„Kanzlerprinzip“ – Versionsunterschied

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== Ausprägungen ==
== Ausprägungen ==
Eine Ausprägung des Kanzlerprinzips ist das Recht das Kabinett zu bilden.<ref>{{Literatur |Autor=Raban Graf von Westphalen |Titel=Deutsches Regierungssystem |Verlag=Walter de Gruyter GmbH & Co KG |Datum=2015-02-06 |ISBN=978-3-486-80844-5 |Seiten=290}}</ref>


=== Kabinettsbildung ===
Eine Ausprägung des Kanzlerprinzips ist das Recht das Kabinett zu bilden.<ref>{{Literatur |Autor=Raban Graf von Westphalen |Titel=Deutsches Regierungssystem |Verlag=Walter de Gruyter GmbH & Co KG |Datum=2015-02-06 |ISBN=978-3-486-80844-5 |Seiten=290}}</ref> Ihm steht das Recht die Ernennung und Entlassung von Bundesministern vorzuschlagen. Verfassungsrechtlich hat er gemäß Artikel 64 des Grundgesetzes die formale Entscheidungsgewalt über die Mitgliedschaft im Kabinett. Abgeleitet wird dies zum Teil aus einer höheren demokratischen Legitimation als die der Bundesminister, da der Kanzler direkt vom Bundestag gewählt wird.<ref name=":0">{{Literatur |Autor=[[Wilhelm Hofmann]], [[Nicolai Dose]], [[Dieter Wolf]] |Titel=Politikwissenschaft |Verlag=UTB |Datum=2015-08-19 |ISBN=978-3-8252-4466-8 |Seiten=177}}</ref> Diese Stellung wird auch daraus ausgedrückt, dass das Amt der Bundesminister automatisch mit dem Amt des Bundeskanzlers endet.<ref>{{Literatur |Autor=Thomas Knoll |Titel=Das Bonner Bundeskanzleramt: Organisation und Funktionen von 1949–1999 |Verlag=Springer-Verlag |Datum=2013-07-02 |ISBN=978-3-322-99199-7 |Seiten=28-29}}</ref>

=== Richtlinienkompetenz ===
{{Hauptartikel|Richtlinienkompetenz}}
Nach {{Art.|65|gg|juris}} S. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]es bestimmt der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] „die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“. Die [[Richtlinienkompetenz]] ist daher die zweite Ausprägung des Kanzlerprinzips
Nach {{Art.|65|gg|juris}} S. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]]es bestimmt der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] „die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“. Die [[Richtlinienkompetenz]] ist daher die zweite Ausprägung des Kanzlerprinzips


Das Kanzlerprinzip kann zu Konflikten innerhalb des [[Bundesregierung (Deutschland)|Kabinett]]s führen, wenn der Kanzler eine Einzelfrage zur „Chefsache“ erklärt und der betroffene Ressortminister eine abweichende Meinung zum Thema hat.
Das Kanzlerprinzip kann zu Konflikten innerhalb des [[Bundesregierung (Deutschland)|Kabinett]]s führen, wenn der Kanzler eine Einzelfrage zur „Chefsache“ erklärt und der betroffene Ressortminister eine abweichende Meinung zum Thema hat.

Die Richtlinienkompetenz begrenzt das Ressortprinzip.<ref name=":1">{{Literatur |Autor=Stefan Korioth, Michael W. Müller |Titel=Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge |Verlag=Kohlhammer Verlag |Datum=2022-09-28 |ISBN=978-3-17-041818-9 |Seiten=245}}</ref>

=== Organisationsgewalt ===
Der Bundeskanzler entscheidet über die Organisation der Bundesregierung. Dies umfasst die Festlegung der Zahl der Ministerien und ihres Geschäftsbereichs.<ref name=":0" />

=== Geschäftsleitungskompetenz / Leitungskompetenz ===
In einigen Darstellungen wird als Teil des Kanzlerprinzips auch Geschäftsleitungskompetenz im Rahmen seiner Stellung in der Regierung gesehen, vergleiche dazu auch Art. 65 Satz 4 des Grundgesetzes. Hierzu steht dem Bundeskanzler das Bundeskanzleramt als administrativer Unterbau zur Verfügung.<ref>{{Literatur |Autor=Stefan Korioth, Michael W. Müller |Titel=Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge |Verlag=Kohlhammer Verlag |Datum=2022-09-28 |ISBN=978-3-17-041818-9 |Seiten=235}}</ref> Zur Geschäftsleitungskompetenz gehört die Leitung der Kabinettssitzungen. Zusätzlich gebührt dem Kanzler in einem Patt bei Entscheidungen die entscheidende Stimme.<ref name=":1" />

=== Weitere Bestimmungen ===
Andere Bestimmungen, die dem Bundeskanzler Kompetenzen zurechnen, werden zum Teil auch unter dem Begriff Kanzlerprinzip zusammengefasst. Dazu gehört, dass gemäß Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt im verteidigungsfall auf den Bundeskanzler übergeht und der aus Art. 58 Satz 1 GG geschlossenen Idee, dass die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers die jedes Ministers ersetzen kann. Auch wird Art. 39 III Satz 3 GG hinzugezählt, welcher dem Bundeskanzler als einzigem Mitglied der Regierung die Möglichkeit gewährt, zu verlangen, dass das Parlament einberufen wird.<ref>{{Literatur |Autor=Thomas Knoll |Titel=Das Bonner Bundeskanzleramt: Organisation und Funktionen von 1949–1999 |Verlag=Springer-Verlag |Datum=2013-07-02 |ISBN=978-3-322-99199-7 |Seiten=32}}</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 20. Oktober 2022, 14:19 Uhr

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Das Kanzlerprinzip ist ein Regierungsgrundsatz in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Prinzip wird als Grundlage der sogenannten Kanzlerdemokratie gesehen, also einer Demokratie mit einer dominanten Position des Kanzlers.[1]

Ausprägungen

Kabinettsbildung

Eine Ausprägung des Kanzlerprinzips ist das Recht das Kabinett zu bilden.[2] Ihm steht das Recht die Ernennung und Entlassung von Bundesministern vorzuschlagen. Verfassungsrechtlich hat er gemäß Artikel 64 des Grundgesetzes die formale Entscheidungsgewalt über die Mitgliedschaft im Kabinett. Abgeleitet wird dies zum Teil aus einer höheren demokratischen Legitimation als die der Bundesminister, da der Kanzler direkt vom Bundestag gewählt wird.[3] Diese Stellung wird auch daraus ausgedrückt, dass das Amt der Bundesminister automatisch mit dem Amt des Bundeskanzlers endet.[4]

Richtlinienkompetenz

Nach Art. 65 S. 1 des Grundgesetzes bestimmt der Bundeskanzler „die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung“. Die Richtlinienkompetenz ist daher die zweite Ausprägung des Kanzlerprinzips

Das Kanzlerprinzip kann zu Konflikten innerhalb des Kabinetts führen, wenn der Kanzler eine Einzelfrage zur „Chefsache“ erklärt und der betroffene Ressortminister eine abweichende Meinung zum Thema hat.

Die Richtlinienkompetenz begrenzt das Ressortprinzip.[5]

Organisationsgewalt

Der Bundeskanzler entscheidet über die Organisation der Bundesregierung. Dies umfasst die Festlegung der Zahl der Ministerien und ihres Geschäftsbereichs.[3]

Geschäftsleitungskompetenz / Leitungskompetenz

In einigen Darstellungen wird als Teil des Kanzlerprinzips auch Geschäftsleitungskompetenz im Rahmen seiner Stellung in der Regierung gesehen, vergleiche dazu auch Art. 65 Satz 4 des Grundgesetzes. Hierzu steht dem Bundeskanzler das Bundeskanzleramt als administrativer Unterbau zur Verfügung.[6] Zur Geschäftsleitungskompetenz gehört die Leitung der Kabinettssitzungen. Zusätzlich gebührt dem Kanzler in einem Patt bei Entscheidungen die entscheidende Stimme.[5]

Weitere Bestimmungen

Andere Bestimmungen, die dem Bundeskanzler Kompetenzen zurechnen, werden zum Teil auch unter dem Begriff Kanzlerprinzip zusammengefasst. Dazu gehört, dass gemäß Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt im verteidigungsfall auf den Bundeskanzler übergeht und der aus Art. 58 Satz 1 GG geschlossenen Idee, dass die Gegenzeichnung des Bundeskanzlers die jedes Ministers ersetzen kann. Auch wird Art. 39 III Satz 3 GG hinzugezählt, welcher dem Bundeskanzler als einzigem Mitglied der Regierung die Möglichkeit gewährt, zu verlangen, dass das Parlament einberufen wird.[7]

Siehe auch

Literatur

  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil I: Richtlinienkompetenz als Fremdkörper in der Parteiendemokratie. In: Zeitschrift für Politikwissenschaft. Band 13, Nr. 4, 2003, S. 1897–1932.
  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil II: Fehlinformation des Publikums. In: Zeitschrift für Politikwissenschaft. Band 14, Nr. 1, 2004, S. 5–30.

Einzelnachweise

  1. Nina Eger: Kanzlerprinzip: Welche Grenzen hat das Kanzlerprinzip? GRIN Verlag, 2008, ISBN 978-3-640-18870-3 (google.com [abgerufen am 19. Oktober 2022]).
  2. Raban Graf von Westphalen: Deutsches Regierungssystem. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2015, ISBN 978-3-486-80844-5, S. 290.
  3. a b Wilhelm Hofmann, Nicolai Dose, Dieter Wolf: Politikwissenschaft. UTB, 2015, ISBN 978-3-8252-4466-8, S. 177.
  4. Thomas Knoll: Das Bonner Bundeskanzleramt: Organisation und Funktionen von 1949–1999. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-99199-7, S. 28–29.
  5. a b Stefan Korioth, Michael W. Müller: Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge. Kohlhammer Verlag, 2022, ISBN 978-3-17-041818-9, S. 245.
  6. Stefan Korioth, Michael W. Müller: Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge. Kohlhammer Verlag, 2022, ISBN 978-3-17-041818-9, S. 235.
  7. Thomas Knoll: Das Bonner Bundeskanzleramt: Organisation und Funktionen von 1949–1999. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-99199-7, S. 32.