Ausspähen von Daten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. September 2016 um 17:48 Uhr durch Stechlin (Diskussion | Beiträge) (→‎Einzelnachweise). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Ausspähen von Daten ist gemäß § 202a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Wortlaut

Der Wortlaut des § 202a StGB ist:

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Tatbestand

Geschützt wird die Verfügungsbefugnis über Daten. Diese Norm ist sozusagen die allgemeine Strafbestimmung gegen den „elektronischen Hausfriedensbruch“.[1] Primär geht es um das Verschaffen von Daten. Dabei ist es nicht relevant, ob geschäftliche oder private Daten ausgespäht werden. §202a StGB erfasst unter anderem den Softwarediebstahl, das Ausspähen von Daten, den Wirtschaftsverrat und das Verschaffen von Unternehmensgeheimnissen. Nach Meinung einiger Juristen ist das Einhacken in fremde Datensysteme ohne das Verschaffen von Daten nicht gesetzwidrig, diese Einschätzung ist jedenfalls nach dem neuen Wortlaut der Norm, die die Strafbarkeit bereits mit der Erlangung des Zugangs beginnen lässt, nicht mehr haltbar. Das uneingeschränkte Lesen der illegal beschafften Daten erfüllt jedoch den Tatbestand des § 202a.

Phishing, also das Verschicken von Emails unter dem Namen tatsächlich existierender Kreditinstitute an Bankkunden, mit denen die Empfänger unter einem Vorwand aufgefordert werden, auf einer verlinkten und ebenfalls gefälschten Webseite Zugangsdaten einzugeben, dient zwar der Vorbereitung eines Computerbetrugs gemäß § 263a StGB, stellt aber kein Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB dar.[2]

Zukünftig soll bereits der bloße unbefugte Zugang zu Computer- und Informationssystemen („Hacking“) strafbar sein. Bisher gilt dies erst, wenn sich jemand Daten verschafft.[3]

Da das Europarat-Übereinkommen die Strafbarkeit von bestimmten Vorbereitungshandlungen für Computerstraftaten vorschreibe, soll der im deutschen Recht bestehende Tatbestand des vorbereitenden Computerbetrugs auf das Ausspähen und Abfangen von Daten erweitert werden. Auch Vorbereitungshandlungen zu Datenveränderung und Computersabotage sollten in diesem Zusammenhang erfasst werden.

Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik

  Anzahl der Delikte § 202a StGB
in Deutschland (PKS)
2000 538
2001 1.463
2002 806
2003 781
2004 1.743
2005 2.366
2006 2.990
2007 4.829
2008 7.727

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2008 insgesamt 7.727 Delikte erfasst.[4] Die Fallzahlen der letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2000–2008) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stefan Ernst, Strafbarkeit von Hacking und Computerviren, S. 9 ff, Uni Hannover
  2. Phishing ist nicht tatbestandserfüllend
  3. Bundestag 21. März 2007
  4. Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 (PDF) BKA