Auftragsverwaltung

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Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) findet statt, wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben des Staates durch untergeordnete Träger der öffentlichen Verwaltung im Auftrag von übergeordneten Trägern übernommen werden. In Deutschland wird dabei im Speziellen die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im Auftrag des Bundes verstanden, wie sie im Art. 85 GG geregelt ist.

Beispiele

  • Auftragsverwaltung für den Bund, vorläufig abschließende Aufzählung, aber über Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG offen (z. B. Verwaltung BAföG-Leistungen)

Abgrenzung

Abzugrenzen von einer Auftragsverwaltung ist die Organleihe.

Die bundeseigene Verwaltung vollzieht Bundesangelegenheiten hingegen selbst durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes in wenigen Zweigen der Verwaltung (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehr); daneben existieren noch Ministerien, die die Leitung des Geschäftsbereiches übernehmen und für ihr Ressort oberste Bundesbehörden sind.