Aufenthaltsbewilligung

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Seit dem 1. Januar 2005 ungültig. Siehe Aufenthaltsgesetz.

Eine Aufenthaltsbewilligung ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird.

Die gesetzliche Grundlage sind die §§ 28, 29 Ausländergesetz. Über Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus diesem Grunde spielen die Verwaltungsvorschriften zum AuslG ab Ziffer 28.1 eine bedeutende Rolle.

Klassische Fälle von dem Zweck nach vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland sind Fälle von Ausländern, die in Deutschland eine Aus- und Fortbildung (Studium, Sprachkurs) absolvieren.

Auch zum Zwecke der vorübergehenden Erwerbstätigkeit (z. B. Saisonarbeitskräfte, Aupair-Aufenthalte) kann eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 AuslG in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der AAV erteilt werden.

Da es sich bei dieser Form der Aufenthaltsgenehmigung immer nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland handelt, ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Anschluss an die Aufenthaltsbewilligung selbst nach mehrjährigen Aufenthalten mit Aufenthaltsbewilligung nicht möglich.

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