Auftragsverwaltung
Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) findet statt, wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben des Staates durch untergeordnete Träger der öffentlichen Verwaltung im Auftrag von übergeordneten Trägern übernommen werden. In Deutschland wird dabei im Speziellen die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im Auftrag des Bundes verstanden, wie sie im Art. 85 GG geregelt ist.
Beispiele
- Auftragsverwaltung für den Bund, vorläufig abschließende Aufzählung, aber über Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG, Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG offen (z. B. Verwaltung BAföG-Leistungen)
- Erzeugung und Nutzung der Kernenergie Art. 87c GG
- Luftverkehrsverwaltung, Art. 87d Abs. 2 GG
- Bundeswasserstraßen Art. 89 Abs. 2 GG
- Verwaltung der Bundesfernstraßen durch Länder Art. 90 Abs. 2 GG
- Ausgabenverteilung; Finanzhilfe des Bundes Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG
- Landesfinanzverwaltung, Art. 108 Abs. 3 GG
- Lastenausgleich Art. 120a Abs. 2 GG
Abgrenzung
Abzugrenzen von einer Auftragsverwaltung ist die Organleihe.
Die bundeseigene Verwaltung vollzieht Bundesangelegenheiten hingegen selbst durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes in wenigen Zweigen der Verwaltung (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehr); daneben existieren noch Ministerien, die die Leitung des Geschäftsbereiches übernehmen und für ihr Ressort oberste Bundesbehörden sind.