„Fälschung technischer Aufzeichnungen“ – Versionsunterschied

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Das technische Gerät muss eine Aufzeichnung von Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe darstellen. Hierzu muss das Gerät Informationen dauerhaft speichern.<ref name=":0">BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = {{Rspr|BGHSt 29, 204}} (205).</ref> Insofern knüpft § 268 StGB an die [[Urkundenfälschung (Deutschland)#Perpetuierungsfunktion|Perpetuierungsfunktion]] von Urkunden an. Das Erfordernis einer dauerhaften Speicherung schließt bloß vorübergehend angezeigte Informationen aus dem Tatbestand heraus, wie sie zum Beispiel auf Nachrichtenlaufbändern oder bei Höhen- und Drehzahlmessern abzulesen sind.
Das technische Gerät muss eine Aufzeichnung von Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe darstellen. Hierzu muss das Gerät Informationen dauerhaft speichern.<ref name=":0">BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = {{Rspr|BGHSt 29, 204}} (205).</ref> Insofern knüpft § 268 StGB an die [[Urkundenfälschung (Deutschland)#Perpetuierungsfunktion|Perpetuierungsfunktion]] von Urkunden an. Das Erfordernis einer dauerhaften Speicherung schließt bloß vorübergehend angezeigte Informationen aus dem Tatbestand heraus, wie sie zum Beispiel auf Nachrichtenlaufbändern oder bei Höhen- und Drehzahlmessern abzulesen sind.


Welche Anforderungen an die Dauerhaftigkeit anzulegen sind, ist im Einzelnen umstritten. Herrschend wird verlangt, dass das Endprodukt sich in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt hat.<ref name=":0" /> Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, die die Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt dokumentieren. Vereinzelt wird es allerdings auch für ausreichend gehalten, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen bzw. in ihr aufgehen (oft zitiertes Beispiel: die aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte des Kilometerzählers).<ref>Gegen deren Schutz durch § 268 StGB BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = {{Rspr|BGHSt 29, 204}} (205).</ref>
Welche Anforderungen an die Dauerhaftigkeit anzulegen sind, ist im Einzelnen umstritten. Herrschend wird verlangt, dass das Endprodukt sich in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt hat.<ref>BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = {{Rspr|BGHSt 29, 204}} (205). Diethelm Kienapfel: ''Urkunden und technische Aufzeichnungen'', in: JuristenZeitung 1971, S. 163 f.</ref> Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, die die Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt dokumentieren. Vereinzelt wird es allerdings auch für ausreichend gehalten, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen bzw. in ihr aufgehen. Nach dieser Sichtweise wäre etwa auch ein Kilometerzähler wegen seiner aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte eine technische Aufzeichnung.<ref>So OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.1978 - Az. 1 Ss 29/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 118 f. {{BibISBN|9783642053610|Kapitel=Rn. 250}} Gegen deren Schutz durch § 268 StGB BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = {{Rspr|BGHSt 29, 204}} (205). </ref>


==== Selbstständiges Bewirken ====
==== Selbstständiges Bewirken ====

Version vom 4. Juli 2021, 22:29 Uhr

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 268 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen.

Normierung und Schutzzweck

§ 268 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998[1] wie folgt:

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Die Norm schützt die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte. Sie schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass technische Aufzeichnungen auf ordnungsgemäße Weise entstanden sind und daher als Beweismittel taugen.[2]

Entstehungsgeschichte

Mechanischer Fahrtenschreiber mit beschriebenem Schaublatt

Die Fälschung technischer Aufzeichnungen wurde durch das erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969[3] als Ergänzung der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) eingeführt. Der Gesetzgeber wollte hierdurch den strafrechtlichen Schutz, den Urkunden genossen, auf weitere Beweismittel erstrecken. Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder verfälschte gebraucht. Hierdurch wird das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Authentizität von Urkunden geschützt. Da sich Urkunden dadurch auszeichnen, dass sie menschliche Gedankenerklärungen verkörpern, können die Aufzeichnungen eines technischen Geräts keine Urkundsqualität haben. Dementsprechend hatte das OLG Stuttgart 1959 festgestellt, dass die Aufzeichnung eines Fahrtenschreibers keine Urkunde ist, ihre Manipulation also nicht nach § 267 StGB strafbar ist.[4] Es bestand also eine Strafbarkeitslücke. Da der Gesetzgeber angesichts des technischen Fortschritts davon ausging, dass technische Aufzeichnungen in naher Zukunft erhebliche Bedeutung als Beweismittel erlangen, wollte er diese Strafbarkeitslücke schließen.[5]

Zu diesem Zweck konzipierte der Gesetzgeber § 268 StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung. Er bemühte sich darum, die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB, die bei maschinengenerierten Aufzeichnungen nicht vorliegen können, durch passende zu ersetzen. Das Schrifttum kritisierte diese Vorgehensweise stark, da sie zu wenig auf die Besonderheiten technischer Aufzeichnungen eingehe. Bereits der Schutzzweck des § 267 StGB lasse sich nicht auf Aufzeichnungen übertragen. § 267 StGB schützt die Echtheit von Urkunden, bewahrt also den Rechtsverkehr vor Täuschungen über den Aussteller einer Urkunde.[6] Bei technischen Aufzeichnungen interessiere sich der Rechtsverkehr jedoch nicht für den Aussteller, sondern allein für die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung. Diese schützt jedoch § 267 StGB gerade nicht.[7]

Objektiver Tatbestand

Technische Aufzeichnung

Das Tatbestandsmerkmal technische Aufzeichnung hat der Gesetzgeber dem Merkmal Urkunde aus § 267 StGB nachempfunden. Wie die Urkunde zeichnet sie sich daher durch drei Merkmale aus: dem Darstellen einer Aufzeichnung, dem selbstständigen Bewirken der Darstellung durch ein technisches Gerät und der Beweiseignung sowie -bestimmung der Aufzeichnung.

Darstellen

Das technische Gerät muss eine Aufzeichnung von Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe darstellen. Hierzu muss das Gerät Informationen dauerhaft speichern.[8] Insofern knüpft § 268 StGB an die Perpetuierungsfunktion von Urkunden an. Das Erfordernis einer dauerhaften Speicherung schließt bloß vorübergehend angezeigte Informationen aus dem Tatbestand heraus, wie sie zum Beispiel auf Nachrichtenlaufbändern oder bei Höhen- und Drehzahlmessern abzulesen sind.

Welche Anforderungen an die Dauerhaftigkeit anzulegen sind, ist im Einzelnen umstritten. Herrschend wird verlangt, dass das Endprodukt sich in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt hat.[9] Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, die die Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt dokumentieren. Vereinzelt wird es allerdings auch für ausreichend gehalten, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen bzw. in ihr aufgehen. Nach dieser Sichtweise wäre etwa auch ein Kilometerzähler wegen seiner aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte eine technische Aufzeichnung.[10]

Selbstständiges Bewirken

Überwiegend sieht die Rechtswissenschaft das Merkmal der Gewinnung neuer Informationen als vom Tatbestand geschützt, so dass beispielsweise Kopien, Film- und Tonaufnahmen oder Fotos nach dieser Ansicht nicht als technische Aufzeichnungen gelten, da sie das Vorhandene verarbeiten und originalgetreu wiedergeben, ohne weitere Informationen hinzuzufügen. Die Gegenansicht verzichtet auf dieses Merkmal.

Beweiseignung und -bestimmung

Tathandlungen

Die Tathandlungen sind dem des § 267 StGB nachgebildet: Strafbar sind das Herstellen einer unechten, das Verfälschen einer echten sowie das Gebrauchen einer echten oder verfälschten Aufzeichnung.

Die meisten Taten stehen im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern in Lkws. Geschützt wird durch § 268 StGB der technische Aufzeichnungsvorgang vor Manipulationen von außen. Dies geschieht etwa durch Verbiegen der Aufzeichnungsnadel, um so eine geringere Geschwindigkeit auf der Tachoscheibe aufzeichnen zu lassen (letztlich nachweisbar).

Kriminologie

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Erfasste Fälle der Fälschung technischer Aufzeichnungen in den Jahren 1987–2019.[11]

Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der technische Fortschritt die Beweisführung im Rechtsverkehr beeinflussen wird, hat sich nur teilweise als richtig erwiesen. Zwar haben maschinengespeicherte Aufzeichnungen erheblich an Relevanz gewonnen, allerdings betrifft dies kaum die Geräte, die von § 268 StGB erfasst werden; insbesondere die elektronische Datenverarbeitung wird nicht von § 268 StGB, sondern von § 269 StGB geschützt. Dementsprechend beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in der Praxis derzeit im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern.[12]

Polizeiliche Kriminalstatistik für die Fälschung technischer Aufzeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland[11]
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Aufklärungsquote
1987 2.761 4,5 12 (0,4 %) 99,1 %
1988 2.627 4,3 18 (0,7 %) 98,9 %
1989 2.265 3,7 12 (0,5 %) 98,4 %
1990 1.950 3,1 22 (1,1 %) 98,4 %
1991 2.232 3,4 13 (0,6 %) 97,5 %
1992 2.714 4,1 13 (0,5 %) 97,4 %
1993 2.566 3,2 16 (0,6 %) 96,8 %
1994 2.735 3,4 12 (0,4 %) 97,7 %
1995 3.141 3,9 18 (0,6 %) 98,1 %
1996 2.772 3,4 16 (0,6 %) 97,9 %
1997 2.864 3,5 19 (0,7 %) 97,8 %
1998 3.351 4,1 34 (1,0 %) 98,4 %
1999 3.563 4,3 22 (0,6 %) 98,9 %
2000 4.092 5,0 21 (0,6 %) 98,8 %
2001 3.066 3,7 22 (0,7 %) 98,0 %
2002 2.907 3,5 17 (0,6 %) 98,1 %
2003 2.825 3,4 17 (0,6 %) 97,5 %
2004 2.707 3,3 14 (0,5 %) 97,9 %
2005 2.445 3,0 23 (0,5 %) 97,5 %
2006 2.266 2,7 9 (0,4 %) 96,5 %
2007 1.983 2,4 13 (0,7 %) 96,1 %
2008 1.886 2,3 18 (1,0 %) 96,0 %
2009 1.453 1,8 11 (0,8 %) 94,7 %
2010 1.420 1,7 13 (0,9 %) 96,0 %
2011 1.282 1,6 19 (1,5 %) 95,6 %
2012 1.301 1,6 10 (0,8 %) 94,2 %
2013 965 1,2 13 (1,3 %) 95,3 %
2014 904 1,1 5 (0,6 %) 94,0 %
2015 876 1,1 11 (1,3 %) 94,4 %
2016 823 1 8 (1,0 %) 92,7 %
2017 683 0,8 3 (0,4 %) 93,0 %
2018 638 0,8 10 (1,6 %) 92,6 %
2019 517 0,6 10 (1,9 %) 95,0 %

Verwandte Tatbestände

Ein ganz neuer Straftatbestand, nicht mit § 268 StGB zu verwechseln, stellt nunmehr das Manipulieren von Kilometerzählern in Kraftfahrzeugen unter Strafe (§ 22b StVG). Bisher war dies nur als Betrug strafbar, wenn dies beim Verkauf eines Gebrauchtwagens verschwiegen wurde, um einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Da unter der Bezeichnung „Tacho-Justierung“ diese Dienstleistung vielfach von spezialisierten Firmen angeboten wurde, hatte sich ein beträchtlicher Markt entwickelt. Selbst aufwändige Versuche (Backup des Zählerstandes in verschiedenen Fahrzeugsystemen, ständige Änderungen der Firmware des Tachometers) einiger Autohersteller, das Manipulieren der Tachometer unmöglich oder unrentabel zu machen, scheiterten.

Literatur

  • Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7.

Einzelnachweise

  1. "S." oder "Nr." fehlt (Hilfe).
  2. BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (30). BGH, Beschluss vom 16.4.2015 - Az. 1 StR 490/14 = Neue Zeitschrift ür Strafrecht 2016, S. 42 Rn. 30.
  3. "S." oder "Nr." fehlt (Hilfe).
  4. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.1959 - Az. 2 Ss 92/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1379.
  5. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 1, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  6. Volker Erb: § 267 Rn. 2, in: Wolfgang Joecks, Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68555-2. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 1, in: Adolf Schönke, Albin Eser (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-70383-6. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 1–8, in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.
  7. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 6 ff., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. Ingeborg Puppe: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Duncker & Humblot, Berlin 1972, ISBN 3-428-02747-7, S. 176 ff.
  8. BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
  9. BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205). Diethelm Kienapfel: Urkunden und technische Aufzeichnungen, in: JuristenZeitung 1971, S. 163 f.
  10. So OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.1978 - Az. 1 Ss 29/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 118 f. Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 250. Gegen deren Schutz durch § 268 StGB BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
  11. a b PKS-Zeitreihe 1987 bis 2019. (CSV) Bundeskriminalamt, 27. Februar 2020, abgerufen am 7. Januar 2021.
  12. Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 3 f., in: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0.