Abnahmeverpflichtung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. Januar 2015 um 09:35 Uhr durch MitigationMeasure (Diskussion | Beiträge) (Klammern korrigiert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Abnahmeverpflichtung ist die Pflicht zur Entgegennahme beziehungsweise Vergütung von Lieferungen oder Leistungen; meist innerhalb einer Abnahmefrist i. S. v. § 271a BGB.

Ein Beispiel ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers, das in der Kreditzusage beschriebene Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist (Abnahmefrist) abzunehmen, d. h. durch Auszahlung in Anspruch zu nehmen.

In Lieferverträgen findet sich oftmals die Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Waren.

Siehe auch: Vorfälligkeitsentschädigung, Bierlieferungsvertrag