. Diesen weiten Sachbegriff übernahm das [[Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch]] (Österreich). Auch im französischen Recht findet er sich.
Im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB) ist der Begriff der Sache dagegen auf körperliche Sachen beschränkt und bezieht sich nicht auf Rechte.<ref>{{Literatur|Autor=[[Heinrich Honsell]]|Titel= Römisches Recht |Auflage=5|Verlag=Springer|Ort=Berlin / Heidelberg|Datum=2002|Seiten=49|ISBN=978-3-662-09781-6 |Online= {{Google Buch|BuchID = JkYdBgAAQBAJ|Seite=49}}}}</ref> Insgesamt aber ist in wichtigen Teilen des [[Recht]]s in Deutschland der Begriff der Sache aus dem römischen Recht abgeleitet.<ref name=RE>{{RE|I A,1|616|618|Res|[[Rudolf Leonhard (Jurist)|Rudolf Leonhard]]}}</ref>
Im [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB) ist der Begriff der Sache dagegen auf körperliche Sachen beschränkt und bezieht sich nicht auf Rechte.<ref>{{Literatur|Autor=[[Heinrich Honsell]]|Titel= Römisches Recht |Auflage=5|Verlag=Springer|Ort=Berlin / Heidelberg|Datum=2002|Seiten=49|ISBN=978-3-662-09781-6 |Online= {{Google Buch|BuchID = JkYdBgAAQBAJ|Seite=49}}}}</ref> Insgesamt aber ist in wichtigen Teilen des [[Recht]]s in Deutschland der Begriff der Sache aus dem römischen Recht abgeleitet.<ref name=RE>{{RE|I A,1|616|618|Res|[[Rudolf Leonhard (Jurist)|Rudolf Leonhard]]}}</ref>

== Res in der Philosophie ==
In der Philosophie bezeichnet res zunächst vor allem die materielle, dinghafte Sache und die [[Substanz]]. Die Bedeutung ist aber im Zusammenhang mit dem Antiken Recht so weit, dass spezifische Bedeutungen in der Philosophie stark variieren.<ref name=MeLePhi>{{Literatur|Autor=Martin F. Meyer, Franz-Peter Burkard|Titel=Res|Hrsg=Peter Prechtl, Franz-Peter Burkard|Sammelwerk=Metzler Lexikon Philosophie|WerkErg=Begriffe und Definitionen|Auflage=3|Verlag=J.B. Metzler|Ort=Stuttgart|Datum=2015|Seiten=529|ISBN=978-3-476-05469-2|Online= {{Google Buch|BuchID = T-5FDwAAQBAJ|Seite=529}}}}</ref>


In der philosophischen [[Ontologie]] wurden unterschiedliche grundlegende Klassifikationen von außerhalb des bloßen Denkens existierenden Gegenständen (''res'') vorgeschlagen. So unterscheidet zum Beispiel [[René Descartes]] (1596–1650) zwischen dem [[Mental]]en (''res cogitans'') und dem Physischen (''res extensa'').
In der philosophischen [[Ontologie]] wurden unterschiedliche grundlegende Klassifikationen von außerhalb des bloßen Denkens existierenden Gegenständen (''res'') vorgeschlagen. So unterscheidet zum Beispiel [[René Descartes]] (1596–1650) zwischen dem [[Mental]]en (''res cogitans'') und dem Physischen (''res extensa'').

Version vom 24. September 2019, 18:47 Uhr

Das lateinische Wort Res, das in der deutschen Sprache mit „Sache, Gegenstand, Ding“ oder „Wesen“ übersetzt wird,[1] ist ein bis heute wichtiger Begriff im Recht und in der Philosophie.

Der Begriff verweist im antiken lateinischen Raum zuerst grundsätzlich auf die äußere Realität, die unmittelbar wahrgenommen wird. Allgemein wurde Res in einem konkreten materiellen und ökonomischen Sinn verstanden.[2]

Res im Recht

Im römischen Recht war res ein zentraler Begriff.[3] Im weitesten Sinn ist hier res der Gegensatz zur Person (persona) als Rechtsträger, der die Außenwelt als durch das Recht geschützter Bereich gegenübersteht. Deshalb umfasst res nicht nur greifbare Dinge, sondern den gesamten Bereich der Ereignisse, Zustände und rechtlichen Beziehungen.[4] Res bezeichnete in Rhetorik und Recht auch den Tatbestand oder Fall, der in einem Prozeß verhandelt und beurteilt werden soll, also nicht nur die materielle und individuelle Realität, die unmittelbar gegeben ist. Deshalb kann res auch das bezeichnen, was durch ein Wort oder einen Satz gemeint ist, den Sinn oder Sachverhalt: Der Redner muß einen Fall oder Sachverhalt darlegen und klar erfassen, sonst wird Rhetorik zum leeren Sprechen über alles und nichts. Diese Verwendung von res im römischen Recht verläuft parallel zur Verwendung des Begriffs Pragma im antiken Griechenland (altgriechisch πρᾶγμα ‚Handlung, Sache‘), wie sie zum Beispiel bei Aristoteles zu finden ist.[2]

Res wurde im römischen Recht also sehr weit aufgefasst und umfasste körperliche und unkörperliche Sachen. Diesen weiten Sachbegriff übernahm das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (Österreich). Auch im französischen Recht findet er sich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Begriff der Sache dagegen auf körperliche Sachen beschränkt und bezieht sich nicht auf Rechte.[5] Insgesamt aber ist in wichtigen Teilen des Rechts in Deutschland der Begriff der Sache aus dem römischen Recht abgeleitet.[4]

Res in der Philosophie

In der Philosophie bezeichnet res zunächst vor allem die materielle, dinghafte Sache und die Substanz. Die Bedeutung ist aber im Zusammenhang mit dem Antiken Recht so weit, dass spezifische Bedeutungen in der Philosophie stark variieren.[6]

In der philosophischen Ontologie wurden unterschiedliche grundlegende Klassifikationen von außerhalb des bloßen Denkens existierenden Gegenständen (res) vorgeschlagen. So unterscheidet zum Beispiel René Descartes (1596–1650) zwischen dem Mentalen (res cogitans) und dem Physischen (res extensa).

Als Wortbestandteil findet sich Res in vielen historischen Begriffen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1998, OCLC 3735930 (zeno.org – Reprint der Ausgabe Hannover: Hahnsche Buchhandlung, 1913/1918). Vgl. auch Galenos#Galens pathophysiologische Vorstellungen.
  2. a b Jean-François Courtine: Res. In: Joachim Ritter, Karlfried Gründer, Gottfried Gabriel (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 8. Schwabe, Basel 1992, ISBN 978-3-7965-0115-9.
  3. Susanne Hähnchen: Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit. 4. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg / München / Landsberg / Frechen / Hamburg 2012, ISBN 978-3-8114-9842-6, S. 27 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. a b Rudolf Leonhard: Res. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I A,1, Stuttgart 1914, Sp. 616–618.
  5. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg 2002, ISBN 978-3-662-09781-6, S. 49 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. Martin F. Meyer, Franz-Peter Burkard: Res. In: Peter Prechtl, Franz-Peter Burkard (Hrsg.): Metzler Lexikon Philosophie. Begriffe und Definitionen. 3. Auflage. J.B. Metzler, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-476-05469-2, S. 529 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).