Acte-clair-Theorie
Die Acte-clair-Theorie (franz. – eindeutiger Akt; auch acte-clair bzw acte-clair-Doktrin) besagt, dass eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) dann nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden muss, wenn über die Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können.
Es handelt sich um eine ungeschriebene Ausnahme zu der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ehemals Art. 234 III des EG-Vertrags.
Allein der Europäische Gerichtshof kann über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht entscheiden. Hat ein Gericht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union letztinstanzlich über eine Sache zu entscheiden, bei der es auf die Anwendung von Unionsrecht ankommt, hat es bei Zweifeln der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts die entsprechende Frage dem EuGH vorzulegen (Vorlage). Ist die Antwort durch den EuGH im Hinblick auf dessen bisherige Rechtsprechung jedoch offensichtlich, kann die Frage gar nicht zweifelhaft sein. Eine Vorlage ist dann weder möglich noch notwendig.
Eine solche Situation ist nicht gegeben, wenn verschiedene Auffassungen in der Rechtsprechung oder der Literatur vertreten werden. Die Acte-clair-Theorie ist somit eine enge Ausnahme.
[Bearbeiten] Literatur
- zum Einfluss der acte-clair-Doktrin auf den Willkürmaßstab des Bundesverfassungerichts bei Prüfung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH bei der Fallgruppe „Unvollständigkeit der Rechtsprechung“ Wolfgang Roth: Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Vorlagepflicht an den EuGH, in: NVwZ 2009, S. 345 bis 352
- Gregor Thüsing, Stephan Pötters und Johannes Traut: Der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. von Art. 101 I 2 GG, in: NZA 2010, S. 930-933.
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