„Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ – Versionsunterschied

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== Umfang ==
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Zum Umfang dieses Kernbereichs stellt des BVerfG darauf ab, ob der Vorgang abgeschlossen ist. Eine Verpflichtung der Regierung zur Information über nicht abgeschlossene Vorgänge besteht regelmäßig nicht. Sie bürgt die Gefahr des Mitregierens Dritter.<ref>[[BVerfGE]]: [http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintVersion&Name=bv067100 67,139]</ref><ref>[[BVerfGE]]: [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/06/es20120619_2bve000411 131, 152]</ref> Zudem könnte eine freimütige Diskussion unter den Regierungsmitgliedern beeinträchtigt werden.<ref>Busse, S. 49</ref> Hingegen kann die Regierung bei abgeschlossenen Vorgängen nur unter besonderen Umständen dem Parlament die Herausgabe von Informationen verweigern. Diese Umstände können insbesondere bei außenpolitischen Bezügen der Fragestellung oder bei sicherheitsrelevanten Fragen vorliegen.<ref>[[BVerfGE]]: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/es20141021_2bve000511.html 137, 185]</ref>
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=== Anwendung in Deutschland ===
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== Vereinigte Staaten ==
== Vereinigte Staaten ==

Version vom 7. Januar 2020, 12:35 Uhr

Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (auch Geheimbereich oder Arkanbereich[1] genannt) bezeichnet den Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Exekutive, welcher der parlamentarische Kontrolle entzogen ist. Durch ihn soll die Gewaltenteilung gewahrt werden, indem ein „Hineinregieren“ der Legislative verhindert wird. Der Umfang dieses Kernbereichs lässt sich nicht generell bestimmen, vielmehr ist er unter Abwägung der verfassungsrechtlichen Aufgaben von Regierung und Parlament im Einzelfall zu bestimmen.

Grundlagen und Entwicklung

Anlässlich der Flick-Affäre verlangte der Untersuchungsausschuss des Bundestages die Herausgabe einer Reihe von Unterlagen aus dem Finanz- bzw. Wirtschaftsministerium. Die Ministerien übergaben dem Untersuchungsausschuss lediglich einen Teil der geforderten Unterlagen und verweigerten im Übrigen die Herausgabe unter Berufung auf das Steuergeheimnis. Hiergegen erhoben Mitglieder des Untersuchungsausschusses Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG hatte letztlich darüber zu entscheiden, ob die Exekutive das Recht hat, der Legislative die Herausgabe von Unterlagen zu verweigern. Hierzu stellt das BVerfG fest, dass es einen aus dem Gewaltenteilungsprinz folgenden Geheimbereich der Exekutive gibt, der der parlamentarischen Kontrolle entzogenen ist.

„Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt.“

Bundesverfassungsgericht Urteil vom 17. Juli 1984, AZ 2 BvE 11, 15/83 Leitsatz 3c[2]


Umfang

Zum Umfang dieses Kernbereichs stellt des BVerfG darauf ab, ob der Vorgang abgeschlossen ist. Eine Verpflichtung der Regierung zur Information über nicht abgeschlossene Vorgänge besteht regelmäßig nicht. Sie bürgt die Gefahr des Mitregierens Dritter.[3][4] Zudem könnte eine freimütige Diskussion unter den Regierungsmitgliedern beeinträchtigt werden.[5] Hingegen kann die Regierung bei abgeschlossenen Vorgängen nur unter besonderen Umständen dem Parlament die Herausgabe von Informationen verweigern. Diese Umstände können insbesondere bei außenpolitischen Bezügen der Fragestellung oder bei sicherheitsrelevanten Fragen vorliegen.[6]

Anwendung in Deutschland

Im Rahmen der Out-of-Area-Debatte beruft sich die Bundesregierung beim Einsatz von AWACS und einem Kriegschiff ohne vorherige Parlamentskonsultation auf den Kernebreich d. ex. Eigenverantwortung. Die SPD klagt dagegen vor dem BVerfG.[7]

Vereinigte Staaten

Die amerikanische Verfassungsordnung kennt ein „Executive privilege“. Danach sind der Legislative und der Judikative Einblicke in bestimmte Vorgänge verwehrt. In dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten United States v. Nixon wurde festgestellt, dass es einen inneren Kern von exekutiven Vorgängen gibt, der der Kontrolle der anderen Verfassungsorganen entzogen sind. Die Herleitung erfolgt gleichfalls aus dem Gewaltenteilungsprinzip.

Österreich

Nach Artikel 53 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) darf ein Untersuchungsausschuss nur einen abgeschlossenen Vorgang behandeln.[8] Die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage kann die Regierung verweigern, diese Weigerung ist zu begründen.[9] Hierdurch sind die Kontrollrechte von Nationalrat und Bundesrat in vergleichbarem Umfang eingeschränkt.

Literatur

  • Volker Busse: Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Spannungsfeld der staatlichen Gewalten. In: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1989, S. 45–54.

Einzelnachweise

  1. BVerfGE: 124, 78 - 161
  2. BVerfGE: 67,101
  3. BVerfGE: 67,139
  4. BVerfGE: 131, 152
  5. Busse, S. 49
  6. BVerfGE: 137, 185
  7. Ulf von Krause: Die Bundeswehr als Instrument deutscher Außenpolitik. Springer VS, Wiesbaden 2013, ISBN 978-3-658-00184-1, S. 181–184.
  8. Art. 53 Bundes-Verfassungsgesetz JUSLINE Österreich
  9. Parlamentarische Anfragen (Interpellations- oder Fragerecht). Republik Österreich Parlamentsdirektion, abgerufen am 2. Juni 2016.