Aufsicht (Schulrecht)
Lehrer haben eine Dienstpflicht zur Aufsicht über die Schüler.
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[Bearbeiten] Aufsichtspflicht im deutschen Schulrecht
Die wesentlichen Bestimmungen der Aufsichtspflicht ergeben sich aus sehr allgemeinen Rechtsnormen; [1] die folgenden Ausführungen gelten daher für ganz Deutschland und wahrscheinlich darüber hinaus; im Schulrecht der einzelnen Bundesländer sind lediglich Details unterschiedlich geregelt (z. B. Aufsichtspflicht an Schulbushaltestellen).
[Bearbeiten] Rechtsquellen
Die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen leitet sich ab
- aus dem gebotenen Schutz von Minderjährigen, als Ersatz der elterlichen Aufsichtspflicht, und
- aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt, und die auch für volljährige Schüler gilt.
Ausführungsbestimmungen werden von den Kultusministerien per Erlass geregelt.
[Bearbeiten] Inhalt
Inhalt der Aufsicht ist es,
- die Schüler vor Schäden zu bewahren,
- von den Schülern ausgehende Schäden zu verhindern
[Bearbeiten] Verpflichtete
Aufsichtspflichtig sind
- zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind, sei es durch die Unterrichtsverteilung oder durch freiwillige Übernahme;
- im Übrigen jeder Lehrer einer Schule gegenüber allen Schülern, so weit sich die Notwendigkeit zum Eingreifen aus den Umständen ergibt;
- der Schulleiter für die Organisation der Aufsicht.
Wenn die Aufsicht durch Hilfspersonen unterstützt wird, ist der aufsichtspflichtige Lehrer auch für deren sorgfältige Auswahl und Anleitung und sachgerechten Einsatz verantwortlich.
[Bearbeiten] Umfang und Maß
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf
- die schulischen Anlagen,
- die Orte der Schulveranstaltungen, und
- die Wege zwischen verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten;
und zeitlich auf
- den Unterricht einschließlich Arbeitsgemeinschaften,
- die Pausen,
- eine angemessene Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende,
- dazu kann eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle gehören,
- Schulfahrten,
- sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme freigestellt ist,
- dabei kann die Aufsichtspflicht die Überlegung umfassen, wie die Schüler sicher zu der Veranstaltung oder zum Treffpunkt und zurück nach Hause kommen.
Eine Aufsichtspflicht besteht nicht,
- wenn sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt,
- in bestimmten Fällen, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis gegeben haben, dass keine Aufsicht geführt wird.
Das Maß der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus vernünftiger Abwägung zwischen
- der Verpflichtung zur Vermeidung von Schaden,
- dem Erfordernis der Praktikabilität und
- dem Verlangen der Schüler nach Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die zu fördern ein Ziel der Erziehung ist.
Aufsichtsmaßnahmen sind somit unter anderem abhängig von:
- dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler,
- den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung und
- erkennbaren, akuten Gefährdungsmöglichkeiten (z. B. Baustelle).
[Bearbeiten] Ausführung
Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.
Kontinuierliche Aufsicht heißt:[2]
- die Schüler müssen sich, in der Regel durch Anwesenheit eines Lehrers, jederzeit beaufsichtigt fühlen;
- muss ein Lehrer den Ort der Aufsichtführung verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden;
- ist die Abwesenheit eines Lehrers im voraus bekannt, muss die Schulleitung die ersatzweise Aufsichtsführung sicherstellen.
Aktive Aufsichtsführung heißt:
- der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler begnügen;
- er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden;
- Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen.
Präventive Aufsichtsführung heißt:
- der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann.
[Bearbeiten] Verletzungen der Aufsichtspflicht
Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht sind je nach Fall unterschiedliche Rechtsfolgen denkbar:
- Schadensersatzverpflichtung durch das Zivilgericht
- Disziplinarstrafen durch das Dienstgericht
- Verurteilung durch das Strafgericht [3]
Näheres siehe dazu auch unter Aufsichtspflichtverletzung (BGB).
[Bearbeiten] Landesspezifische Regelungen
[Bearbeiten] Hessen
In Hessen ist die Aufsichtspflicht in der Verordnung über die Aufsicht über Schüler geregelt.
Zum Umfang der Aufsichtspflicht:
- ab Jahrgangsstufe 9 kann sich die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und gelegentliche Überprüfung beschränken (§2 Abs.3 Satz 1);
- in Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie bei volljährigen Schülern entfällt die Aufsichtspflicht (§2 Abs.4);
- jedoch ist Aufsicht stets erforderlich in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Fach Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind; in diesen Fällen darf [der Lehrer] die Schüler niemals sich selbst überlassen (§2 Abs.3 Satz 2).
Zu den Regelungen für Wandertage usw. (siehe Schulfahrt) enthält die Verordnung eine Anlage 1: IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten.
[Bearbeiten] Literatur
- Fetzer: "Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte" in Pädagogik 9/94, S. 49ff
- Füssel u.a. Rechts ABC für Lehrerinnen und Lehrer, Neuwied (Luchterhand) 1998
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Verfassungsebene GG: Art. 6; 7; 19(1); 20(3); 34; Verfassung der Bundesländer; Gesetzesebene BGB: §§ 823; 832; 839; 1626 SGB VII: § 2; SGB VIII 1a: § 1, sowie den Schulgesetzen, den Rechtsverordnungen und den Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer
- ↑ http://www.vbe-sh.de/index.php?Link=schulrecht_detail&id=50
- ↑ http://www.nibis.de/~as-lg2/ps4/aufsicht.htm
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