Amtskirche

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Der Begriff Amtskirche wird in zweierlei Bedeutung verwendet:

I. In Deutschland wird Amtskirche oft als Synonym von Staatskirche gebraucht, also die christliche Glaubensgemeinschaft innerhalb eines Staates, die vorherrschend ist (Volkskirche). Dies ist jedoch ein verbreiteter Irrtum und nicht zutreffend, denn in Deutschland besteht kraft Verfassungsrecht keine Staatskirche – nach Art. 140 GG (Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften) behält Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung seine Gültigkeit.

Amtskirchen sind in Deutschland vor allem die römisch-katholische Kirche, die Evangelische Kirche in Deutschland und die Alt-Katholische Kirche in Deutschland, die den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 GG erlangt haben. Das hat u. A. zur Folge, dass z. B. ein Pfarrer bzw. ein Pastor einer Amtskirche ein Dienstsiegel führt, mit dem er nicht nur kirchliche Dokumente beglaubigen kann. Er kann somit – zumindest theoretisch – von Amts wegen ähnlich einer Behörde die Echtheit einer Kopie rechtskräftig beglaubigen. Aber auch andere Glaubensgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne jedoch Amtskirche zu sein, so z. B. die Neuapostolische Kirche oder der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden.

Der beschriebene Wortgebrauch ist sehr deutschlandspezifisch und findet für andere Länder kaum Anwendung.

II. Andererseits bezeichnet Amtskirche die Institutionen innerhalb einer Glaubensgemeinschaft, die von kirchlichen Amtsträgern und hauptamtlichen Führungskräften repräsentiert werden. Der Begriff wird meist abwertend gebraucht, wenn diese Institutionen im Gegensatz zum Kirchenvolk stehen und wenn man ihnen das Recht absprechen will, für die Gesamtheit der Kirche zu sprechen (insbesondere Äußerungen des Papstes oder von Bischöfen).